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Peinliches Recht: Spiel­arten der Pein­lich­keit vor Gericht

von Martin Rath

07.09.2025

Junge hält sich eine Tüte über den Kopf

Wem etwas peinlich ist, der will am liebsten im Erdboden versinken – manchmal hilft aber auch eine Tüte. Foto: DenisNata/Adobe.Stock

Dank eines Staatsmanns, der nur mit seinen Pferden Deutsch gesprochen haben soll, erinnert man sich, dass das Recht peinlich sein kann. Wenig gesichert ist jedoch, worin die rechtliche Bedeutung schmerzhafter Scham sonst noch liegt.

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Kondomkauf, 1958. Obwohl er als Soldat im Zweiten Weltkrieg an drei Fronten nicht weniger als drei Mal perforiert worden war – ein Granatsplitter in der Brust, ein Unterschenkel- und ein Schulterdurchschuss – zog es ihn bei der Wiederaufrüstung der Bundesrepublik 1956 zügig zum Dienst in der Bundeswehr.

Dort fiel er bald unangenehm damit auf, dass er eine "Frauensperson" dazu aufgefordert hatte, einen ihm untergebenen Soldaten "sowohl theoretisch als auch praktisch" sexuell aufzuklären. Er ließ sich von ihm auch wiederholt seine privat, unter anderem durch Spermaflecken verunreinigte Kleidung reinigen und aus einem Kondomautomaten im Dienstgebäude "Schutzmittel" beschaffen. Der Bundesdisziplinarhof bestätigte mit Urteil vom 17. Dezember 1958 die Entscheidung des Truppendienstgerichts, dem Soldaten für zwei Jahre das "Aufsteigen im Gehalt" zu versagen (Az. WD 17/58).

Trunkenheit, vor 1972. Ein Volljurist hatte als Beamter einer Gemeinde im Rheinland zwischen 1960 und 1963 zugelassen, dass in seiner Behörde während des Dienstes Alkohol getrunken wurde. Bei der Geburtstagsfeier eines Stadtrats belästigte er eine Kellnerin sexuell und war, selbst SPD-Mitglied, bei einer Bürgerversammlung seiner Partei so stark angetrunken, dass es den Leuten auffiel.

Nach weiteren alkoholbedingten Vorgängen aus dem kommunalen Dienst ausgeschieden, verweigerte ihm die Rechtsanwaltskammer Hamm wegen Unwürdigkeit die Zulassung zur Anwaltschaft. Der Ehrengerichtshof und der Bundesgerichtshof (BGH), Senat für Anwaltssachen, entschieden jedoch zu seinen Gunsten. Nach Jahren des Wohlverhaltens genügten diese Vorgänge nicht, ihn vom Anwaltsberuf fernzuhalten (Beschl. v. 20.03.1972, Az. AnwZ (B) 23/71).

Kaufzwang, 2000. Um den Absatz unter anderem von Geräten der Unterhaltungselektronik zu erhöhen, warb ein Unternehmen damit, über vier "Space Peep Weeks" hinweg in seinen Geschäftsräumen Gewinnspiele zu veranstalten, die als "Space Fidelity Peep-Show" mit "spacigen Sofortgewinnen" angepriesen wurden.

Der BGH sah, anders als die Vorinstanz, keinen hinreichenden Grund, diese Werbung wegen "übertriebenen Anlockens" zu untersagen, § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Zu problematisieren war hier, wie in ähnlichen Fällen, der sogenannte psychische Kaufzwang – durch ein Gewinnspiel ins Ladenlokal gelockt, könnten sich potenzielle Kunden genötigt sehen, zumindest eine Kleinigkeit zu kaufen (BGH, Urt. v. 17.02.2000, Az. I ZR 239/97).

Scham und Peinlichkeiten sind leicht zu verwechseln

Scham und Peinlichkeit sind heikle Gefühle, tragen aber manche juristische Entscheidung – zumindest in Teilen mit.

