Heutzutage nehmen sich Studenten wohl oft eher als "Kunden" ihrer Hochschule wahr, weniger als Mitglieder einer "geistigen Genossenschaft". In alten Gesetzen und Urteilen spiegelt zeigt sich dagegen: Früher sollte die Uni auch erziehen.
Im Herbst 1953 begann in Berlin (West) der Streit um die Immatrikulation eines Studenten, der sich nicht in das Verbot des Schlagens von Mensuren fügen wollte.
Die Praxis der sogenannten schlagenden Verbindungen, unter ihren Angehörigen stark ritualisierte Fechtkämpfe mit scharfen Klingen üben zu lassen, reichte historisch weit zurück. Bis ins frühe 19. Jahrhundert war es das Privileg freier Männer aus dem Adel gewesen, Waffen zu tragen. Für Studenten, adliger wie bürgerlicher Herkunft, galt es ebenfalls als Ausdruck ihrer Freiheit, die etwa Leibeigenen oder Juden verwehrt blieb.
Neben der praktischen Bedeutung, als Mitglieder einer reisenden Minderheit auf den teils höchst unsicheren, von Räuberbanden belagerten Straßen des Alten Reichs für den Selbstschutz sorgen zu können, hatte der Umgang mit der Waffe eine symbolische Funktion – so war zugleich das Austragen von Streitigkeiten um die Ehre im Duell staatlich verboten und sozial hochgradig erwünscht.
Mit der industrialisierten Massentötung des Ersten Weltkriegs sank zwar die Verbreitung des bürgerlichen und studentischen "Ehrenstreits", unter Studenten blieb es aber einstweilen bei der Waffenübung im Rahmen der einschlägigen Verbindungen – bis mit dem Zweiten Weltkrieg auch diese Praxis moralisch prekär wurde.
Die Universität als Genossenschaft geistiger Art
Im sogenannten Göttinger Mensurenprozess hatte strafrechtlich der Bundesgerichtshof (BGH) bereits 1953 eine grundsätzliche Zulässigkeit der studentischen Fechtübungen festgestellt, analog etwa zu sportlichen Boxkämpfen nach Regeln.
Einem Physikstudenten aus Westdeutschland, der sich im Herbst 1953 an der Freien Universität Berlin immatrikulieren wollte, legte die Hochschule auf der Rückseite des Zulassungsbescheides folgende Bedingungen zur Anerkennung vor:
"Mit der Zugehörigkeit zur Freien Universität ist es nicht vereinbar, einer Vereinigung anzugehören, die a) gegen die Völkerverständigung wirkt, b) totalitäre Ziele erstrebt und billigt, c) Methoden anwendet, empfiehlt oder billigt, die der freiheitlichen Demokratie widersprechen, d) den Antisemitismus betreibt, fördert oder billigt, e) neofaschistische Tendenzen verfolgt, f) das Ansehen der Universität schädigt, g) das Prinzip der Satisfaktion mit der Waffe vertritt oder Mensuren schlägt, h) auf Grund akademischer Zugehörigkeit eine Höherwertigkeit der Ehre in Anspruch nimmt."
Aus dem Buchstaben g) strich der Bewerber die Worte "oder Mensuren schlägt" und erklärte, dass er die Rechtmäßigkeit des universitären Senatsbeschlusses hierzu nicht anerkenne.
Daraufhin verweigerte ihm die Freie Universität die Einschreibung, weil er die geltenden Immatrikulationsbedingungen nicht anerkannt hatte.
