Justiziable Umgangsformen: Höf­lich­keit und Recht und Park­platz

von Martin Rath

28.11.2021

Über grobe Umgangsformen in der öffentlichen Kommunikation wird nicht erst in der Gegenwart geklagt, über die gebotene Höflichkeit vor Gericht gestritten. Zu klug, das Problem nur beim anderen zu suchen, war schon ein Jurist namens Knigge.

Wenn heute beispielsweise von Menschen der Wunsch geäußert wird, in den sogenannten Sozialen Medien in einer Form angesprochen zu werden, die ihrer spezifischen Wahrnehmung der eigenen sexuellen Identität entspricht, ist das nicht selten Gegenstand polemischer Kommentare. 

Ausländische Rechtsordnungen sehen seit geraumer Zeit bereits im Gebrauch eines Pronomens, das insbesondere der Selbstwahrnehmung als Transgender nicht gehorcht, eine Verletzung verbriefter Menschenrechte, die sogar ein Tätigwerden der Polizei nach sich ziehen kann

Sinnvoll streiten ließe sich hier vielleicht darüber, ob einem nachvollziehbaren Wunsch, im behördlichen oder geschäftlichen Verkehr nicht in verletzender Weise angesprochen zu werden, dann noch gedient ist, wenn er mit ganz eigensinnigen Ausdrücken verbunden und weltanschaulich stark aufgeladen wird, wie im Fall Lann Hornscheidt (1965–), einer bis ins Jahr 2016 "eine Professur innehabenden Person" aus Berlin, die eine Anrede als "Profex Drex" begehrte, neuerdings die als "Prof.ens Dr.ens". 

Gegen den denkbaren Vorwurf jedoch, damit würden bloß überspannte Wünsche an die Würdigung der eigenen Person formuliert, lässt sich einwenden, dass die Grenzen zwischen enervierender Ehrpusseligkeit und Geboten der Höflichkeit immer wieder vor Gericht neu bestimmt werden mussten. 

Höflichkeit in der Rangordnung der Bundeswehr 

Beispiele hierfür geben die deutschen Streitkräfte. Bereits wenige Wochen nach der offiziellen Gründung der Bundeswehr wurden durch Dienstvorschrift vom 23. Dezember 1955 einige Regeln dazu aufgestellt, wie Soldaten einander ansprechen sollten. 

Nur soweit landsmannschaftliche oder kameradschaftliche Vertrautheit das rechtfertige, sei etwa in den Mannschaften untereinander das Du angemessen. 

Zur förmlichen Anrede, die dazu dient, hierarchische Verhältnisse erkennbar zu machen, traf diese Dienstvorschrift hingegen einen straffen Unterschied: Mit "Herr" und dem Dienstgrad seien insbesondere alle Vorgesetzten sowie Soldaten höherer Ranggruppen anzusprechen. Für alle Untergebenen sollten bei der direkten Anrede jedoch der Dienstgrad und Nachname genügen – ohne höfliches "Herr". 

Darin nun, dass er zwar seine Vorgesetzren mit "Herr" anzusprechen hatte, ohne jedoch selbst beanspruchen zu können, dass diese ihm mit der gleichen Höflichkeit begegnen würden, sah im Jahr 1968 ein Luftwaffenoffizier einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). 

Der Bundesverteidigungsminister – im Amt war zunächst noch der CDU-Politiker Gerhard Schröder (1910–1989) – blieb auf die Beschwerde des Fahnenjunkers hin untätig, nach dem Beharren des Soldaten legte er die Sache – kurz vor dem Amtswechsel zum Sozialdemokraten Helmut Schmidt (1918–2015) – dem Wehrdienstsenat mit der Bitte um eine gerichtliche Entscheidung vor. 

Der Bundesverteidigungsminister führte hier unter anderem die Tradition der verbündeten Streitkräfte an, in denen mit einem "Sir!" ein über das bürgerlich wirkende "Herr" hinausgehendes Ehrenpathos üblich sei. Außerdem drücke sich in der von unten nach oben gepflegten Anrede "Herr" die "Achtung des Untergebenen vor der Dienststellung und Leistung des Vorgesetzten und nicht umgekehrt aus". 

