Traditionspflege bei der Bundeswehr: Wenn der Zap­fen­st­reich doch wenigs­tens beim Hüft­gold wei­ter­hülfe

von Martin Rath

19.07.2026

An Kasernennamen und sonstiger militärischer Traditionspflege entzündet sich oft Streit, der arg weltfremd wirkt und ohne juristische Vermittlung nicht auskommt. Die Konzentration aufs militärische Kerngeschäft würde ihn überflüssig machen.

Ob der an der Universität Potsdam tätige Militärhistoriker Sönke Neitzel (1968–) noch allzu oft von höheren Offizieren der Bundeswehr zum Essen eingeladen wird, ist fraglich.

Seit der Eskalation des russisch-ukrainischen Krieges im Februar 2022 zählt Neitzel zu jener halben Handvoll Gelehrter, die von deutschen Rundfunksendern tagein, tagaus herangezogen werden, ihnen den Krieg zu erklären – den konkreten ebenso wie militärische Konflikte schlechthin. Natürlich wird ihm dabei auch gerne die Frage gestellt, wie bedingt abwehrbereit die Bundeswehr gegenwärtig seiner Auffassung nach ist.

Diese Frage gibt Neitzel nicht nur die Gelegenheit, einen Personalüberhang in der Verwaltung der deutschen Streitkräfte zu kritisieren. Auch die bissige Bemerkung, die Offiziere im bürokratischen Betrieb machten mit Blick auf ihr Körpergewicht nicht den Eindruck allzu hoher Kampfkraft, war dabei schon zu hören.

Einladungen zum Essen erschmeichelt man sich anders. Immerhin, einmal Experte beim Rundfunk, immer Experte beim Rundfunk.

Militärmusikliebhaberherzen pochen, doch pochen sie vergeblich

Als hätte man damals schon geahnt, dass der Klassenfeind seine Probleme mit dem Body-Mass-Index eines Tages öffentlich austragen würde, veröffentlichte im Jahr 1963 das Filmstudio der Nationalen Volksarmee (NVA) Aufnahmen, die belegen, dass sogar beachtliche Korpulenz der sportlichen Darbietung von militärischen Verrichtungen nicht im Weg stehen muss.

Gezeigt wird eine Militärkapelle der NVA bei der Aufführung von u.a. preußischer Marschmusik – unter der Leitung eines Tambour-Majors mit deutlicher Leibesfülle, die noch unterstrichen wird, weil das SED-Regime seine Soldaten mit Wok-förmigen Stahlhelmen und in unförmigen Hosen antreten ließ ("Sieben-Tage-Klosett"), die man der Wehrmacht nachgeschneidert hatte.

Online genießt der Film trotzdem, vielleicht gerade deshalb einige Beliebtheit, weil die schneidig herumkommandierte NVA-Kapelle die Beine derart zackig und zentimetergenau im Stechschritt bewegt, sogar der arg beleibte Tambour-Major mit seinem Wohlfühlspeck der Nachkriegszeit, wie es sich Freunde des Militärmusikwesens sonst nur noch erträumen können.

Zum Vorbild für die höheren Verwaltungsränge der Bundeswehr, Bauchansatz und sportlich ausgeführte militärische Verrichtungen unter einen Helm zu bringen, taugt der NVA-Werbefilm aber leider nicht.

Grund dafür gibt nicht allein eine geschichtswissenschaftlich vermittelte Abneigung gegen Ziele und innere Ordnung des Militärs in der 1989/90 gottlob beendeten SED-Diktatur, sondern auch die Rechtslage.

Traditionserlasswesen – "Selbstvergewisserung" durch amtliche Richtlinie

Denn wollten übergewichtige Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Einheit von Stechschritt und Leibesfülle nach NVA-Vorbild trainieren, stünde dem wohl der sogenannte Traditionserlass entgegen, also amtliche "Richtlinien zum Traditionsverständnis und zur Traditionspflege" der Bundeswehr. In Kraft gesetzt wurde diese eigenwillige Vorschrift im Frühjahr 2018 durch Ursula von der Leyen (1958–), damals Bundesministerin der Verteidigung.