Im Verfahren, in dem der Student vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht Berlin (West) mit dem Argument Erfolg hatte, dass die verweigerte Immatrikulation ihn in seinem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletze, hatte die Freie Universität die Regelung mit folgendem Argument verteidigt: Ihre Universitätsordnung verstoße nicht
"gegen Grundrechte, denn die Freie Universität sei nach Satzung und Wesen als Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden eine Genossenschaft geistiger Art, und diese körperschaftliche Struktur gebe dem Senat als ihrem verfassungsmäßig dazu berufenen Organ das Recht, auch die geistige Grundhaltung ihrer Mitglieder zu bestimmen und jedem die Aufnahme zu verweigern, der diese nicht bejahe. Es müßten insoweit Regeln Anwendung finden, die in Wissenschaft und Rechtsprechung über die eingeschränkte Geltung der Grundrechte in besonderen Gewaltverhältnissen entwickelt worden seien."
Universitätsstudium = "Menschenformung"
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigte mit Urteil vom 24. Oktober 1958 die Entscheidungen der Vorinstanzen, auch mit Blick auf die bereits 1953 vom BGH getroffene strafrechtliche Bewertung der Mensur. Die Einschreibung zu verweigern, war unzulässig. Zum Umfang des "besonderen Gewaltverhältnisses" der Universität gegenüber ihren studentischen Mitgliedern erklärte es:
"Daß die Universität auch erzieherische Aufgaben zu erfüllen hat, kann nicht bestritten werden, wenn man unter dem vielseitig verwendeten und vielschichtigen Wort Erziehung Menschenformung versteht. Bildung und Erziehung sind nicht voneinander zu trennen, da jede echte Bildung auch den Menschen formt. Mag sich eine Universität auch eine bestimmte erzieherische Aufgabe auf weltanschaulichem Gebiet in dem von ihr allein maßgebend zu bestimmenden Geist gestellt haben, so berechtigt sie dies doch nicht, das von ihr erstrebte Bildungs- und Erziehungsideal in einer Weise zu erzwingen, die einer Ausschaltung der freiheitlichen Grundrechte gleichkäme" (BVerwG, Urt. v. 24.10.1958, Az. VII C 104.57).
Die Hochschule als Genossenschaft – mittelalterliches Recht, modern überformt
Die Universitäten nicht als Anstalten oder Zweckbetriebe der öffentlichen Hand zu verstehen, die bloß Nutzer oder Kunden haben, sondern als von prüfungsberechtigten und studierenden Mitgliedern gebildete Körperschaften, hatte seit dem Mittelalter Tradition – die moderne Magie abstrakter juristischer Personen mit beliebigen Zweckbestimmungen war noch nicht herangereift. Die genossenschaftliche Selbstorganisation war das tragende Prinzip beispielsweise auch der kaufmännischen und der Handwerkerzünfte, die das politische Leben der freien Städte bestimmten.
Die politischen Freiheiten von Städten beschnitt der aufgeklärte Polizeistaat des 18. Jahrhunderts zwar, wo immer er konnte. Im Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten (1794), Teil II, Titel 12, §§ 1, 2, 67–129 wurde jedoch anerkannt:
"Universitäten haben alle Rechte privilegierter Corporationen" (§ 67),
allerdings unter dem Vorbehalt:
"Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben" (§ 1).
§§ 69–73 a.a.O. regelten, dass alle Universitätsangehörigen, einschließlich ihres "Gesindes", der autonomen Gerichtsbarkeit der Hochschule unterworfen waren, die regelmäßig vom Senat, damals Vertretern der Professorenschaft, dem Rektor bzw. dem Syndikus oder Universitätsrichter ausgeübt wurde. Deren Entscheidungen betrafen oft die Gebühren, die für den Besuch von Lehrveranstaltungen zu entrichten waren, nicht zuletzt aber auch das wilde Leben der Studierenden.
Eine Matrikel ist keine harmlose Nummer fürs Deckblatt
Das preußische Allgemeine Landrecht und ein dazu amtlich publizierter Anhang regelten die Stationen des studentischen Lebens in einer prächtigen und teils auch anschaulichen Freude zum Detail.
