Sektgelage, Bleigießen und jede Menge Böllerschüsse: In der Silvesternacht lässt es so mancher zünftig knallen. Bisweilen endet die Feierlaune aber mit Blaulicht und einem Gerichtstermin. Uwe Wolf über teure Müdigkeitsattacken an ruhigen Silvesterabenden und Funkenmariechen wider Willen.
Eine 18-jährige Kölnerin nutze die Abwesenheit ihrer Eltern und veranstaltete eine feucht-fröhliche Silvesterparty. Pünktlich um zwölf zündeten alle Anwesenden vom Garten aus Leuchtraketen.
Eins der Geschosse erwies sich als Spätzünder: Während die Partygäste schon wieder im Haus verschwunden waren, glimmte der Rohrkrepierer unbemerkt weiter und steckte das Dach des Einfamilienhauses in Brand.
Feurige Nächte im Rheinland und Funkenmariechen wider Willen
Den erheblichen Sachschaden wollten die Eltern der Gastgeberin von dem Unglückszündler wieder haben. Vor Gericht wurde die Schuld aber ebenso wie der Schaden geteilt. Nach Ansicht der Richter haftete der Gast zu Zweidritteln, weil er darauf hätte achten müssen, dass der von ihm gezündete Flugkörper auch tatsächlich explodiert. Die gleiche Pflicht treffe aber auch die Gastgeberin: Auch diese müsse das Abbrennen der Raketen überwachen. Da die junge Frau dies ebenfalls unterlassen habe, müsse ihre Familie ein Drittel der Schäden selbst tragen werden (Oberlandesgericht Köln, Az. 11 U 126/99).
Teuer kann die Knallerei auch werden, wenn die Feuerwerkskörper von einem wackligen Untergrund aus oder bei Seitenwind abgeschossen werden. Diese Erfahrung musste ein Jugendlicher aus Thüringen machen. Der Teenager zündete ein an sich für einen senkrechten Aufstieg konzipierten Flugkörper namens "Bienchen". Da das Insekt auf rutschiger Unterlage und noch dazu bei Windböen gezündet wurde, bekam das Bienchen einen starken Rechtsdrall und landete auf dem Anorak einer fünf Meter neben der Abschussrampe stehenden Zuschauerin.
Der Parka aus Polyester brannte sofort lichterloh. Die Schäden musste der Pyromane jedoch nur zur Hälfte zahlen: Da die Verletzte zu nahe an dem Abschussplatz gestanden und auch noch feuergefährliche Bekleidung getragen habe, müsse sie fünfzig Prozent der Schäden selber begleichen, urteilte das Oberlandesgericht Jena (Az. 5 U 146/06).
Müdigkeitsattacke nach Sekt mit der Gattin
Ein Kölner in den besten Jahren feierte Silvester mit seiner Ehefrau allein im hauseigenen Partykeller. Nachdem eine Flasche Schaumwein geköpft war, zog sich die Gattin zurück ins Schlafgemach.
Der Mann legte sich vor die Glotze – und schlief ein. Leider hatte er die fünf Wachskerzen im Partyraum brennen lassen.
Die Unbekümmertheit kostet ihn den Versicherungsschutz. "Grob fahrlässig", urteilten die Richter in der Domstadt. Angesichts des Alkoholkonsums und der fortgeschrittenen Stunde habe es dem Mann einleuchten müssen, dass die unbeaufsichtigt weiter brennenden Kerzen eine erhebliche Gefahr darstellen würden (Oberlandesgericht Köln, 9 U 113/09).
Bier, Korn und ein tiefer Sturz vom hohen Hocker
Auch in Westfalen wird das neue Jahr gebührend eingeläutet – wenn auch nicht immer so pittoresk wie in dem abschließenden Fall aus dem Jahreswechsel 1961/62.
In der extrem kalten Silvesternacht hatte ein laut späterem Polizeibericht "leicht untersetzter" Westfale bereits zu Hause mit etlichen Bier und Korn "vorgeglüht". Pünktlich um 11 Uhr fand sich der Mann aus der Nähe von Unna dann in der örtlich zuständigen Gastwirtschaft ein.
Nachdem er dort abermals tief ins Glas geschaut hatte, strauchelte der Gast kurz nach Mitternacht beim Absteigen vom Hocker und stürzte in die Tiefe. Für die dabei erlittene Platzwunde und die Gehirnerschütterung erhielt er vor Gericht 300 DM zugesprochen.
Besagter Hocker stand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nämlich nicht wie üblich am Tresen; der Kneipenchef hatte das Sitzmöbel aus Platzgründen von der Bar entfernt und solitär in den Raum gestellt. Bei so "unsachgemäßer Aufstellung" müsse der Gastwirt für Stürze von dem Hochsitz haften (Amtsgericht Unna, 3 C 376/62).
Der Autor Dr. Uwe Wolf ist Jurist und freier Autor in Düsseldorf.
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Malheurs zum Jahreswechsel: . In: Legal Tribune Online, 31.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5201 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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