Zwar macht sich sogar die amtliche Statistik womöglich über Hellseherei lustig. Doch ist sie noch freundlich im Vergleich zum juristischen Urteil über esoterische Künste. Das zeigt eine Auswahl zum Verhältnis von Justiz und Wahrsagerei.
In einer obskuren chinesischen Enzyklopädie, dem "Himmlischen Warenschatz wohltätiger Erkenntnisse" findet sich folgende Systematik von Tieren:
"a) Tiere, die dem Kaiser gehören, b) einbalsamierte Tiere, c) gezähmte, d) Milchschweine, e) Sirenen, f) Fabeltiere, g) herrenlose Hunde, h) in diese Gruppe gehörige, i) die sich wie Tolle gebärden, j) unzählbare, k) die mit einem ganz feinen Pinsel aus Kamelhaar gezeichnet sind, l) und so weiter, m) die den Wasserkrug zerbrochen haben, n) die von Weitem wie Fliegen aussehen."
Erfunden hat dieses Beispiel orientalischer Gelehrsamkeit der argentinische Schriftsteller Jorge Luis Borges (1899–1986) für seinen Essay über "Die analytische Sprache John Willkins'".
Unter anderem seitens der Europäischen Kommission nutzt man mit Blick auf Wahrsager und Hellseher eine Systematik, die an dieses Vorbild von Jorge Luis Borges erinnnert – maßgeblich unter anderem in einem migrations- und reiserechtlichen Kontext.
Darauf wird später zurückzukommen sein.
Hätte Sigmund Freud in Hessen praktizieren dürfen?
Die deutsche Rechtsgeschichte ist auch ohne derartige Erfindungen reich an Dokumenten, die auf heutige Juristinnen und Juristen ähnlich wirken müssen wie die enzyklopädische Innovation des argentinischen Schriftstellers.
Ein Beispiel findet sich im Großherzoglich Hessischen Regierungsblatt No. 39, ausgegeben zu Darmstadt am 28. November 1855. Für seinen Kleinstaat von damals nur rund 800.000 Untertanen verordnete Ludwig III., von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc., damals ein Polizeistrafgesetz.
Auf einen Allgemeinen Teil, der in einer bis heute vertrauten Weise z. B. Fragen von Täterschaft und Teilnahme klärte, folgten die einzelnen "Polizeiübertretungen" – ein Katalog von Tatbeständen, die mitunter befremdlich liebevoll ins Detail gehen, etwa zur Beschädigung des großherzoglichen Wappens oder von Ortschildern (Artikel 57, 59), zur Klarnamenspflicht (Artikel 71) oder zur meldepflichtigen Beherbergung von verdächtigem Volk – "Orgelspieler, Seiltänzer, Korbmacher, … Musikbanden, Marionettenspieler über Nacht" (Artikel 81).
Artikel 102 regt schließlich zur Frage an, ob beispielsweise Psychoanalyse, Demoskopie oder spekulative Geschäfte des modernen Finanzmarktwesens in diesem geografisch überschaubaren hessischen Fürstentum verboten waren:
Termingeschäftsmitarbeitende können allerdings beruhigt weiterträumen. Nicht nur, dass die Vorschrift außer Kraft ist: Schon die – gemessen am übrigen Gesetzestext – anachronistische Formulierung, gegen "Leute" vorzugehen, zeigte, dass die Sanktion eher dem einfachen, formal ungebildeten Volk galt, während ein Gewerbe, das auf dem Sofa des wissenschaftsähnlichen Psychoanalytikers oder in der Börse stattfindet, unbestraft blieb.
Maßgaben gegen Hellseherei und Wahrsager
Noch zwei Generationen später, Anfang der 1920er Jahre, lobte der Jurist, angesehene Kriminologe und produktive Kriminalpolitiker Albert Hellwig (1880–1950) diese hessische Regelung.