Bleibt es anderen staatlichen Institutionen und erst recht privaten Vereinigungen weitgehend selbst überlassen, wie sie sich an ihre Geschichte erinnern und wie beispielsweise Weihnachtsfeier auf Weihnachtsfeier ausgerichtet werden muss, damit sie intern als richtig und als Teil einer Organisationsidentität wahrgenommen wird, werden diese Fragen bei der Bundeswehr amtlich geregelt. Zu seiner Funktion erklärt der jüngste "Traditionserlass" wortreich:

"Die Tradition der Bundeswehr ist der Kern ihrer Erinnerungskultur. Sie ist die bewusste Auseinandersetzung mit der Vergangenheit in gewachsenen Ausdrucksformen. Tradition ist damit Bestandteil des werteorientierten Selbstverständnisses der Bundeswehr mit ihren militärischen und zivilen Anteilen. Sie festigt deren Verankerung in der Gesellschaft. Als geistige Brücke zwischen Vergangenheit und Zukunft verbindet Tradition die Generationen und gibt Orientierung für das Führen und Handeln."

Tradition dient unter anderem der "Selbstvergewisserung" und kann damit erklärtermaßen sogar "Einsatzwert und Kampfkraft" der Truppe erhöhen. Explizit ausgeschlossen von der Traditionspflege soll jedoch die Wehrmacht bleiben, also die Streitkräfte des NS-Staates. Und auch die "NVA begründet als Institution und mit ihren Verbänden und Dienststellen keine Tradition der Bundeswehr".

Die Frage, ob damit während der Dienstzeiten im Bundesministerium der Verteidigung ein NVA-Stechschritt mit York’scher Marsch-Untermalung zur Bauchfettregulierung oder Wadenertüchtigung geübt werden dürfte, ist zwar lustig, lenkt aber vom ernsten Hintergrund dieser amtlichen Traditions- und Geschichtspflegevorgaben ein bisschen ab. 

Allein normtheoretisch handelt es sich um einen seltsamen Akt staatlicher Tätigkeit. Denn ob und wie weit beispielsweise der erste Satz: "Die Tradition der Bundeswehr ist der Kern ihrer Erinnerungskultur", normativ aufzufassen ist, weil er ein Sollen anordnet, oder deskriptiv sein möchte, also ein empirisch greifbares Sein beschreibt, bleibt unklar.

Nur weil heute jeder bessere Copyshop und erst recht jedes DAX-Unternehmen seine Beschäftigten mit einer Corporate Identity oder sogar mit einer Unternehmensphilosophie intellektuell ebenso belästigt wie in der arbeitsrechtlichen Frage desensibilisiert, ob derartige Dokumente Sein- oder Sollen-Sätze formulieren, wird eine Aussage wie: "Sie festigt deren Verankerung in der Gesellschaft", nicht weniger heikel – denn was könnte problematischer sein, als die stärkste Gewaltmaschine eines Staates mittels folkloristischer Verrichtungen und Symbole steuern zu wollen.

Anlässe, Richtlinien zur Tradition und ihrer Pflege herauszugeben

Anders als bei jeder Provinzsparkasse, jedem mittelständischen Unternehmen, wo man sich – wenn überhaupt – eine Betriebskultur und Organisationsidentität stets aus eigenem Garn strickt, äußert sich die politische Führung gegenüber den Streitkräften dazu – ob nun mit Sein- oder Sollen-Sätzen. Anlässe, dies zu tun, finden sich nicht zuletzt in der Rechtsprechung.

Bemerkenswert, weil selten hervorgeholt, ist das Urteil des Bundesdisziplinarhofs vom 17. März 1959 (Az. II D 81/57). Es handelte sich dabei um das disziplinarrechtliche Nachspiel zur häufiger (nach-) erzählten Strafsache des früheren Wehrmachtsoffiziers Otto Ernst Remer (1912–1997).

Remer, der am 20. Juli 1944 selbst in Berlin zu tun hatte, war als regimeteuer Offizier daran beteiligt gewesen, den Versuch militärischer und ziviler Akteure zu unterdrücken, mit Gewalt und Geschick die Herrschaft Hitlers, der NSDAP und der mit ihr verbundenen Kreise zu beenden.