Dagegen erklärte der Soldat, dass die ausschließliche Anrede von Vorgesetzten mit "Herr" nicht allein deshalb zum Maßstab für die Bundeswehr gemacht werden könne, weil sie Tradition sei. In Israel habe sich etwa eine gleiche Anredeform für alle Dienstgrade durchgesetzt. Und mit der Achtung des Untergebenen für die besondere Leistung des Vorgesetzten könne es auch nicht weit her sein, sei der doch ohne Ansehen seiner Person mit "Herr" anzusprechen. 

Mit Beschluss vom 25. März 1970 entschied der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zugunsten des Fahnenjunkers (Az. I WB 137/69): "Das obrigkeitliche Verlangen, einen anderen Menschen mit 'Herr' anzureden, ohne die Einräumung eines Anspruchs darauf, von diesem ebenfalls mit 'Herr' angesprochen zu werden, verstößt, wie der Antragsteller zu Recht ausführt, gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG." 

Keinen Erfolg hatte kurz darauf ein Offizier, der sich kraft seines Offizier-Daseins in seiner Eigenschaft als "geistiger Repräsentant der Bundeswehr" verletzt sah, nachdem Bundesverteidigungsminister Schmidt durch Erlass vom 14. August 1970 geregelt hatte, dass zwar neben dem Bundespräsidenten, dem Bundeskanzler und dem Bundesverteidigungsminister die Admirale und Generale der deutschen und anderer NATO-Streitkräfte von Soldaten auch außerdienstlich zu grüßen seien, der schlichte Offizier selbst dies aber nicht von seinen Untergebenen erwarten dürfe. 

Nach einem Verfahren, in dem kein Argument fehlen durfte – von einem Feldjägerbericht über die allgemeine Schlamperei beim militärischen Grüßen außerhalb der Kasernen bis zu länglichen Ausführungen über Hierarchien des Salutierens in allen erdenklichen Truppen – wies der Senat diese Beschwerde ab. Zu sehr war sie wohl von der Idee getragen, alle Offiziere – vom Leutnant bis zum General – bildeten eine gesonderte Klasse "geistiger Repräsentanten" (BVerwG, Beschl. v. 23.02.1972, Az. I WB 10/71). 

Höchstmögliche Höflichkeitsproduktion wird in Bonn geerdet 

Richterlicher Skepsis begegneten Höflichkeitsansprüche selbst dort, wo mitunter Krieg und Frieden von ihnen abhängen sollen – im Verkehr zwischen den Staaten. 

Zwischen der Bundesrepublik und der "Demokratischen Volkstaatlichen Republik" Algerien waren im Jahr 1963 diplomatische Beziehungen aufgenommen worden. Unweit des Botschaftsgebäudes in der Bad Godesberger Rheinallee schilderte die Stadt Bonn zwölf Meter einer Nebenstraße als Parkverbot aus, das allerdings durch den Hinweis "Ausgenommen Fahrzeuge der Botschaft" die algerischen Diplomaten nicht betreffen sollte. 

Ein Anlieger, der Schwierigkeiten hatte, in dem Bonner Villenviertel einen Parkplatz zu finden, begehrte vom Polizeipräsidenten, das Parkverbot aufzuheben, weil die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nur die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als Gründe für ein solches Verbot kenne, nicht aber die Absicht, einer diplomatischen Mission eine verkehrsrechtliche Sonderstellung zu verschaffen. Die Diplomaten seien insoweit den allgemeinen Regeln des Gastlandes unterworfen. 

Der deutsche Kraftfahrer hatte in allen Instanzen Erfolg, wobei die Gegenseite sämtliche Register zog – formal rügte sie etwa erfolglos vor dem BVerwG, dass nicht nach Artikel 100 Abs. 2 GG dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt worden war, ob die Parkraumbeschaffung für diplomatische Vertretungen unmittelbar kraft Völkergewohnheitsrecht geboten sei. 

