Druckversion
Sonntag, 14.06.2026, 09:45 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/muenchner-abkommen-tschechoslowakei-hitler-globke-sudetenland
Fenster schließen
Artikel drucken
31209

Rechtsgeschichte: Drei Mal Abwick­lung des epo­chalen Ter­rors

von Martin Rath

30.09.2018

Das Münchner Abkommen vom 29.09.1938

(c) via Wikimedia Commons: Bundesarchiv, Bildquelle, Lizenz, Zuschnitt und Skalierung durch LTO

Vor 80 Jahren wurde das Münchener Abkommen zulasten der Tschechoslowakei geschlossen. Heute steht es symbolisch für gescheiterte Appeasement-Politik. Mit drei deutschen Gerichtsentscheidungen lassen sich seine konkreten Folgen illustrieren.

Anzeige

Vor allem unter politisch und historisch gebildeten Menschen der angelsächsischen Welt gilt das in der Nacht vom 29. auf den 30. September 1938 geschlossene Münchener Abkommen als Synonym für Versuche, erwartbar vertragsbrüchige Diktaturen durch Befriedigung ihrer Forderungen von offener Gewalt abzuhalten.

Indem die Regierungen Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Italiens dem Deutschen Reich den Zugriff auf das Territorium der Tschechoslowakei (ČSR) erlaubten, brachen sie mit einem zugleich vernunftrechtlichen wie zivil- und völkerrechtlichen Fundamentalprinzip: dem Verbot von Verträgen zulasten Dritter.

Das Münchener Abkommen erlaubte dem Reich die "Besetzung" der überwiegend deutschsprachigen Gebiete der ČSR (Sudetenland). Damit ihrer strategisch wertvollen Gebirgsgrenze zu Deutschland beraubt, wurde die verbleibende ČSR – unter Bruch der bilateralen Grenzvereinbarung vom 20. Oktober 1938 – bereits am 15./16. März 1939 durch Besetzung des tschechischen Landesteils zerschlagen und als sogenanntes Protektorat Böhmen und Mähren direkter deutscher Herrschaft unterworfen.

Die offensichtlichen Folgen des Münchener Abkommens sind bekannt – beispielsweise, dass die solide Rüstungsindustrie der ČSR bald darauf die Wehrmacht gegen Briten und Franzosen ausstattete. Der Dissens zwischen späteren tschechischen und bundesdeutschen Regierungen darüber, ob das Abkommen als Vertrag zu Lasten Dritter von Beginn an oder erst später – ex nunc oder ex tunc – nichtig gewesen sei, beschäftigte Diplomaten sogar bis in die jüngste Vergangenheit.

Kluger Rechtsanwalt flieht - aber zu früh?

Doch interessanter als das abstrakte Spiel auf dem diplomatischen Parkett sind womöglich Rechtsfragen, die der deutsch-tschechoslowakische Konflikt des Jahres 1938 über die kleineren Leute brachte.

Ein Beispiel für die juristische Abwicklung des epochalen Terrors bietet ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 29. Januar 1970 (Az. III C 85.68). Es klagte hier ein Mann jüdischer Herkunft und deutscher Volkszugehörigkeit, der bis in den Sommer 1938 als Rechtsanwalt in Prag tätig war. Am 27. August 1938 reiste er mit einem 60-Tage-Visum in die USA, ohne seine Praxis und Wohnung aufzugeben.

Unter dem Eindruck des Münchener Abkommens kündigte er seine Wohnung in Prag, die Möbel wurden in der Wohnung der Mutter und des Bruders untergebracht. Er blieb polizeilich dort gemeldet. Mit verlängertem US-Visum trat er im März 1939 die Rückreise nach Prag an, doch erreichte ihn telefonisch in London die Warnung der Mutter vor dem deutschen Einmarsch in Prag. Er konnte im September 1939 in die USA zurückkehren.

Seit 1965 begehrte der frühere Anwalt im Rahmen des Lastenausgleichs die Feststellung seines Schadens an Betriebsvermögen und Hausrat. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag unter Verweis auf § 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. Feststellungsdurchführungsverordnung zum Lastenausgleichsgesetz ab. Die Vorschrift regelte die Ansprüche von Menschen, die aus rassischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen des NS-Staats befürchten mussten und daher nicht erst nach 1945 als deutsche Staats- oder Volkszugehörige aus den deutschen Staats- bzw. Siedlungsgebieten Mittel- und Osteuropas vertrieben wurden.