Wer heutzutage über dem Abstraktionsgrad einer Studienordnung ins Schwitzen gerät, mag sich vielleicht die Vorschriften zur Immatrikulation in voller Länge antun:
§§ 77–78 ALR a.a.O.: "Der Einzuschreibende muß sein mitgebrachtes Zeugnis vorlegen. Wenn er dergleichen, weil er Privatunterricht genossen, nicht mitgebracht hat: so ist der Rektor denselben, an die zur Prüfung solcher neuen Ankömmlinge verordneten Commission zu weisen schuldig."
Im Jahr 1794 hatte das Gymnasium noch nicht den Stand, den es nach der Reform des preußischen Schulwesens unter Wilhelm von Humboldt (1767–1835) erhalten sollte. Vielfach hatten die angehenden Studenten keine Schule besucht, sondern als Kinder begüterter Familien ausschließlich Privatunterricht erhalten. Mit dem preußischen Gymnasium griff überhaupt erst seit Beginn des 19. Jahrhunderts die Verstaatlichung des Schulbetriebs durch.
Im Anhang, § 133, wird im schönster Detailliebe weiter ausgeführt:
"Inländer müssen entweder ein, auf vorgängiges Examen sich gründendes Zeugniß, in Rücksicht auf ihre Reife zu den akademischen Studien, von der von ihnen besuchten öffentlichen Schule mitbringen, oder falls sie durch Privatunterricht zur Universität vorbereitet worden, oder auch auf der von ihnen bisher besuchten Schule wegen besonderer Umstände nicht geprüft worden (worüber alsdann eine Bescheinigung beizubringen ist, ohne welche sie die Matrikel nicht erhalten können), auf der Universität selbst von der dazu verordneten Commission binnen der ersten Woche nach ihrer Ankunft noch vor der Immatrikulation geprüft werden. – Wer mit dem Zeugnisse der Unreife die Universität bezieht, kann auf keine Beneficien Ansprüche machen. Ausländer sind von dieser Prüfung ausgenommen."
§ 79 ALR a.a.O.: "Wer bei dieser Prüfung noch nicht reif genug, in Ansehung seiner Vorkenntnisse, befunden wird, muß entweder zurückgewiesen oder mit der nöthingen Anleitung zur Ergänzung des ihm noch Fehlenden versehen werden."
Die detaillierte und bunte Welt des historischen Hochschulrechts
Mit der Immatrikulation trat der Studierende oder Student, das preußische Recht verwendete beide Begriffe ohne Unterschied, in eine detailliert geordnete Welt.
§§ 82–83 ALR a.a.O.: "Bemerkt der Decanus an einem zu seiner Fakultät gehörenden Studenten Unfleiß oder unordentliche Lebensart: so muß er davon dem akademischen Senate Anzeige machen. Dieser muß den Studierenden durch nachdrückliche Ermahnungen zu bessern suchen, und wenn dieselben fruchtlos sind, seinen Eltern oder Vormündern, so wie denjenigen, von welchen sie Stipendia genießen, davon Nachricht geben."
Die Ausführungsvorschrift dazu gab an, dass ein Student, der "allein seinen Vergnügungen nachgeht", also weder Lehrveranstaltungen besuchte noch sonst erkennbar akademisch lernte, "auf der Universität nicht gelitten" ist, also auszuschließen sei.
Gewalt unter den Studierenden im Duell
§ 136 der Ausführungsvorschriften klärte darüber auf, dass Studierende, wenngleich sie der Gerichtsbarkeit ihrer Universität unterworfen waren, die gleichen Gesetze zu befolgen hatten wie alle anderen Untertanen der preußischen Staaten.
Für die – bis zum Ersten Weltkrieg – so bedeutenden studentischen Kämpfe um die "Ehre", denen wir wohl den bis heute seltsam dürftigen Straftatbestand der Beleidigung mitzuverdanken haben, wurde die vermeintliche Gleichheit der preußischen Staatsangehörigen jedoch wieder zurechtgebogen:
"Auch bei Criminalfällen, besonders in Ansehung der Duelle, sind die Studenten den allgemeinen Landesgesetzen unterworfen, und es wird deshalb ausdrücklich auf das Allgemeine Landrecht verwiesen; doch soll kein Arzt oder Wundarzt verpflichtet sein, der Obrigkeit von einem vorgefallenen, zum Behuf der Kur, zu seiner Kenntniß gekommenen Duell, Kenntniß zu geben, vielmehr in solchem Falle ein gewissenhaftes Stillschweigen beachten, bis daß die Obrigkeit, wenn sie durch andere Mittel die That entdeckt, deren Vernehmen darüber veranlaßt."