Im Fall des Soldaten, der einen Kameraden unter anderem angewiesen hatte, ihm Kondome aus einem Automaten im Dienstgebäude zu beschaffen, hielt es das Gericht 1958 für eine Schutzbehauptung, er habe das nur aus Bequemlichkeit getan. Vielmehr habe er die Peinlichkeit vermeiden wollen, dabei beobachtet zu werden.

Der vormalige Gemeindebeamte, dem die Rechtsanwaltskammer Hamm wegen Unwürdigkeit die Aufnahme verweigern wollte, argumentierte 1972 erfolgreich, es handle sich bei seiner früheren Randale um bloße Peinlichkeiten, keine ernsthaften Vorfälle – alkoholbedingtes Fehlverhalten habe sich zwischenzeitlich nicht wiederholt.

Mit dem Konstrukt des sogenannten "psychischen Kaufzwangs" gehen Gerichte davon aus, Menschen könnten sich, wenn sie ein Ladenlokal erst einmal betreten haben, insbesondere bei Anwesenheit von Verkaufspersonal genötigt fühlen, auch etwas zu erwerben – einfach wieder zu gehen, empfinde man als peinlich.

Worin sich Scham und Peinlichkeit unterscheiden könnten, ist ebenso strittig wie die Frage, ob es weit führt, überhaupt zwischen beidem zu differenzieren.

Die Kommunikationswissenschaftlerin Julia Döring (1984–) erklärt, dass zwar die Scham "gemeinhin große interdisziplinäre Beachtung" finde, es werde die Peinlichkeit hingegen oft nur "als deren milde und gehaltlose Form charakterisiert und eher stiefmütterlich behandelt. Peinlichkeit hat nie die Dignität eines großen theatralisierbaren Unlustgefühls erreicht – sie ist unangenehm, aber nicht tragisch […], mehr flüchtiger Augenblick als nachhaltiger Zustand, mehr banale Störung als schicksalhafte Verfehlung."

In seiner 1990 vorgelegten Dissertation unterschied der Medienwissenschaftler Michael Hallemann (1956–) gegen ein bloß graduelles Verhältnis substanziell: Im Fall der Scham würden "Normen verletzt, mit denen das 'Ich' sich bis ins letzte identifiziert, bei Peinlichkeit bloß Anstandsregeln, denen sich das 'Selbst' wohl oder übel unterordnet". Das erkläre, warum sich Menschen für Dinge schämten, die von anderen gar nicht wahrgenommen würden.

Für den Gebrauch der Justiz könnte das wichtig sein: Sieht das Gericht eine Sache als bloß peinlich, wird es sich noch eine eigene Würdigung nach sozialen Normen zutrauen, von denen es glaubt, dass alle Verfahrensbeteiligten und höheren Instanzen sie teilen. Sollte Scham als handlungsleitendes Motiv im Spiel sein, mag sich in Straf- oder Disziplinarverfahren anbieten, ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten einzuholen.

Peinliches Recht in moderner Gestalt

Nach einer seit dem Jahr 1601 verbreiteten, allerdings erst später dahin modifizierten Anekdote sprach der spanische König und deutsche Kaiser Karl V. (1500–1558) zu Gott Spanisch, zu den Frauen Italienisch, Französisch zu den Männern und Deutsch zu seinem Pferd – ein polyglottes Selbstbewusstsein, mit dem sich heute mancher peinliche Streit zum Beispiel über die sogenannte gendersensible Sprache vermeiden ließe.

Für Juristinnen und Juristen ist Karl V. allerdings nicht wegen dieses Kalauers interessant.