Nach Auffassung des Ausgleichsamts war der Anwalt aber, indem er schon im August 1938 in die USA reiste, zu früh vor dem NS-Staat geflohen. Er hätte für die Anerkennung seiner Vermögensschäden bis zum 1. Januar bzw. 15. März 1939, dem unmittelbaren Zugriff des Deutschen Reichs auf seine Person und sein Vermögen warten müssen.

Das BVerwG teilte diese Auffassung nicht: Bis zum deutschen Einmarsch im März 1939 habe der Kläger erkennbar nicht beabsichtigt, seinen Wohnsitz in Prag aufzugeben, und einen neuen Wohnsitz in den USA nicht begründet. Allein darum schadete ihm seine – vom Ausgleichsamt unterstellte – Umsicht bei der Flucht aus Europa im System des deutschen Lastenausgleichs nicht.

Groteske des trinationalen Adelsrechts

Mit Urteil vom 26. Mai 1959 entschied das BVerwG in einer Sache, in der das – insoweit ohnehin anfällige – deutsche Adelsrecht  um eine leicht groteske Fußnote reicher wurde. Der Kläger hatte es sich erlaubt, nach dem Krieg in Bayern mit einem adeligen "von" im Namen zu leben – zu Unrecht, wie ihm das Einwohnermeldeamt mit Verfügung vom 2. August 1952 mitteilte. Der 1902 im österreichisch-ungarischen Imperium geborene Mann war nach dem Ersten Weltkrieg Bürger der ČSR geworden, die ebenso wie die Republik Österreich das Weiterführen von Adelsbezeichnungen untersagte.

In der Folge des Münchener Abkommens sowie der im November 1938 – unter Mitwirkung des später prominenten Hans Globke (1898–1973) – getroffenen deutsch-tschechischen Vereinbarung zur Regelung der Staatsangehörigkeiten war der Mann Reichsbürger geworden.

Daraus schloss er, nunmehr entsprechend zur deutschen Praxis, nach der seit 1919 die Adelstitel und -partikel als Teil des bürgerlichen Namens behandelt wurden – während sie in den beiden Nachfolgestaaten des k.u.k. Reichs gänzlich beseitigt worden waren –, sein "von" wieder führen zu dürfen. Das habe sich – seit 1938! – aus dem Gleichheitssatz von Artikel 109 Weimarer Reichsverfassung (WRV), ergeben. Außerdem habe im Protektorat Böhmen und Mähren ein Verwaltungsgewohnheitsrecht bestanden, dem zufolge der Adelsname wieder zu führen erlaubt gewesen sei.

Das BVerwG mochte an ein solches Gewohnheitsrecht nicht glauben und machte mit Blick in ein – ebenfalls unter Globke-Expertise entstandenes – Gesetz auch die Hoffnung auf ein irgendwie sonst zurückgekehrtes "von" zunichte: Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 hatte die Namensänderungsbefugnis klar bei den Behörden monopolisiert.

Nicht nur aus Kuriositätenlust, auch für die Differenzialdiagnose zur Frage, wie beherzt oder vorsichtig in der Rechtsgeschichte der Bundesrepublik mit solchen behördlichen Kompetenzen verfahren wurde bzw. wird, lohnt dieses Urteil.

Streit um gut 600 Hektar Wald

Bis ins Jahr 2010 reichte ein Rechtsproblem zu dem cirka 600 Hektar großen Waldbestand, den die frühere freie Reichsstadt, dann zum k.u.k Reich, dann zur ČSR zählende, dann infolge des Münchener Abkommens vom Deutschen Reich angeeignete, schließlich wieder tschechoslowakische, heute tschechische Stadt Eger/Cheb, auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Bayern ihr eigen nennt.