Solange im Duell niemand schwer zu Schaden kam, bevorzugte es der Gesetzgeber also, dass die jungen Herren aus guten Familien die Sache zu vertuschen lernten.
Freiheit der Korporation, Pflichten im Detail
Die "Studirenden müssen sich in jeder Hinsicht anständiger Sitten befleißigen", verlangten die Ausführungsbestimmungen zur akademischen Freiheit der Studenten – und klärten dann auch bis ins Detail darüber auf, was damit gemeint ist, zum Beispiel:
"Sittenlosigkeit und Unanständigkeiten, besonders auch in Ansehung der Kleidung, werden das erstemal mit ernstlichem Verweise, im Wiederholungsfall mit Karzer […] bestraft."
Studenten neigten offenbar dazu, sich auf fremde Hochzeiten zu drängen oder Schlittenfahrten mit Maske zu absolvieren oder "sich des schnellen Fahrens und Reitens in den Städten, auf den Brücken" schuldig zu machen. Derlei wurde ausdrücklich verboten.
"Noch härtere Strafe [als beim Schlittenfahren mit Maske, Anm. d. Autors] trifft den, welcher liederliche Häuser besucht, oder sich eines verdächtigen Umgangs mit liederlichen Weibsbildern schuldig macht."
Studenten war es verboten, sich nach 22 Uhr in einem Wirtshaus antreffen zu lassen. Wer nach Mitternacht noch auf der Straße angetroffen wurde, hatte "die Vermuthung böser Absicht, oder eines liederlichen Lebenswandels" zu widerlegen.
Vom Universitätsmitglied zum Bildungskunden
Die Trauer darüber, dass die heutigen Universitäten nicht mehr von eitel auf ihre Ehre bedachten jungen Männern bevölkert werden, die sich in rituellen Kämpfen mit scharfen Waffen Ziernarben ins Gesicht schlagen, dürfte – gelinde gesagt – begrenzt sein.
Auch für die Details "liederlicher Sitten" unter Studierenden sind heute nicht mehr primär der Rektor und ein Universitätsrichter, sondern die Sozialen Medien.
Bedauerlich ist aber doch, dass die heutige Universität als selbst organisierte genossenschaftliche Gemeinschaft von Lehrenden und Lernenden vielerorts kaum noch zu erkennen ist. Auch wenn das deutsche Hochschulrecht die Universität als Körperschaft modelliert, als Lebenswelt grenzt sie sich nur noch schwach von Dienstleistungsbetrieben ab.
Die Koblenzer Professorin Silja Graupe (1975–) kritisiert grundsätzlich, dass die allgemein zu beobachtende "Ökonomisierung" der Bildung bedeute, "alle Erkenntnis qualitativ zu entleeren und in der abstrakten Quantifizierung der Geldrechnung aufzulösen" (in: Hauser/Merz: "Vom Bürger zum Konsumenten", Stuttgart, 2020).
Wem heute seltsame, "Farben tragende" Studenten in ihren putzigen Karnevalsuniformen begegnen, darf sie also als Leitfossilien einer untergegangenen Epoche sehen – und die selbst organisierte Lerngruppe als Anfang der genossenschaftlichen Selbsthilfe, die vielleicht mehr mit der alten Universität zu tun hat als manches Gebäude unter dieser Firma.
Historisches Hochschulrecht: . In: Legal Tribune Online, 15.10.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52917 (abgerufen am: 10.12.2024 )
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