Acht Jahre nach seinem Tod wird vielerorts gestritten, ob und wie der frühere Bundeskanzler zu ehren sei. Juristen könnten sich dank des schönen Kürzels "BKHKohlStErrGArtG" aber an ein besonderes Staatskunstwerk Kohls erinnert fühlen.
Als im Jahr 2011 – der frühere Bundeskanzler lebte noch – in Dresden diskutiert wurde, ob Helmut Kohl als maßgeblicher Stifter der deutschen Einheit durch ein Denkmal zu ehren sei, entdeckte die "SZ"-Journalistin und Schriftstellerin Christiane Kohl bereits die reifen Blüten einer gespaltenen Gesellschaft: Vorwitzige Stimmen hätten vorgeschlagen, Kohls Wort von den "blühenden Landschaften" in der vormaligen DDR mit "ein paar Kohlpflanzen" zu würdigen. Ein Denkmal in Kanzlergestalt könne nur dazu dienen, es mit "wechselnden Gammelgemüsesorten" zu bewerfen.
Zweifellos, das waren zu viele Gemüsemetaphern: Der Bundeskanzler außer Diensten verzichtete dankend, statt eines aufwendigen Denkmals wurde eine Gedenkstele vor der Frauenkirche angebracht, um an eine Rede zu erinnern, in der sich Kohl 1989 erstmals offen zur Vereinigung von DDR und Bundesrepublik Deutschland geäußert hatte.
In nicht wenigen deutschen Gemeinden wird bis heute darüber gestritten, ob und wenn ja welche Straßen nach Kohl benannt werden könnten – in der Innenstadt gibt es Stress, weil dort Leute leben, ein Stück Umgehungsstraße ist auch nicht recht, dort mangelt es an Würde.
Autorität von Kanzlerworten wird auch nicht weiterhelfen
Für eine Reihe von Berufsgruppen könnte es vielleicht gute Gründe geben, das Andenken an den früheren, zwischen 1982 und 1998 regierenden Bundeskanzler (1930–2017) für sich zu reklamieren.
Unter Küchenbrigadisten, also im Team, das die Zubereitung von Speisen in großen gastronomischen Betrieben am Laufen hält, durften sich etwa der Hors d’œuvrier und der Pâtissier der besonderen Aufmerksamkeit des Bundeskanzlers rühmen.
Denn im Gespräch mit dem Rundfunk-Moderator Hans Rosenthal (1925–1987) erklärte Kohl, im "Dauerkampf" um sein Körpergewicht könne man ihm zwar bei einem guten Essen den Hauptgang streichen, nicht aber "die Vorspeise und die Nachspeise, das ist meines".
Buchhändlerinnen oder Bibliothekare müssten den seligen Bundeskanzler für seine vielfach bezeugte Leselust rühmen, zu der er sich offen bekannte: "Ich lese immer noch sehr viel. Ich bin, wenn Sie so wollen, eine ausgesprochene Leseratte. Ich kann sehr schnell lesen."
Und sollte zutreffen, dass nur rund ein Fünftel all ihrer Bemühungen zum Ziel führt, wie es zur Erfolgsquote von professionellen Personalmaklern kolportiert wird, müssten Human-Resources-(HR)-Vermittler und Personalvorstände dem vormaligen CDU-Vorsitzenden ein Denkmal setzen.
Während der 1970er Jahre in der Modernisierung seiner Partei engagiert, erzählte Kohl nämlich dem berühmten Journalisten Peter von Zahn (1913–2001), dass er "neugierig auf Menschen" sei, dabei zwar nicht wissen wolle, "wer mit wem schläft" – aber wenn er für die CDU durchs Land ziehe und ihm falle beispielsweise ein begabter Versammlungsleiter auf, dann habe er "die Angewohnheit, mir einen Zettel zu schreiben. Den stecke ich mir ins Portemonnaie. Ein paar Tage danach, wenn die Zettelwirtschaft zusammengetragen wird, forsche ich nach, wer das ist. Dann verschaffe ich mir seinen Lebenslauf."
Mit seiner darauf fußenden Vermittlung von Tätigkeiten im politischen Raum konnte Kohl, wie er glaubte, sechs von zehn Posten gut besetzen – deutlich erfolgreicher als viele HR-Professionelle.
In der Juristerei hat Kohl ein anderes Denk-mal-Gewicht
Angehörige der juristischen Zunft arbeiten überwiegend staatsnah. Deshalb fällt ihnen der anekdotische Zugang zur Person eines ehemaligen Bundeskanzlers sehr viel schwerer.
Kommen Einträge in einer juristischen Datenbank hinzu, ist es mit dem "nihil, nisi bene" schnell vorbei. Der Satz, dass man über Tote nicht, wenn nicht gut zu sprechen habe, ist ja ohnehin meist nur von moralisch flüchtigem Wert.