Seit dem Hochmittelalter hatte Eger im bayerisch-böhmischen Grenzgebiet einen beträchtlichen Waldbestand gepflegt. Seit 1862 lag der Egerer Stadtwald auf bayerischem Staatsgebiet.
Im Auftrag der Stadtverwaltung von Cheb wurde für eines der Waldgrundstücke am 19. Oktober 1965 eine Briefgrundschuld bestellt. Der Grundbuchrichter holte hierzu eine Erklärung des Bundesministers des Inneren ein, ob diese Belastung des Grundstücks durch das derweil in Kraft getretene "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger (Rechtsträger-Abwicklungsgesetz)" zu unterbinden sei.

Nach § 27 Abs. 5 Rechtsträger-Abwicklungsgesetz fielen Vermögensgegenstände im räumlichen Geltungsbereichs des Gesetzes, die im Eigentum von öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften standen, die ihrerseits in Staaten lagen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland – im Rahmen des Alleinvertretungsanspruchs der Hallstein-Doktrin – keine diplomatischen oder vergleichbaren Beziehungen pflegte, unter die treuhänderische Verwaltung des Bundes. Der Egerer Stadtwald zählte hierzu, pflegte die kommunistische Regierung in Prag doch diplomatische Beziehungen zur DDR, nicht zu Bonn.

Mit Beschluss vom 20. Juni 1972 (Az. BReg Z 37/70) klärte das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über zahlreiche Rechtsfragen in diesem Zusammenhang auf – und dokumentierte den verzwickten Streit um den Egerer Stadtwald.

Anzeige

Bajuwarische und ostrechtliche Fingerhakelei

Da durch notarielle Urkunde zur Grundschuldbestellung im Oktober 1965 bereits vor Inkrafttreten des gesetzlichen Hindernisses – des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes – über das Grundstück verfügt worden war, griff das rechtliche Interesse des Bundesinnenministers nicht durch, dass die Eintragung der Grundschuld zu unterbleiben habe.

Detailliert klärte das BayObLG zudem darüber auf, dass die Gebietskörperschaft der Stadt Eger bzw. Cheb weder durch die Vertreibung der deutschen Bürger, rund 90 Prozent ihrer Gesamtbevölkerung, in den Jahren nach 1945 ein Ende gefunden hatte noch durch die staats- und kommunalverfassungsrechtlichen Regelungen der kommunistischen Diktatur.

Die Stadt Cheb hielt die Rechte der Stadt Eger – auch gegen den Versuch einer Vereinigung von vertriebenen Bürgern Egers, sich als eine Art mobile Stadtgemeinde im Exil zu rekonstituieren, nicht zuletzt, um den zivilrechtlichen Zugriff der Kommunisten auf den Kommunalwald im Freistaat Bayern zu unterbinden.

Eigentlich könnte die Geschichte der deutschen Ostvertriebenen vorbildlich sein, ist unser Planet heute doch vielfach eine Welt der Flüchtlinge. Sogar der mit viel bajuwarischer und ostrechtlicher Fingerhakelei betriebene Kampf um den Egerer Stadtwald ist im Grund exemplarisch friedfertig, bedenkt man, dass etwa die politischen Vertreter der zeitgleich heimatvertriebenen Palästinenser seit den frühen 1970er Jahren eine Konjunktur des weltweiten Terrorismus zu verantworten hatten.

Dass hierzulande jedoch vielstimmig die Gültigkeit des Münchener Abkommens verteidigt wurde, man sich mitunter sogar dazu verstieg, es mit dem Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes zu verquicken, half nicht dabei, aus der deutschen Fluchtgeschichte ein universales Lehrstück zu machen.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Ohligs.

  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/31209 (abgerufen am: 14.06.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Europa- und Völkerrecht
    • Diplomatie
    • Gerichte
    • Nationalsozialismus
    • Völkerrecht
Ein Techniker arbeitet an Stromzählern, um die Wiederherstellung der Gerichtszuständigkeit zu symbolisieren. 12.06.2026
Energiepreise

Bundestag macht Fehler bei Gesetzesänderung rückgängig:

Jetzt sind wieder die Amts­ge­richte für Strom­sperren zuständig

Eine Reform des EnWG sollte für mehr Verbraucherschutz sorgen, tatsächlich setzte sie tausende Kunden, die ihre Stromrechnung nicht bezahlen konnten, zusätzlich unter Druck. Nun hat der Bundestag eine Lösung gefunden. 

