Umstrittenes Peepshow-Urteil des BVerwG: Als die Würde in einen "Werte-Abso­lu­tismus" umkippte

von Martin Rath

06.07.2025

Mit dem Peepshow-Urteil äußerte das Bundesverwaltungsgericht 1981 starke Ansichten zur schutzwürdigen Menschenwürde. Die kulturelle Entwicklung rollte darüber zwar hinweg, das Problem von überspannten Wertvorstellungen aber bleibt.

Wenn sich Studierende zu sehr für Fragen der Sexualität interessieren, führt das immer wieder zu lustig gemeinten Nachrichten. – "Erregte Diskussionen" wurden beispielsweise im Jahr 2023 aus Augsburg gemeldet, als dort die Forderung laut geworden war, auf dem Campus sollten drei "Gloryholes" eingerichtet werden, also Gelegenheiten zu anonymen Sexualkontakten, die heutzutage natürlich ein "heteronormativitätskritischer" Akt sein müssen.

Im Jahr zuvor wurde Studierenden der Technischen Universität Berlin ein Workshop zu ungewollten Schmerzen beim Sex angeboten – wiederum eine Chance, "heteronormative Erwartungen loszulassen" und das "sexuelle Repertoire" um "queer-feministische Praktiken" zu erweitern, zugänglich für "alle mit Vagina".

Im Vergleich dazu recht brav kümmerten sich Medizinstudenten an der RWTH Aachen im Wintersemester 2023/24 nur um Aufklärung zum Geschlechtsverkehr mit reduziertem Infektionsrisiko. Überhaupt bemüht sich die Kondom-Industrie bundesweit, im studentischen Liebesleben weiter Fuß zu fassen.

Peepshow-Urteil führte zu studentischem Aktivismus

Ob das immer ganz seriös ist, lässt sich nicht leicht beurteilen. Sicher ist allerdings, dass Vorgänge dieser Art alles andere als neu sind. 

Beispielsweise bekam es der CDU-Politiker Walter Wallmann (1932–2013), der selbst in jungen Jahren ein streitbarer Student gewesen war, als Oberbürgermeister von Frankfurt am Main schon im Frühjahr 1982 mit dem Allgemeinen Studentenausschuss (AStA) der Goethe-Universität zu tun.

Wallmann hatte sechs Peepshows schließen lassen. Der AStA sah deshalb vorgeblich die Studierenden um eine Gelegenheit gebracht, "nach arbeitsreichen Seminar- und Vorlesungsbesuchen" einen "Blick auf Formen des wirklichen Lebens“ zu werfen – so berichtete seinerzeit der Spiegel süffisant und vergaß nicht mitzuteilen, dass zur gleichen Zeit in Stuttgart feministisch inspirierte Studierende dem örtlichen Ordnungsamt im Nacken saßen, weil es dort mit der Beseitigung von Peepshows nicht rasch genug vorwärts ging. 

Anlass für diesen studentischen Aktivismus gab vor gut 40 Jahren das sogenannte Peepshow-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 15. Dezember 1982 (Az. 1 C 232.79). In der Weise, wie es sich im Wesentlichen auf den Schutz der Menschenwürde, Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG), berief, zog das Gericht damals den harschen Vorwurf eines "letztlich totalitären Werte-Absolutismus" auf sich – möglicherweise also ein Lehrstück für die Gegenwart. 

Streit um die "Singspiel"-Erlaubnis in Dortmund 

Nach Eröffnung der ersten deutschen Peepshow, 1976 in München, ging die Erschließung der westdeutschen Regionen durch einschlägige Unternehmen unterschiedlich rasch vonstatten. 

Bis zum Sommer 1981 brachte es etwa das kleine Saarbrücken auf drei Einrichtungen, so viele wie im ganzen bevölkerungsreichen Ruhrgebiet, wo viele Stadtverwaltungen die Genehmigung verweigerten. Im gar nicht nur "roten" Pott war dort aus katholischen Kreisen lautstarker, in Sittlichkeitsfragen rasch erregbarer Widerstand zu erwarten. 