In einem Beitrag zur "Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft" stellte Hellwig 1921 fest, dass diese und vergleichbare landesrechtliche Vorschriften zur "Bekämpfung des Wahrsageunwesens" geeignet seien, eine Lücke in der Strafbarkeit zu schließen – sofern nicht bereits der Betrugstatbestand, § 263 Strafgesetzbuch (StGB), erfüllt sei. Und während der Tatbestand des "groben Unfugs" nach § 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB wenig Aussicht auf Strafverfolgung versprach, weil dazu eine gewisse Beunruhigung der Allgemeinheit erforderlich war, machte Hellwig seinem juristischen Publikum Hoffnungen, dass der Gesetzgeber der Weimarer Republik künftig aus der Erfahrung des Ersten Weltkriegs lernen könnte.
Denn die – im Inland tätigen – militärischen Befehlshaber hatten zwischen 1914 und 1918 nach § 9 lit. b des Gesetzes über den Belagerungszustand regionale Verordnungen gegen Hellseherei und Wahrsagerei erlassen, strafbar mit Gefängnis bis zu einem Jahr. Eine am Ideal positiver Wissenschaften geschulte Obrigkeit sah hier Regelungsbedarf. Er blieb aber nach 1918/19 weitgehend unbefriedigt.
Der in Bonn tätige medizinische Kriminalwissenschaftler und Psychiater Arthur H. Hübner (1878–1934), Direktor der örtlichen Provinzial-Nervenheilanstalt, schilderte in einem 1918 gedruckten Vortrag, wie Kriegs- und Krisenzeiten zum Aufschwung im Geschäft von Hellsehern und Wahrsagern beigetragen hatten – "Leute", die ihren Klienten wichtige Auskünfte unter anderem aus der Deutung von Kaffeesatz, aus dem Urin oder aus Träumen erteilten.
Welche seelische Not – eigene und die Todesangst um geliebte Menschen – dazu motivierte, vermittelt folgendes Zitat Hübners:
"Mehr noch als im Frieden nahm der Betrieb bei gesuchten Wahrsagern die Form einer richtigen Sprechstunde an. Einzelne solcher Wahrsager und Kartenleger hatten im Laufe des Tages eine Klientel von 50 Leuten und mehr, gleichgültig, ob das Wahrsagen behördlich verboten war oder nicht.
Bemerkenswert ist dabei, daß sich unter diesen viele Soldaten und Kriegerfrauen befanden, und daß die Zahl der lediglich Neugierigen ganz erheblich gegen früher abgenommen hatte. Es gab bei den Wahrsagern geradezu ständige Kunden, namentlich unter den Kriegerfrauen, die nach jedem Briefe des Mannes aus dem Felde oder wenn solche Briefe ausblieben, zur Wahrsagerin gingen, um über das Befinden des Kriegers Auskunft zu bekommen."
Die allgemeine Nervosität der Menschen im Krieg brachte allerdings nicht nur vermehrt "zweifelhafte Existenzen" wie Hellseherinnen und Wahrsager hervor, konnte Hübner sein gelehrtes Publikum beruhigen, sie regte manchmal auch zu einer sozial anerkannten Innovationsfreude an:
"Aus eigener Anschauung habe ich z. B. einen Rechtsanwalt kennen gelernt, der sich im Frieden vorwiegend als Schriftsteller (Lustspieldichter) betätigt hatte und im Kriege eine Wurfmaschine erfand, mit der man Telephondraht durch Sperrfeuer mehrere hundert Meter weit werfen konnte."
Hellseherei in der Nachkriegszeit – BFH entscheidet
Ein ähnlich rigides Bedürfnis, esoterische Gewerbetreibende zu verfolgen, ist für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg nicht öffentlich laut geworden – in einer Reihe von Entscheidungen zeichnet sich vielmehr das meist erfolglose Bemühen ab, sogar für das Hellsehen und Wahrsagen einen sicheren Platz im bald boomenden Markt der psychologischen Dienstleistungen zu finden.
