Bayer nach dem ersten Weltkrieg: Ein iri­sches Acetyl­sa­li­cyl­säure-Pro­blem

von Martin Rath

01.05.2017

In der Republik Irland wurde nach dem ersten Weltkrieg versucht, den Verkauf von Bayer-Produkten zu unterbinden, die Marke sei schon vergeben. Seit dem 1. Mai 1967 bereitet dieser Streit der irischen Justiz aber keine Kopfschmerzen mehr.

Mit Anordnung vom 19. Mai 1966 untersagte John Kenny, zwischen 1961 und 1975 Richter am High Court zu Dublin, dem in Leverkusen ansässigen Pharmazieunternehmen Bayer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, in der Republik Irland "chemische Produkte aller Art für medizinische Zwecke unter oder mit Bezugnahme auf die Worte 'Bayer', 'Bayer Germany', 'Bayer Leverkusen' oder 'Bayer Leverkusen Germany' feilzuhalten, zu veräußern oder zu vertreiben."

Ein knappes Jahr später, am 1. Mai 1967, hob der Supreme Court, das höchste Gericht der Republik Irland, diese für den Leverkusener Pharma-Riesen schmerzhafte Anordnung auf. Schmerzhaft vielleicht weniger hinsichtlich des überschaubar absatzstarken irischen Markts als vielmehr mit Blick auf die Firmengeschichte: Bereits seit 50 Jahren hatte das Unternehmen um seine wertvollsten Marken kämpfen müssen.

Immerhin versüßte der Supreme Court seine Entscheidung noch um eine böse Bemerkung über die pharmazeutisch, human- und veterinärmedizinisch gebildeten Kreise Irlands. Aber der Reihe nach.

Friedensvertrag schadet dem Aspirin-Produzenten

"Sind indes während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte deutscher Reichsangehöriger auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums Sondermaßnahmen ergriffen worden, so behalten die auf Grund derselben getroffenen Anordnungen weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit."

Mit dieser Vorschrift war der Krieg auch wirtschaftlich gründlich verloren worden: Artikel 306 Absatz 2 des Friedensvertrags von Versailles, hier zitiert nach der amtlichen deutschen Übersetzung (Reichsgesetzblatt I 1919, S. 687 ff.; S. 1.185), machte eine Ausnahme von der Regel, dass die während des Ersten Weltkrieges verletzten oder außer Kraft gesetzten gewerblichen Schutzrechte wieder wirksam wurden.

Die bis 1914/1918 weltmarktführende deutsche chemische und pharmazeutische Industrie verlor damit wertvolle Patent- und Markenrechte. Mit dem Versailler Vertrag ging für Bayer namentlich das Patent in den USA samt einer modernen Aspirin-Fabrik verloren, die einschlägigen Rechte werden von der Firma Sterling Drug, später Sterling Winthrop für 5,3 Millionen Dollar erworben.

In Irland wird wieder Fuß gefasst

Nach Feststellung der irischen Gerichte vertrieb die Firma aus Leverkusen seit 1958 wieder Arzneimittel, pharmazeutische und verterinärmedizinische Produkte in der Republik Irland, die sich seit 1921 in einem höchst verwickelten völker- und verfassungsrechtlichen Prozess aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Irland verabschiedet hatte. Übrigens mit teils bizarr anmutenden Verbindungen irischer Nationalisten zur deutschen Führung: Ein Sohn von Kaiser Wilhelm II. war als König von Irland im Gespräch, deutsche U-Boote brachten in beiden Weltkriegen über Irland Spione ins britische Weltreich und man fühlte sich im Briten-Hass mitunter traut vereint.

Doch bei den Bayer-Rechten schien die Freundschaft zunächst ein Ende zu finden: 1966 unterband Richter Kenny auf Antrag von Winthrop den Vertrieb der deutschen Bayer-Produkte in der Republik Irland.

Grundlage für das Verbot war die Klage des Bayer-Konkurrenten auf Grundlage des Common-Law-Instituts der "action of passing-off".

Zitiervorschlag

Martin Rath, Bayer nach dem ersten Weltkrieg: . In: Legal Tribune Online, 01.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22789 (abgerufen am: 02.12.2024 )

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