Die Stadt Dortmund lehnte es ab, dem späteren Kläger die sogenannte "Singspiel"-Erlaubnis zum Betrieb einer Peepshow zu erteilen, die im Urteil des BVerwG wie folgt beschrieben wurde: 

"Bei dieser Veranstaltung sollte auf einer runden, drehbaren Bühne mit einem Durchmesser von 5 Metern eine weibliche Person bei Musik ihren unbekleideten Körper den Zuschauern in 21 kreisförmig um die Bühne angeordneten Ein-Personen-Kabinen zeigen. Die Fenster der Kabinen zur Bühne sollten jeweils durch eine Blende abgedeckt sein, die erst nach Einwurf einer Geldmünze für eine bestimmte Zeit verschwinden sollte, und mit einem Glas versehen sein, das die Kabinen von der Bühne aus nicht einsehbar machen sollte." 

Rechtsgrundlage war § 33a Gewerbeordnung (GewO). Danach benötigte die Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer "gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- oder deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in seinen Wirthschafts- oder sonstigen Räumen öffentlich veranstalten oder zu deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will".

Die Erlaubnis war nach § 33a Abs. 2 GewO a.F. zu versagen, wenn "Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen werden".

Während das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster der Klage stattgaben, scheiterte der Peepshow-Unternehmer vor dem BVerwG in Berlin (West). 

Menschenwürde bedingt in einer objektiven Wertordnung Schutzpflicht 

Im Berufungsurteil hatte das OVG in Münster angenommen, dass eine Erlaubnis wegen Beeinträchtigung des Allgemeinwohls und der guten Sitten erst dann zu verweigern sei, wenn die Veranstaltung nach außen in Erscheinung trete und insbesondere die ungestörte Entwicklung des Sexuallebens junger Menschen gefährde. Außerdem habe der Antragsteller im Fall dieser Peepshow erklärt, dass seine Mitarbeiterinnen bloß ihren nackten Körper zur Schau stellen sollten, ohne dass ihnen dabei "geschlechtsbezogene Handlungen" abverlangt würden. 

Das BVerwG hielt dagegen schon die Vorstellung, es könne eine Peepshow ohne anzügliche Verrenkungen betrieben werden, für realitätsfremd. Und bei den in § 33a GewO genannten Veranstaltungen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass diese immer Belange der Allgemeinheit beträfen – eine Gefahr für das Allgemeinwohl bestand damit im Zweifel stets, unabhängig von der Zusammensetzung des Publikums. 

Von einer erlaubten "herkömmlichen Stripteasedarbietung" unterscheide sich die Organisation der Peepshow nun dadurch, dass der "auftretenden Frau eine entwürdigende objekthafte Rolle zugewiesen" werde, "wobei mehrere Umstände der Veranstaltung zusammenwirken: die durch die Art der Bezahlung vermittelte Atmosphäre eines mechanisierten und automatisierten Geschäftsvorganges; bei dem der Anblick der nackten Frau wie die Ware eines Automaten durch Münzeinwurf verkauft und gekauft wird; die durch den Fensterklappenmechanismus und den einseitigen Sichtkontakt hervorgehobene verdinglichende Isolierung der als Lustobjekt zur Schau gestellten Frau vor im Verborgenen bleibenden Voyeuren; der durch diesen Geschehensablauf besonders kraß hervortretende Eindruck einer entpersonifizierenden Vermarktung der Frau; die Isolation auch des allein in der Kabine befindlichen Zuschauers und das damit verbundene Fehlen einer sozialen Kontrolle; die durch das System der Einzelkabine bewußt geschaffene Möglichkeit der Selbstbefriedigung und deren kommerzielle Ausnutzung." 