Eine – zugegeben willkürliche – Auswahl von Entscheidungen der Justiz ergibt aber auch wieder ein virtuelles Denkmal ganz eigener Qualität.
Direkt mit dem Beginn von Kohls Kanzlerschaft, die mit seiner Wahl zum Bundeskanzler am 1. Oktober 1982 erstmals durch konstruktives Misstrauensvotum nach Artikel 67 Abs. 1 Grundgesetz (GG) erlangt wurde, war eine politisch-juristische Innovation verbunden: Weil SPD und FDP die Bundestagswahl von 1980 mit der Zusage gewonnen hatten, ihre Koalition fortzusetzen, worin man damals ein gleichsam plebiszitäres Element sah, litt die nun von CDU/CSU und FDP getragene Regierung Kohl ein wenig unter Legitimationsproblemen.
Um – mangels anderer gangbarer Wege – vorzeitig zu neuen Bundestagswahlen zu kommen, stellte Kohl am 13. Dezember 1983 den Antrag, ihm nach Artikel 68 Abs. 1 GG das Vertrauen auszusprechen. Nach Verabschiedung des Haushaltsplans für 1983 durch die Mehrheit von CDU/CSU und FDP am 16. Dezember 1982 stimmte der Bundestag am 17. Dezember über diesen Antrag ab, wobei sich die beiden Regierungsfraktionen ganz überwiegend der Stimme enthielten, sodass der Bundespräsident die Auflösung des Bundestages und damit Neuwahlen dekretieren konnte.
Das Bundesverfassungsgericht, im Organstreitverfahren angerufen unter anderem von Abgeordneten, die über diesem Vorgang ihr Mandat verloren, hielt mehrheitlich – mit bemerkenswerten Sondervoten – die Anordnung des Bundespräsidenten von seinem pflichtgemäßen Ermessen gedeckt (Urt. v. 16.02.1983, Az. 2 BvE 1/83 u.a.).
Ob es wirklich unwürdig ist, den verewigten Bundeskanzler durch die Benennung von Umgehungsstraßen zu ehren, mag vor diesem Hintergrund diskutiert werden.
Landschaftspflege führt zu Akteneinsicht des Parlaments
Dem Ansehen der bei der Bundestagswahl des Jahres 1983 bestätigten Regierungsmehrheit von CDU/CSU und FDP war nicht zuträglich, dass der Streit um eine sogenannte politische Aufarbeitung der Affäre zu den Parteispenden des Flick-Konzerns mit hohem moralischem Engagement ausgetragen wurde.
Im Jahr 1975 hatte der Flick-Konzern im Wert von rund zwei Milliarden Deutsche Mark Daimler-Benz-Aktien veräußert und für den Erlös wegen Reinvestition eine Steuerbefreiung vom FDP-geführten Bundeswirtschaftsministerium erhalten.
Zuvor hatten alle im Bundestag vertretenen Parteien, auch die SPD, diskrete Spenden aus dem Hause Flick erhalten. Nicht zuletzt, weil seit 1983 mit den "Grünen" eine Partei im Bundestag vertreten war, in der zunächst systemoppositionelles Antiparteien-Denken virulent blieb, bemühte sich auch die SPD-Bundestagsfraktion mit einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss unter anderem um Aufklärung darüber, ob die Flick-Spenden für die Steuerbefreiung ursächlich gewesen waren.
Das sollte, obwohl Bundeswirtschaftsminister Otto Graf Lambsdorff (FDP) aus dem Kabinett Kohl ausscheiden musste und strafrechtlich belangt wurde, allerdings nie endgültig geklärt werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied auf dem Weg dahin jedoch positiv zum Akteneinsichtsrecht von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen (Urt. v. 17.07.1984, Az. 2 BvE 11/83)
Damit war nicht nur ein erster Meilenstein in der Verfassungsrechtsprechung zu dieser Institution gesetzt.
Freunde des dialektischen Denkens könnten zudem auf die Idee kommen, Helmut Kohl für eine "geistig-moralische" Wende zu feiern: Während ein Teil des Publikums große Hoffnungen in eine durch parlamentarische Ausschüsse herzustellende Transparenz setzte, aber etwas das Interesse verlor, sobald der Skandal abflachte, wurde nahezu zeitgleich vor dem Verfassungsgericht die Angst vor dem transparent gemachten Bürger verhandelt – mit Urteil vom 15. Dezember 1983 entdeckte das Bundesverfassungsgericht ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung im Grundgesetz (Az. 1 BvR 209/83 u.a.).
Zwar ließe sich geistesgeschichtlich viel tiefer zu Problemen von Transparenz graben, die sehr oft gar nichts bringt, weil ihr jede Anbindung fehlt. Aber die einschlägige juristische Diskussion beginnt heute meist mit Entscheidungen aus der frühen Ära Kohl.
Grabpflegefragen – durch die kanonische Blume beantwortet
Auf die weitere, untrennbar mit Helmut Kohl verbundene Parteispenden-Affäre soll hier nicht im Detail eingegangen werden.