Weil auch in anderen Ländern der Parkraum für Diplomaten nicht in Anerkennung einer völkerrechtlichen Pflicht, sondern aus bloßer Höflichkeit im Verkehr zwischen den Staaten – der Courtoisie – eingeräumt wurde, sah das Gericht hier keinen Platz für einen Rechtssatz mit Vorrang vor der StVO (BVerwG, Urt. 22.01.1971, Az. VII C 42.70). 

Ob das Engagement der SPD/FDP-Bundesregierung für diese zwölf Meter Parkplatz in einer Bonner Seitenstraße nur dem Zweck diente, der diplomatischen Höflichkeit den gebührenden Raum zu schaffen, ist fraglich. Wenige Jahre zuvor war die Bundesrepublik eng mit algerischen Anliegen verstrickt gewesen – Frankreich hatte einen Teil seiner 18.000 deutschen Fremdenlegionäre im brutalen Algerienkrieg eingesetzt und war nur mit Mühe davon abzuhalten gewesen, weitere anzuwerben. Die SPD hatte derweil im Stil privater Geheimdienstarbeit den Kontakt zu den algerischen Revolutionären gepflegt. Möglicherweise war das Straßenschild auch als subtile Nachricht an die Adresse Frankreichs gedacht. 

Kann Recht sein, wo Höflichkeit gefordert ist? 

Wie die Motive zum Parkverbotsschild auch lagen, klar wurde jedenfalls, dass im internationalen Recht gerade dort Höflichkeit gepflegt wird, wo eine rechtliche Pflicht vermieden werden soll. 

Wenn sich Höflichkeit damit kaum rechtlich verordnen lässt, aber doch eigentlich das ist, was die Akteure voneinander erwarten, ist fraglich, ob neue Beleidigungstatbestände wie § 192a Strafgesetzbuch ("Verhetzende Beleidigung") überhaupt einen Beitrag zu sozialen Geltungswünschen leisten können. 

In einer großartigen, wenn auch vom "Duden"-Verlag eher zweifelhaft editierten Rede unter dem Titel: "Lügt man im Deutschen, wenn man höflich ist?", erörterte der Germanist Harald Weinrich (1927–) bereits im Jahr 1986 alle Fragen der Höflichkeit, die sich auch gegenwärtig wieder stellen – vom Problem mit dem "Du", das nicht erst Ikea, sondern zwei Helden der deutschen Verfassungsgeschichte, Jacob und Wilhelm Grimm, dem "Sie" vorzogen, bis zu einem Wechsel der Perspektive: Höflichkeit sei als etwas zu verstehen, das man nicht allein dem anderen, sondern sich selbst schulde. 

Weinrich erklärt: "Höflichkeit ist ein sprachliches oder nichtsprachliches Verhalten, das zum normalen Umgang der Menschen miteinander gehört und den Zweck hat, die Vorzüge eines anderen Menschen indirekt zur Erscheinung zu bringen oder ihn zu schonen, wenn er vielleicht nicht vorzüglich sein will." 

In den 1788 gedruckten Gedanken des aufgeklärten Juristen Adolph Freiherr Knigge (1752–1796) zum vorzüglichen Umgang sogar mit Schurken fand Weinrich den Hinweis, dass sich in Höflichkeit die optimistische Überzeugung ausdrücke, dass kein Mensch – abgesehen von 'ein bisschen Erbsünde' – von Grund auf schlecht sei: "Unsere ganze Höflichkeit lebt von diesem Optimismus, der allerdings nicht blind ist für die Schlechtigkeiten der Welt, sondern immer dort, wo es nur irgend möglich ist, höflich über sie hinwegsieht." 

Es fällt schwer zu glauben, dass ausgerechnet der freiheitliche säkularisierte Staat in der Lage sein soll, dafür zu sorgen, dass in der Gesellschaft dieser Optimismus entsteht. 

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.

Zitiervorschlag

Justiziable Umgangsformen: Höflichkeit und Recht und Parkplatz . In: Legal Tribune Online, 28.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46773/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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