Artikel lesen
Block-Prozess-Vorsitzende Isabel Hildebrandt 12.06.2026
Christina Block

Block-Prozess Tag 54:

"Brau­chen Sie eine Pause, um ein Ableh­nungs­ge­such zu for­mu­lieren?"

Die Befragung von Christina Blocks Psychologen R. zieht sich so in die Länge, dass es ordentlich zwischen Block-Verteidiger Bott und der Vorsitzenden Richterin Hildebrandt kracht. Die Erklärungen zu "Olgas" Befragung werden daher verschoben.

Artikel lesen
Isabelle Biallaß 12.06.2026
Most Wanted

Köpfe:

LTO Most Wanted mit Isa­belle Biallaß

"Recht und Gerechtigkeit sind sehr unterschiedlich.", sagt Isabelle Biallaß. Die Richterin erzählt von einem Freispruch, der sie geprägt hat, sieht Änderungsbedarf bei § 130c ZPO und verrät, wann es auch im Urlaub nicht ohne Jura geht.

Artikel lesen
Gebäude des Bundesgerichtshofs 10.06.2026
Richter

Zukünftige BGH-Präsidentin:

Grünes Licht für Karin Angerer

Die designierte BGH-Präsidentin Karin Angerer wurde im Richterwahlausschuss zunächst zur Bundesrichterin gewählt, die Ernennung zur Präsidentin wird in einigen Wochen folgen. Das BVerwG muss derweil noch auf seinen neuen Präsidenten warten.

Artikel lesen
Ein amerikanischer Flugzeugträger im Einsatz 10.06.2026
Rechtsstaat

Umfrage unter Jurastudenten:

Nur ein Bruch­teil glaubt noch ans Völ­ker­recht

Instabile Demokratien und mächtige Staaten, die sich über internationale Regeln hinwegsetzen: Laut einer Jurafuchs-Umfrage betrachten viele Jurastudenten die Welt mit Sorge. Vor allem ans Völkerrecht glaubt kaum einer noch.

Artikel lesen
Gebäude des Europarats in Straßburg 02.06.2026
Anwaltsberuf

BRAK "verärgert", DAV "bedauert":

EU-Kom­mis­sion bremst völ­ker­recht­li­chen Schutz für Anwälte

Anwälte sollen durch eine Europarats-Konvention besser vor Angriffen und staatlicher Repression geschützt werden. Ein Inkrafttreten des von der Bundesregierung bereits vor Monaten unterzeichneten Regelwerks ist jedoch so bald nicht in Sicht.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Latham & Watkins LLP
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d) Li­ti­ga­ti­on ab so­fort

Latham & Watkins LLP, Frank­furt am Main

Logo von Görg
Rechts­an­walt im Be­reich Ar­beits­recht (m/w/d)

Görg, Ham­burg

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) Kar­tell­recht

McDermott Will & Schulte, Köln

Logo von Redeker Sellner Dahs
Rechts­an­wäl­tin/​Rechts­an­walt (m/w/d) Pri­va­tes Bau­recht

Redeker Sellner Dahs, Bonn

Logo von ADVANT Beiten
Re­fe­ren­da­re / Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ter (w/m/d) – Pu­b­lic Sec­tor

ADVANT Beiten, Mün­chen

Logo von Aulinger Rechtsanwälte und Notare
Rechts­an­walt (m/w/d) für pri­va­tes Bau­recht

Aulinger Rechtsanwälte und Notare, Bochum

Logo von McDermott Will & Schulte
Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­bei­ten­de (m/w/d) im Be­reich Cy­berse­cu­ri­ty, AI &...

McDermott Will & Schulte, Düs­sel­dorf

Logo von Wolters Kluwer
Ju­rist als Pro­dukt­ma­na­ger im Be­reich Con­tent - In­sol­venz­recht /...

Wolters Kluwer, Hürth

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Praxisfragen der Betriebsaufspaltung

22.06.2026

§ 15 FAO - Aktuelle Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht

22.06.2026, Hamburg

Konfliktmanagement in Familienunternehmen und Nachfolgeprozessen

23.06.2026

Zivilrechtliche Kostenerstattungsansprüche – erkennen und durchsetzen

22.06.2026

Halbjahresrückblick Unterhaltsrecht Stand: Juni 2026

23.06.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH