Das Steuerrecht zählt nicht zu den beliebtesten Rechtsgebieten, aber zu den praxisrelevantesten. Dass es dabei nicht trocken zugehen muss, beweist Benedikt Hoffmann am Beispiel des Oktoberfests, wo Brezen, Bier und Finanzbeamte zusammenkommen.
Die Wiesn-Zeit steht unmittelbar bevor. Vom 19. September bis 04. Oktober 2026 ist das beschauliche München, genauer gesagt die Theresienwiese in der Ludwigsvorstadt, wieder Nabel der Welt. Bis zu 7,2 Millionen Besucher aus aller Welt pilgern dann zum Oktoberfest, um einen der begehrten Plätze in den heiligen Hallen der Bierzelte (natürlich auch in Kufflers Weinzelt) zu ergattern und das Leben, Münchner Bier und die Gemütlichkeit zu feiern.
Für mich als Steuerrechtler ist das Oktoberfest aber mehr als Maß, Hendl und Wiesnhits. Es ist ein ganzer Kosmos steuerrechtlicher Besonderheiten und Kuriositäten komprimiert auf 42 Hektar bayerischer Wiese. Begleiten Sie mich auf meinem steuerrechtlichen Wiesnbesuch – es wird eine Mordsgaudi, versprochen!
Die Brezenfachverkäuferin
Das erste Mal geht mir das Herz auf, wenn ich das Festzelt betrete, mich an einer der von den Festzeltbetreibern bereitgestellten Verzehrvorrichtungen (aka Biertische und Bierbänke) platziere und die Verkäuferin der Riesenbrezen sehe. Ich winke sie heran und lasse mir versichern, dass sie die Brezn auf eigene Rechnung verkauft. Dann lasse ich mir eine solche liefern.
Ja, richtig gelesen: Die Übergabe der Brezen ist eine Lieferung und keine sonstige Restaurationsdienstleistung. Denn aufgrund der eigenunternehmerischen Nutzung ("Bier und Hendl") der Verzehrvorrichtungen und der Musik durch die Festwirte ist ausgeschlossen, dass diese die Verzehrvorrichtungen an die selbst unternehmerisch tätige Brezenverkäuferin für den Absatz ihrer Brezeln überlassen haben (BFH, Urt. v. 03.08.2017, Az. V R 15/17, BStBl. II 2021, 403).
Die Breze schmeckt mir daher besonders gut, weil sie als Lieferung von Backwaren nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent statt 19 Prozent unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 31 UStG "Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren").
Bayern schöntrinken
Nachdem damit die Grundlage für den weiteren Abend geschaffen wurde, begebe ich mich für den Genuss meiner ersten Oktoberfestmaß ganz bewusst ins Hofbräuzelt. Nein, es ist nicht die urbayerische Volksmusik, die mich hierher zieht. Es ist das schlechte Gewissen. Als zugereister Preuße fühle ich mich auch nach zehn Jahren noch verpflichtet, dem Freistaat etwas zurückzugeben.
Um also das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden, vertrinke ich mein hart verdientes und ebenso versteuertes Geld an dem Staatsbetrieb des Hofbräu (Art. 26, 87 BayHO), das im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen geführt wird. Da fließt jeder Hektoliter, pardon, Euro, nach dem Grundsatz der Gesamtdeckung direkt in den großen Krug des Landeshaushalts (Art. 8 Satz 1 BayHO). Wenn man mich fragt, ist das viel angenehmer als jede nüchterne Steuervorauszahlung…
Betriebsveranstaltung oder Kundenbewirtung?
Ich sitze also vor meiner Maß und neben mir steigen die ersten auf die Bänke zu einem der Wiesn-Gassenhauer. Einen hält es wohl mangels Trainings nicht mehr ganz auf den Beinen und er stolpert herunter. Dank dieses "Wackelkontakts" kommen wir ins Gespräch und er erzählt mir, dass er der Leiter einer Versicherungsagentur ist und seine Mitarbeiter und besten Kunden heute eingeladen hat – auf Firmenkosten, versteht sich.