Das Landgericht (LG) Bonn, peinlich genug, stellte mit einem – ausnahmsweise recht ausführlich begründeten – Beschluss vom 28. Februar 2001 (Az. 27 AR 2/01) ein Strafverfahren gegen Kohl wegen Untreue zum Schaden der CDU ein.
Geschädigt worden war die Partei durch ihren langjährigen Bundesvorsitzenden, weil dieser – so das formale Verständnis – Spenden entgegengenommen hatte, ohne sie dem Bundestagspräsidenten zwecks Abrechnung im System der staatlichen Parteienfinanzierung zu melden. Durch die (Rück-) Forderungen des Fiskus wurde die CDU wirtschaftlich schwer belastet. Das LG Bonn ließ es mit einer Buße von 300.000 DM bewenden, unter anderem deshalb, weil Kohl aus eigenen Mitteln und durch Einwerben von Spenden seitens unionsnaher Showbiz-Prominenz den ökonomischen Teil des Schadens gedeckt hatte.
Wie zum Beweis, dass sogar zäh hergestellte Transparenz mangels wertender Anspannung des Gewissens wenig taugt, feierte die Junge Union, die Vorfeldorganisation von CDU und CSU, den vormaligen Bundeskanzler bei ihrem "Deutschlandtag"-Delegiertentreffen im Jahr 2004 mit jubelnder Begeisterung und dem rhythmischen Sprechchor: "Wir haben ein Idol, Helmut Kohl, Helmut Kohl".
Folgerichtig sah das Domkapitel von Speyer, nach § 2 Abs. 3 der kommunalen Friedhofssatzung für die Begräbnisstätte des am 16. Juni 2017 verstorbenen Bundeskanzlers a.D. verantwortlich, keinen Grund, die kirchenrechtliche Vorschrift zu erwägen, wonach ohne "irgendwelche Zeichen der Reue" jenen "öffentlichen Sündern" das kirchliche Begräbnis zu verweigern ist, "denen das kirchliche Begräbnis nicht ohne öffentliches Ärgernis bei den Gläubigen gewährt werden kann" (Codex Iuris Canonici [1983], Can. 1184 § 2 Nr. 3). Umgekehrt, die Weigerung, das "Idol" kirchlich zu bestatten, wäre auf starken Widerwillen bei vielen Gläubigen gestoßen.
Größtes aller juristischen Denkmale
Zu einem 3. Oktober passt schließlich der größte Erinnerungsposten, den Bundeskanzler Kohl hinterließ, denn etabliert wurde dieser gesetzliche Feiertag durch Artikel 2 Abs. 2 Einigungsvertrag (EinigVtr), der "Tag der Deutschen Einheit".
Als juristisches Meisterwerk und damit als Denkmal der Regierungskunst während der Ära Kohl wird dieser Vertrag viel zu wenig gerühmt.
Nach einigen kernigen Vorschriften im Hauptteil, vom Versprechen, die Hauptstadt- oder die Abtreibungsfrage regeln zu wollen, bis zur Finanzverfassung und den völkerrechtlichen Pflichten aus dem Altbestand beider Staaten, öffnete der "EinigVtr" ein wahres Füllhorn juristischer Details. Das liest sich über viele Seiten beispielsweise wie folgt:
"Anlage I Kap II C II Anlage I Kapitel II – Sachgebiet C – Öffentliche Sicherheit – Abschnitt II – Bundesrecht wird wie folgt geändert: 1. Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), a) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 6 wird das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt."
Mit anderen Worten: Was in Völkern mit einem pathetischen Geschichts- und Selbstverständnis zur nachrevolutionären Wahl einer verfassunggebenden Nationalversammlung oder wenigstens zu end- und eher belanglosen, rhetorisch aber hochwertigen, weil in Oxford geschulten Reden geführt hätte, erledigte das Kabinett Kohl III durch ein umfangreiches Artikelgesetz.
Ein Artikelgesetz ist nichts anderes als die Meisterklasse der höheren Verwaltungskunst, weil eventuell und wider Erwarten interessierte parlamentarische Gremien genötigt werden, viel zu viel Luft zum Gespräch über Spiegelstriche zu holen. Die Puste geht meist schnell aus.
Eine hübsche Fußnote zu diesem großen, politisches Handeln auf Verwaltung reduzierenden Akt, findet sich als nichtamtliche Abkürzung zum – erneut juristisch umstrittenen, weil von der Witwe Kohls nicht gern gesehenen – "Gesetz über die Errichtung einer Bundeskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung".
Für das Gesetz erfand jemand beim Verlag das Kürzel "BKHKohlStErrGArtG". Auch das ist, wohl wider Willen, eine Art juristisches Denkmal für den "Kanzler der Einheit".
Zum Tag der Einheit: . In: Legal Tribune Online, 03.10.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58288 (abgerufen am: 12.01.2026 )
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