Es werde also die Peepshow-Darstellerin zum Objekt herabgewürdigt, die Menschenwürde verletzt, es greife die Schutzpflicht des Staates nach Artikel 1 Abs. 1 Satz GG. Auf die Freiwilligkeit des Auftritts komme es zum einen schon gar nicht an, weil niemand über die eigene Menschenwürde verfügen könne. Zum anderen gehe es bei der gewerberechtlichen Erlaubnis darum, dass "der Staat sozialrelevante gewerbliche öffentliche Veranstaltungen" nicht zulassen dürfe, in denen typischerweise die Menschenwürde durch die Zurschaustellung von Sexualität verletzt werde – das liege also außerhalb aller privatautonomen Erwägungen. 

Nicht alle Behörden und Gerichte folgen dem Urteil sofort 

Das Urteil sorgte für einige Furore. Nicht nur, dass die organisierte Studentenschaft in Stuttgart und Frankfurt am Main für bzw. gegen die rasche Umsetzung eines Peepshow-Verbots eintrat. In Berlin (West) verwüsteten Unbekannte sogar die Räume der noch neuen linken tageszeitung (taz), nachdem diese einen ausgewogenen Kommentar ihres Redakteurs Michael Sontheimer (1955–) gedruckt hatte. 

Mit rund 40 Betrieben und schätzungsweise 800 Darstellerinnen war die Peepshow-Branche in Westdeutschland eine auch wirtschaftlich nicht ganz belanglose Größe. Für einzelne Einrichtungen, insbesondere in Hamburg, soll bis zu eine Million Deutsche Mark aufgewendet worden sein. 

Teils verzichteten die örtlich zuständigen Behörden aus Gründen des Bestandsschutzes darauf, die gewerberechtlichen Erlaubnisse sofort zu widerrufen, teils wurden die nur einseitig durchsichtigen Scheiben entfernt, um dem Verdikt der Menschenwürdeverletzung zu entgehen. 

Noch im Sommer 1983 konnte die Frankfurter Allgemeine Zeitung ihren Mitarbeiter Hans-Heinrich Pardey von einer "Mittagspause in der Peep-Show" berichten lassen, wobei er etwa so wichtige Fragen klärte, wie ein "Mensch von Manieren“ wohl reagiere, „wenn er an der Wechseltheke einer Peep-Show im Bahnhofsviertel einem seiner Bekannten aus der linken Lehrerschaft" begegne.  

Es folgte eine wahre Vielzahl von Verfahren, in denen das BVerwG jedoch ungerührt von aller Kritik auf seinem Standpunkt beharrte. 

Mit Beschluss vom 23. August 1995 (Az. 1 B 46/95) attestierte das Gericht einem Betreiber beispielsweise nicht nur, in rechtlicher Hinsicht nichts Neues von Belang vorgebracht zu haben. Mit leichter Hand verwarf es auch sein Bemühen, durch eine zwischenzeitlich erhobene demoskopische Untersuchung wieder ins Geschäft zu kommen, die angeblich belegen konnte, dass ein beachtlicher Teil der Bevölkerung Peepshows nicht für sittenwidrig halte. 

Der Blick in die FAZ hätte das Gericht etwas beruhigen können, behauptete Autor Pardey doch, dass die anatomischen Darbietungen, darunter "eine Figur, die beim Bodenturnen wahrscheinlich als halbgegrätschte Kerze bezeichnet würde", nur "einen Mann, dessen Reflexe mit der Promptheit eines Pawlowschen Hundes funktionieren", erregen könnten. 

Auch die juristische Zunft war nicht begeistert 

Neben den oft bemüht humoristischen Zugängen zur Peepshow-Frage fand das Urteil des BVerwG früh auch seriösen Widerspruch in der juristischen Zunft. 

Obwohl sie im Vergleich mit der meinungsfreudigen und oft frechen Juristenzeitung meist das etwas biedere Blatt blieb, veröffentlichte die Neue Juristische Wochenschrift noch im gleichen Jahr (1982, S. 2221–2224) einen scharfen Widerspruch des in Bamberg lehrenden Professors Henning von Olshausen (1941–2002), der stilbildend für viele weitere Beiträge zum Gegenstand wurde. 