Wird heute etwa wieder verstärkt darüber gestritten, wie die Herrschaft europäischer Staaten über den Rest der Welt zwischen dem 16. und 20. Jahrhundert zu würdigen ist, lohnt es sich, auf die gelehrten Diskussionen zurückzukommen, die Karl V. in seinem Reich führen ließ – insbesondere den sogenannten Disput von Valladolid, der nicht nur die Versklavung der amerikanischen Ureinwohner betraf, sondern im Kontext einer breiteren Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit überseeischer Herrschaftsansprüche stand. Ohne Kenntnisse dazu bleibt jede postkoloniale Diskussion hohl, und das oft wohl nicht nur aus juristischer Perspektive.

Bis auf Weiteres bekannter ist die Constitutio Criminalis Carolina, die Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., eine frühe Systematisierung des in Deutschland verbreiteten Strafrechts aus dem Jahr 1532 – sie blieb, da und dort, in verwinkelter Weise bis ins 19. Jahrhundert einschlägig.

Mit Problemen des peinlichen Rechts wird sich inzwischen, außerhalb rechtshistorischer Werke, allerdings selten befasst.

Das Bundesverfassungsgericht zählte die Peinliche Halsgerichtsordnung beispielsweise etwas lieblos neben dem Kodex Hammurabi, dem jüdischen und islamischen Religionsrecht als eine der Wurzeln des strafrechtlichen Inzestverbots auf (Beschl. v. 13.03.2008, Az. 2 BvR 392/07).

Schlüsselgewalt, 1905. Von sehr viel konkreterem Interesse war das peinliche Recht noch für das Reichsgericht, das in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung aus dem damals deutschen Straßburg sogar das historische peinliche und das moderne Recht der Peinlichkeiten sehr schön verklammern konnte.

Keine zwei Jahre nach der Heirat hatte ein Mann seine Frau verlassen und in nicht weniger als sieben regionalen Tageszeitungen – es gab davon damals aber auch sehr viel mehr – eine Anzeige veröffentlichen lassen, mit der er seine "Warnung" verbreitete, dass er für die Schulden seiner Ehefrau in keiner Weise aufkommen werde.

Weil damit der Eindruck entstanden sei, sie neige zu unwirtschaftlichem und verschwenderischem Verhalten, sie beleidigt und ihr Kredit geschädigt worden sei, verurteilte das Oberlandesgericht Straßburg den Mann auf Klage seiner Gattin dazu, diese "Warnung" durch eine weitere öffentliche Kundgebung zurückzunehmen.

Dass es dem Gatten grundsätzlich erlaubt war, die sogenannte "eheweibliche Schlüsselgewalt" zu entziehen, also die Kompetenz der Gattin, in ihrem Wirkungskreis auch ihn verpflichtende Geschäfte zu besorgen, § 1357 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a.F., war hier unstrittig. Wegen der überschießend beleidigenden und kreditschädigenden Tendenz sahen ihn die Straßburger Richter jedoch zum Schadenersatz in Form der Naturalrestitution verpflichtet – also zur Veröffentlichung eines Widerrufs in der regionalen Presse, §§ 823 Abs. 2, 824, 826, 253, 249 BGB.

Dem Reichsgericht ging das zu weit. Sich zu einem justizwürdigen sittlichen Vorwurf bekennen zu müssen, sei kein zivilrechtliches Problem. Denn die "Leistung des Widerrufs, namentlich wenn sie das Bekenntnis der Lüge enthält oder öffentlich zu erfolgen hat", müsse "in dem Widerrufenden das Gefühl großer Demütigung und Beschämung hervorrufen".

Nach den Grundsätzen des peinlichen Rechts träfen solche Abbitten und Widerrufe den Beleidiger als Zufügung von Übel. Der öffentliche Widerruf sei im einschlägigen Werk als "Leibstrafe" unmittelbar nach "Stellung am Pranger und Schandpfahl" aufgeführt worden. Daher könne – wie es der moderne Gesetzgeber in § 200 StGB geregelt habe – ein Widerruf im Zweifel nur im Rahmen des Strafprozesses, nicht als Naturalrestitution nach § 249 StGB a.F. verlangt werden (Reichsgericht, Urt. v. 09.01.1905, Az. VI 104/04).