Noch ganz gefangen in der alten, keiner weiteren Begründung bedürftigen Abscheu bewegte sich allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. Juni 1964 (Az. GrS 1/64 S).
Anlass gab die Frage, wie die Einkünfte der ermordeten Prostituierten Rosemarie Nitribitt (1933–1957) steuerrechtlich qualifiziert werden sollten. Dass diese mühelos als steuerpflichtig zu behandeln waren, erläuterte das Gericht mit dem Hinweis darauf, dass die Veranlagung von "Straßendirnen zur Steuer nicht größer als in zahlreichen anderen Fällen mit steuerpflichtigen Einkünften" sei, beispielsweise "bei Wucherern, Wahrsagern, Hellsehern und bei der Besteuerung verbotener Geschäfte". Es verbiete sich nach dem Gleichheitsgrundsatz, Artikel 3 Grundgesetz (GG), Prostituierte nicht zu besteuern, wenn man etwa Hellseher zur Steuer veranlage.
Gleichheitsrechtlich weniger sensibel zeigte sich der BFH zwölf Jahre später. Auf dem spätestens seit den 1970er Jahren boomenden Markt psychologischer Beratung und Betreuung hatte sich auch eine Hellseherin betätigt. Sie klagte erfolglos dagegen, dass das Finanzamt sie zur Gewerbesteuer veranlagt hatte – nach ihrer Vorstellung übte sie eine davon befreite freiberufliche Tätigkeit aus:
"Sie wende", so gibt der BFH ihren Vortrag wieder, "die Wissenschaft der Erforschung der Naturkräfte im täglichen Leben an und sei daher selbst wissenschaftlich tätig. Zu den Naturkräften gehörten auch die einem einzelnen Menschen gegebenen Kräfte. Im Vordergrund stehe ihre persönliche geistige Leistung. Es dürfe bei der Auslegung des Begriffs der Wissenschaft kein strenger Maßstab angelegt werden. Ihr Ruf beweise, daß ihre Beobachtungen stets mit der größten Wahrscheinlichkeit eingetroffen seien. Das könnten die Betroffenen im Einzelfall nachprüfen. Ihre Fähigkeiten könnten nicht als 'Aberglaube' abgetan werden. Außerdem bestehe eine generelle Gruppenähnlichkeit ihres Berufs zu dem eines Psychologen, Psychotherapeuten und eines beratenden Volks- und Betriebswirts."
Der BFH legte dagegen dar, dass schon nicht jede anerkannt wissenschaftliche Tätigkeit eine freiberufliche und damit gewerbesteuerfreie sei, weil z. B. auch Werbe- oder Berater für IT-Aufgaben an der Wissenschaft orientiert seien, aber zur Gewerbesteuer veranlagt würden. Es komme auf die Ähnlichkeit mit einem Beruf aus dem gesetzlichen Katalog freigestellter Tätigkeiten an. Im konkreten Fall müsse noch nicht einmal entschieden werden, ob sich die Klägerin auf wissenschaftliche Befunde stütze, weil sie angegeben hatte, eine besondere, in ihrer Person inkarnierte natürliche Begabung zum Hellsehen zu haben (BFH, Urt. v. 30.03.1976, Az. VIII R 137/75).
Es mögen sich auch andere Berufe, etwa auf therapeutischem Gebiet oder in der Volkswirtschaftslehre, oft im Nebel bewegen. Den Beweis, dass sie ähnliche prognostische Kompetenzen haben, scheinen Wahrsager jedoch bei sich bietender Gelegenheit zu vermeiden – beispielsweise im Fall eines Hellsehers, der die Vergleichbarkeit seines Berufs mit jenem von Gesprächstherapeuten oder Psychologen behauptete, dazu aber offenbar nichts Substantiiertes vortragen wollte oder konnte – und gänzlich erfolglos blieb (BFH, Beschl. v. 11.12.1996, Az. XI R 25/96).