In der Nachkriegszeit trat Remer, nach einem Intermezzo als Handwerker, als einer der Hauptredner der 1952 vom Bundesverfassungsgericht verbotenen nationalsozialistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) auf. Bei einigen seiner über 800, häufig sehr gut besuchten Versammlungen äußerte er, dass die am 20. Juli 1944 tätig gewordenen Verschwörer nicht nur einen Akt des Hochverrats begangen hatten. Das war der weniger heikle Vorwurf, denn wenn ihre Sache gut geht, werden Hochverräter zu den neuen Inhabern der höchsten Staatsgewalt. Vertreter eines autoritären Staatsdenkens sind dann oft bereit, sie für ehrenwert, legitim oder jedenfalls hinnehmbar zu erklären.

Als öffentliche Ehrenkränkung wurde aber die wiederholte Äußerung Remers wahrgenommen, bei den Akteuren des "20. Juli" habe es sich um – teils sogar bezahlte – Landesverräter gehandelt.

Leicht nachvollziehbar ist das alles für Nachgeborene kaum. Vieles wirkt ehrpusselig, ging es doch darum, Erzverbrecher schlechthin zu entmachten.

Ein Grund dafür liegt darin, dass die SPD/FDP-Koalition im Bund (1969–1982) in ihren Anfängen das klassische Staatsschutzrecht entrümpelte. Von Begriffen wie der Ehre der Staatsdiener, der Inhaberschaft höchster Staatsgewalt, von gefährlicher Geheimbündelei oder sogar Verschwörungen erzählen sich heute nur noch die rar gewordenen Vertreter der Allgemeinen Staatslehre bei Kerzenlicht – so dass heute sogar die populäre Vorschrift zum Parteiverbot, Art. 21 Abs. 2 Grundgesetz (GG), unter Juristinnen und Juristen noch weniger gut als damals mit Kenntnissen zum Hochverrat vernetzt verstanden wird.

Seit den 1970er Jahren wird vorzugsweise nach § 129a Strafgesetzbuch (StGB) bestraft, wer die politische Macht terroristisch in Frage stellt – also zwar mit Krawall, Spektakel und vielen Geschädigten, für den Kern staatlicher Machtgestaltung am Ende aber harmlos.

Damit wurde alles ganz und gar nüchtern. Den Stiefel, dass politische Verbrechen aus Ehre einmal ihre Sache waren, würde sich heute sogar die radikale Rechte in Deutschland nicht mehr anziehen und das Thema rasch zur Sache zugezogener Leute aus dem Orient erklären.

Hohe Moral im Strafprozess, Ehrenpinselei im Disziplinarprozess

Remers Polemik kränkte Überlebende und Hinterbliebene der Widerstandsbewegung, die sozial vielfach als hochrangige Angehörige von Militär, Verwaltung, Parteien und Gewerkschaften selbst zu den Herrschaftseliten vor und teils nach 1933, spätestens wieder nach 1945 zählten.

Prekär war für Bundeskanzler Konrad Adenauer (1878–1967, im Amt 1949–1963) dabei vor allem, dass Remers Ansichten nicht unpopulär waren. Nach Angaben des Meinungsforschungsinstituts Allensbach lehnten 30 Prozent der Westdeutschen im Sommer 1951 das Attentat auf Hitler immer noch ab, 59 Prozent der früheren Berufssoldaten hielten die Widerstandsakteure für wenig ehrenhaft – ungünstige Voraussetzungen, auf ihre Expertise bei der Gründung der neuen Bundeswehr zurückzugreifen.

Wie es auf Betreiben von Generalstaatsanwalt Fritz Bauer (1903–1968) in Braunschweig dazu kam, gegen eine widerstrebende Justiz zu einer strafrechtlichen Verurteilung Remers zu kommen, kann heute fast schon als eine traditionsbildende Erzählung für jüngere Juristinnen und Juristen gelten – rasch nachzulesen etwa im Internetauftritt der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig.

Bauers Plädoyer, das sich kaum noch damit abgab, Remer überhaupt beim Namen zu nennen, auch einen Strafantrag stellte er nicht, wurde schon 1952 als vor allem große moralische Rede wahrgenommen. Sie floss mittelbar in die Traditionspflegenotwendigkeit ein.

Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung wurde gegen Remer ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel angestrengt, ihm die Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 131 Grundgesetz abzuerkennen, das für jene Beamte und Offiziere günstige Ansprüche regelte, die nach 1945 nicht bzw. noch nicht wieder zu einem alimentationspflichtigen Amt gekommen waren. Abzuerkennen waren 131er-Ansprüche, vereinfacht gesagt, nach weitgehend gleichen Regeln, nach denen auch ein aktiver Beamter seine Alimentation durch den Dienstherrn zu erhalten hatte.

In der ersten Instanz obsiegte Remer vor der Bundesdisziplinarkammer IX in Bremen, der Bundesdisziplinarhof hob ihre Entscheidung auf. Remer verlor seine beamtenrechtliche Versorgung.

Juristische Restehrenerklärung passt zum Anwerben alter Offiziere

Allerdings erklärten die Richter des Bundesdisziplinarhofs, an die strafrechtliche Vorentscheidung gebunden zu sein, und ließen ihr Bedauern erkennen, über Rechtfertigungsgründe Remers aus § 193 StGB daher nicht verhandeln zu können. Von anderen ehemaligen Wehrmachtsoffizieren (die mehrheitlich seine Meinung im Wesentlichen teilten) unterscheide sich sein Fall durch die Redner-Tätigkeit für die inzwischen verbotene NS-Nachfolgepartei SRP. Grundsätzlich spreche aber für Remer, dass er mit seiner "geradlinigen, einfachen und etwas einseitigen Soldatennatur" von politisch eher schwachem Verstand gewesen sei.

Die juristisch feine Linie der Ehrenerklärung an die Adresse Remers: Nachdem ihm die wertvolleren Alimentationsansprüche abzuerkennen waren, sei er für einen sogenannten Unterhaltsbeitrag – Geld, das aus dem Dienst beseitigte Beamte für eine Weile erhalten, um nicht ins Nichts zu fallen – nicht unwürdig. Er erhalte ihn nur deshalb nicht, weil keine Bedürftigkeit vorliege.

Mit dieser juristischen Ehrenerklärung durch den Bundesdisziplinarhof korrespondierte, was die Personalverantwortlichen in den 1950er Jahren von Berufsoffizieren der Wehrmacht erwarteten, die es bei der Bundeswehr wieder werden wollten: Sie durften frühere Kameraden, die am militärischen Widerstand des "20. Juli" beteiligt gewesen waren, nicht in ihrer Ehre verletzen, indem sie ihnen eine falsche Form von Verrat vorwarfen.

Anderen Widerstandsgruppen wie der bis heute unter ihrer Gestapo-Bezeichnung bekannten "Roten Kapelle" oder dem mit der Sowjetunion Stalins assoziierten, nur in der DDR geehrten Nationalkomitee "Freies Deutschland" durfte hingegen öffentlich weiterhin jede Gedenkwürdigkeit abgesprochen werden.

Etwas archaische Organisationskulturpflege per Traditionserlass

Über das juristische Nadelöhr der disziplinarrechtlichen Würdigung von Meinungen, Haltungen oder archaischen Ritualen, die bei der Bundeswehr anzutreffen sind, werden aus deskriptiven Sätzen, die eigentlich ins Reich der freien geschichtswissenschaftlichen Würdigung gehören, normative Aussagen.

Über die Frage, ob beispielsweise gleich zwei Kasernen der Bundeswehr, im nordrhein-westfälischen Augustdorf und im baden-württembergischen Dornstadt, nach Generalfeldmarschall Erwin Rommel (1891–1944) benannt sein sollten, können sich daher Menschen in höchsten Tönen echauffieren. Eine Gebäudebezeichnung wird dabei, zwar mit dem Segen jedenfalls der obersten Liegenschaftsinhaber, aber nicht notwendig ihrer jeweils aktuellen uniformierten Insassen, als normative Aussage gelesen: Er sei zu ehren.

Die einen sehen daraufhin in Rommel einen Mann, der als ausführendes Organ des NS-Staates bzw. der damaligen Streitkräfte zu verurteilen sei. Staatliche Gebäude seien in der heutigen Wertordnung nicht nach ihm zu benennen. Angehörige der Bundeswehr dürfen in ihm aber – frei nach der schönen Definition von Ambrose Bierce (1842–1913), wonach selbst ein Heiliger nur ein toter Sünder sei, der überarbeitet und neu herausgegeben wurde – primär den talentierten Offizier der damals neuen Panzerwaffe sehen, der wegen seiner Mitwisserschaft in Sachen Widerstand des "20. Juli" zum Kreis derer zählt, denen Soldaten die Ehre jedenfalls nicht absprechen dürfen. Wissenschaftlich denkenden Freigeistern ist erlaubt, das Ganze schlicht putzig zu finden.