Selbstverständlich muss ich ihn sofort fragen, ob er mehr Mitarbeiter oder mehr Kunden mitgebracht hat. Auf die Gegenfrage "Wieso?" habe ich nur gewartet; denn so kann ich ihm den Unterschied zwischen einer Betriebsveranstaltung und der Bewirtung von Kunden erläutern.
Eine Betriebsveranstaltung liegt nämlich nur vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt, sich der Teilnehmerkreis überwiegend (also mehr als 50 Prozent) aus Betriebsangehörigen zusammensetzt und allen Mitarbeitern offensteht (§ 19 Abs. 1a S. 1 EStG; BMF v. 14.10.2015, BStBl. I S. 832, Tz. 1; LStH 2026 Anhang 11a Ziffer 1). Ansonsten…
Er unterbricht singend: "Ist doch egal, wie das heißt, du weißt schon was ich mein…". "Nein, gerade nicht egal", verteidige ich energisch. Das macht einen Unterschied von mehr als 30 Prozent! Angemessene Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass können nämlich nur zu 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG; BMF v. 19.11.2025, BStBl 2025 I S. 1938). Beim Arbeitnehmer liegt dann auch noch ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG)!
Dagegen können bei Betriebsveranstaltungen die angemessenen Kosten voll abgezogen werden (R 4.10 Abs. 7 EStR) und bis zu 110 Euro pro Mitarbeiter sind auch noch lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 19 Abs. 1a Satz 3 EStG; BMF v. 14.10.2015, BStBl. I S. 832, Tz. 4). Und da haben wir noch gar nicht die Umsatzsteuer berücksichtigt…
Aber er steht schon wieder auf der Bank und hört nicht mehr zu. Ich denke mir nur: Genieß' die Unwissenheit. Die nächste Betriebsprüfung kommt bestimmt und verursacht sicher mehr Kopfschmerzen als dieser Abend.
Direkt an der Quelle – abführen, bitte!
Apropos Betriebsprüfung: Ganz bürgernah und unbürokratisch hat auch die Finanzverwaltung ihre Zelte auf dem Oktoberfest aufgeschlagen und ist dort mit eigenem Team vertreten (ohne Dirndl und Lederhosen).
Die Präsenz auf dem Festgelände ist eine funktionelle Verlagerung des Dienstbetriebs ("Außenstelle") des Finanzamtes München zur effizienten Sachverhaltsaufklärung und Betreuung vor Ort mit zentraler Zuständigkeit für alle Finanzämter des Freistaates Bayern im Bereich Lohn- und Umsatzsteuer (§ 6 iVm. Anlage 3 Ziffer 14 d) Bay. Steuer-Zuständigkeitsverordnung).
Während andere feiern, stellt das Wiesn-Finanzamt munter die für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Bescheinigungen für auf dem Oktoberfest tätige beschränkt steuerpflichtige Beschäftigte (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) aus. Die Beamten haben auch kein Problem, ins Zelt zu kommen, da sie dort vor Ort bei den Festwirten lohn- und umsatzsteuerliche Sachverhalte prüfen müssen – und das offenkundig sehr erfolgreich (Jahresbericht 2026 des Bayerischen Obersten Rechnungshofs).
Es gäbe noch so viel mehr Spannendes aus der Wiesn-Steuerwelt zu erzählen: Wie Markus Söder die Wiesn-Bedienungen vor einer Steuerfalle gerettet hat, welche Betriebsausgaben eine Italo-Popband, die wirklich aus Italien kommt, abziehen kann, und, und, und. Aber das vielleicht im nächsten Jahr. Jetzt geht es heim – nicht am eigenen Steuer eines Autos oder E-Scooters, sondern im Taxi.

Der Autor Benedikt Hoffmann ist Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht in Grünwald bei München.
Eine Mordsgaudi: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60909 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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