Zunächst beseitige, so von Olshausen, das Urteil den Opportunitätsgrundsatz des Polizei- und Ordnungsrechts, denn wenn sich aus dem Grundgesetz objektiv und allgemein eine Verletzung der Menschenwürde durch Peepshows ergebe, führe das für die Behörden zu einer permanenten "Ermessensschrumpfung auf Null"– samt der Frage, warum bei vielen anderen, teils weit übleren Sachverhalten nicht eingegriffen werde. 

Von Olshausen argumentierte mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weiter, dass die Würde nur verletzt sei, wenn der Einzelne unter Missachtung seiner Eigenverantwortlichkeit zum Objekt gemacht werde.  

Indem das BVerwG glaube, die Gewerbeordnung gebiete, die Menschenwürde auch gegen die freie Entscheidung der Peepshow-Darstellerinnen schützen zu müssen, habe es den in Artikel 1 Abs. 1 GG enthaltenen Freiheitsanspruch verkannt – es zwinge ihnen die Auffassung der Richter vom Inhalt der Menschenwürde auch gegen ihren freien Willen auf und mache damit seinerseits diese Frauen zum bloßen Objekt staatlicher Wertungen, was einem Menschen würdig sei. 

Mit dem BVerfG, so von Olshausen weiter, müsse der "Staat vielmehr um der Würde des Menschen willen diesem eine möglichst weitgehende Entfaltung seiner Persönlichkeit sichern, er dürfe deshalb nicht als besserwissende Obrigkeit versuchen, für das Wohl von 'Untertanen' zu sorgen". 

Obwohl das BVerwG in dieser Sache einige Grundrechtskommentare zu Artikel 1 GG erkennbar fehlerhaft zitiert hatte, wie von Olshausen zeigte, nutzte es keine der vielen Gelegenheiten, sich zu korrigieren. Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Beschl. v. 09.07.1986, Az. 1 BvR 413/86). 

"Letztlich totalitärer Werte-Absolutismus" 

So bieder die NJW damals war, den von Henning von Olshausen geäußerten Vorwurf eines "letztlich totalitären Werte-Absolutismus" musste sich das Gericht sogar in diesem Blatt gefallen lassen. 

Auch in der damals über weite Strecken noch kohlenkellerschwarzen FAZ kritisierten der Jurist Hans-Ludwig Schreiber (1933–2021) und der Mediziner Werner Wachsmuth (1900–1990), dass dem Verfassungsgrundsatz der Menschenwürde eine Entwertung drohe, und nannten es "geradezu entlarvend", wenn etwa der konservative Philosoph Robert Spaemann (1927–2018) "in einem Atemzug die Folter, Pornofilme und Peepshows sowie die Retortenreproduktion des Menschen untersagen will" (FAZ v. 05.08.1986). 

Dass der "Peep-Show, diesem kümmerlichen Auswurf einer generell verunstalteten, vermarkteten Sexualität, diesem vorläufig letzten Endpunkt einer Gesinnung von universaler Käuflichkeit und Automatisierung", kaum eine Träne nachzuweinen sei, erklärte derweil der Hamburger Psychiatrie-Professor Eberhard Schorsch (1935–1991), obwohl er als Sexualforscher einer Zunft angehörte, die seinerzeit für nahezu jede neue Spielart dessen, was man bis dahin Unzucht oder Perversion nannte, freundliches Interesse aufbrachte. 

Angesichts der Kontroversen, die das Peepshow-Urteil bereits in den frühen 1980er Jahren nach sich zog, wirkt die lautstarke Polemik gegen einen angeblichen "Nanny-Staat" heute merkwürdig stumpf, ja historisch ungebildet. 

Zugleich fragt sich, wohin es führt, wenn die Menschenwürde nicht mehr halbwegs konkret, etwa bei Darstellerinnen einer Peepshow, geschützt werden soll, sie vielmehr bereits durch Meinungsbildung und im politischen Machtkampf abwehrpflichtig bedroht gesehen wird. 

Zitiervorschlag

Umstrittenes Peepshow-Urteil des BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 06.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57584 (abgerufen am: 08.12.2025 )

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