Ein Problem bleibt aber auch für freie Geister. Wer die Idee der Landes- und Bündnisverteidigung auf die alte biblische Weisheit zurückgeführt sehen möchte, dass man den Feind zwar als Mitmensch zu lieben hat, wie sich selbst, aber schneller als er sein sollte, wenn er kommt, um zu töten und zu rauben, muss sich doch die Augen reiben und fragen, wozu der ganze historistische Krempel gut sein soll, wenn es doch darum geht, die eigene Haut und jene der Landsleute vor militärischer Aggression aus dem Ausland zu schützen.

Indem Aussagen, die als deskriptive gefasst werden sollten, via Traditionspflege und Disziplinarrecht in normative verwandelt werden, handelt man sich doch nur ständige Wertungswidersprüche gegenüber der Geschichtswissenschaft ein. Und doch fällt kein einziger Feind tot um oder fühlt sich berufen, lieber zu Hause zu bleiben – ob nun deutsche Panzergrenadiere einen moralisch guten oder bösen "Rommel"-Totemismus pflegen oder es bleiben lassen.

Dass die Kriegsfähigkeit der israelischen Streitkräfte in ihren besseren, inzwischen leider wohl vergangenen Zeiten, oder jene des ukrainischen Militärs jemals vom akkuraten Handkante-an-Stirn-Gruß oder von einer strammgezogenen Kasernenbettwäsche abhing, ist wenig wahrscheinlich. Der Anwerbung von jungen Drohnenpilot:innen und Panzerschraubenden steht das aber wohl etwas im Weg.

Dass "zeitlos soldatische Tugenden, etwa Tapferkeit, Ritterlichkeit, Anstand, Treue, Bescheidenheit, Kameradschaft, Wahrhaftigkeit, Entschlussfreude und gewissenhafte Pflichterfüllung" leichter auszubilden seien, wie der "Traditionserlass" aus dem Jahr 2018 nahelegt, wenn am Karriereende ein "Großer Zapfenstreich" steht, zählt wohl auch zum magischen Denken in Uniform – ein Zeremoniell übrigens, das wirkt, als habe man es aus dem Handbuch des niederländischen Heeresreformers Moritz von Oranien (1567–1625) abgekupfert, mit dem vor 400 Jahren die Manie begann, Soldaten in geometrischen Ordnungen über die Landkarte zu bewegen und zwischenzeitlich gut abgewinkelt strammstehen zu lassen.

Das wusste sogar ein so notorischer Soldat wie Ernst Jünger (1895–1998) besser. Der las schon während des Ersten Weltkriegs in seinem Schützengraben mit großer Lust Laurence Sternes "Tristram Shandy" – ein Werk aus dem 18. Jahrhundert, aus dem man nicht nur Absonderliches über die Bedeutung von Nasen erfährt, sondern auch einiges davon, wie viel Spleen und private Spinnerei in einer auf sich selbst zurückgeworfenen militärischen Traditionspflege liegt.

 

Hinweis: Wer sich echauffieren möchte, liest zum Beispiel: Das deutsche Alibi. Mythos "Stauffenberg-Attentat" – wie der 20. Juli 1944 verklärt und politisch instrumentalisiert wird, von Ruth Hoffmann, veröffentlicht im Goldmann-Verlag sowie bei der Bundeszentrale für politische Bildung (2024).

Offenlegung: Die erste Zerstörung Magdeburgs soll von einem ebenso entfernten wie legendären Vorfahren des Verfassers kommandiert worden sein. Für Vorschläge, Bundeswehrkasernen nach Generälen des Dreißigjährigen Krieges zu benennen, besteht daher ein offenes Ohr. Für alle anderen in diesem Kontext eher nicht.

Zitiervorschlag

Traditionspflege bei der Bundeswehr: . In: Legal Tribune Online, 19.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60466 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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