Juristinnen und Juristen, die sich über eine enthemmte Öffentlichkeit beschweren, in der sie ihre Mandantschaft wegen peinlicher Dinge an den massenmedialen Pranger gestellt sehen, müssen mithin nicht in Metaphern fliehen – das Reichsgericht sah es mit Blick ins peinliche Recht buchstäblich so.

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Gibt es eine gesonderte Peinlichkeit der öffentlichen Verwaltung und der Justiz?

Meineidige Eisenbahner, 1962. Ob frühere Generationen von Richtern jedoch der heutigen Sicht beigepflichtet hätten, dass bereits ein öffentliches Strafverfahren eine Prangerwirkung entfalte, ist fraglich.

Nachdem sie in der Vorinstanz glimpflich davongekommen waren, entschied der Bundesdisziplinarhof mit Urteil vom 5. Juli 1962, dass zwei kleine Beamte der Deutschen Bundesbahn – 59 und 61 Jahre alt – aus dem Dienst zu entfernen waren, weil sie in einem Strafverfahren, das Delikte aus einem weitgehend belanglosen Wirtshauszwist abarbeitete, einen Meineid geleistet hatten.

Nach Verbüßung einer damals noch nicht unüblichen kurzen Haftstrafe wollte es die Vorinstanz bei einer harschen Kürzung der Dienstbezüge belassen, weil kein weiterer Schaden entstanden war.

Der Bundesdisziplinarhof beließ es aber nicht dabei, unter anderem weil es "eine peinliche und dem Ansehen der Beamtenschaft äußerst abträgliche Situation" gewesen sei, dass die Kollegen aus der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit in öffentlicher Verhandlung hätten verkünden müssen, dass die beiden beamteten Zeugen unglaubwürdig gewesen seien, sodass der Aussage der nichtbeamteten Zeugen zu folgen war (Az. I D 83–84/61).

Fremd ist der Justiz diese Vorstellung, dass Angehörige staatsnaher Berufe, ihre Peergroup, sich ganz besonders sittenstreng zu verhalten haben, bis heute nicht.

Die Phrase, dass man sich bei den dienstlichen Verrichtungen "peinlichster Genauigkeit" oder "peinlichster Korrektheit" befleißigen müsse, würzt unzählige Entscheidungen zur Tätigkeit von Beamten, Richtern oder Notaren – ganz so, als sei die entsprechende Anspannung ihrer kognitiven und moralischen Kräfte nicht auch von abhängig Beschäftigten oder staatsfernen Freiberuflern zu erwarten.

Fast inflationär wird seit einiger Zeit auch im medizinisch-industriellen Komplex eine "durch die Kassenzulassung begründete Pflicht peinlich genauer Leistungsabrechnung und persönlicher Leistungserbringung" angemahnt (vgl. Bundessozialgericht, Urt. v. 21.03.2012, Az. B 6 KA 22/11 R).

Möglicherweise indiziert das Verlangen nach "peinlicher" Genauigkeit, dass die regulative Idee, Menschen erbrächten sich nach Treu und Glauben auf Augenhöhe Leistungen mittlerer Art und Güte, §§ 242, 243 BGB, im jeweils betroffenen Bereich zweifelhaft geworden ist oder nie galt.

Wird "peinliche Genauigkeit" theatralisiert, also hochfrequent eingefordert statt in vernünftiger Weise vorausgesetzt, könnte man das als Warnsignal sehen. 

Hinweis: Julia Dörings "Peinlichkeit. Formen und Funktionen eines kommunikativ konstruierten Phänomens", Bielefeld (Transcript) 2015, entfaltet nicht nur die kulturwissenschaftliche Theorie, sondern befasst sich auch konkret mit einer Form sozialen Schreckens schlechthin – der ritualisierten Peinlichkeit des Junggesellenabschieds.

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Peinliches Recht: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58089 (abgerufen am: 13.07.2026 )

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