Eine Vorahnung von der Globalisierung beim Bundesgerichtshof?
In seinem charmanten Buch "Der sechste Sinn. Ethnologische Studien zum Phänomen der außersinnlichen Wahrnehmung" (2004) klärte der Frankfurter Ethnologie-Professor Klaus E. Müller (1935–2021) darüber auf, wie außerordentlich weit Vorstellungen verbreitet sind, Menschen könnten hellsehen, wahrsagen oder auf andere Weise Magie wirken.
Eine meist als "westlich" bezeichnete Denkungsart, die darin überwiegend "Humbug" sehe, stehe global betrachtet in einer Minderheitenposition. Das sagt zwar nichts über ihren Wahrheitswert aus, zum praktischen Problem kann die Prävalenz magischen Denkens aber doch immer wieder werden.
Interessant könnte es etwa für akademische Straf- oder Zivilrechtslehrer sein, aus folgendem Beispiel für geschäftlichen Kulturkontakt einen Fall zur juristischen Prüfung zu bilden: Müller erzählt von einem amerikanischen Offizier, der einst im Kontakt mit Mohawk-Indianern stand und dabei den Fehler machte, ihnen gegenüber mit seiner prächtigen neuen Uniform anzugeben.
Einer seiner guten Bekannten aus diesem irokesischen Volk erklärte dem Amerikaner, davon geträumt zu haben, dass ihm diese grandiose neue Uniform geschenkt worden sei. In der Kenntnis der magischen Vorstellung unter Mohawk, wonach derartige Träume wahr zu werden haben, übergab der Offizier ihm seine Kleidung, erzählte nun aber wiederum dem Indianer, dieser habe ihm im Traum 500 Morgen guten Ackerlands geschenkt. Der Irokese musste sich dieser Pflicht aus der Traumwelt fügen, kommentierte das Ganze jedoch: "Mit dir werde ich nie wieder träumen."
Wie wäre dieser Fall unter allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen? Und, wem das obskur scheint: Ist diese Frage in einer Welt der Kulturkontakte und kompletter Wahrheitswertverluste – sogar im politischen Zentrum des Westens – irrelevant?
Recht praktisch entschied der BGH immerhin schon mit Urteil vom 21. Juli 1998 über die strafprozessuale Verwertbarkeit von Aussagen, die in der Berliner Justizvollzugsanstalt für Frauen gegenüber einer dort inhaftierten Hexe gemacht wurden. Diese Wahrsagerin gab damit an, für ihre Mithäftlinge günstige magische Macht auf Angehörige der Polizei, Staatsanwaltschaft und der Gerichte ausüben und die Zukunft aus dem Kaffeesatz und der Zigarettenasche lesen zu können.
"Den Einsatz ihrer übersinnlichen Kräfte macht sie jedoch", wie der BGH festhielt, "unter anderem davon abhängig, daß ihre Gesprächspartner sich ihr rückhaltlos offenbaren und den Tathergang schriftlich niederlegen."
Die dabei mitgeteilten Auskünfte verwertete das Landgericht Berlin im Strafverfahren gegen eine solcherart beratene Mitgefangene, obwohl die Hellseherin nicht nur mit satanischen Mächten gedroht hatte, sollte sie die gewünschten Informationen zur Tat nicht erhalten, sondern die magische Konsultation auch unter Einfluss von Haschisch und anderen Drogen vollzogen wurde.
War der BGH bis dahin allzu großzügig in seiner Bereitschaft gewesen, Zeugenaussagen verwerten zu lassen, die im Fall eines staatlichen Ermittlers dem Beweisverwertungsverbot nach § 136a Strafprozessordnung (StPO) unterliegen, überschritt dieser Fall die Grenze des Erlaubten: Das Landgericht Berlin hätte die Auskünfte der Hexe, die ihre Mithäftlinge so ausgefragt hatte, nicht ohne Weiteres verwenden dürfen (BGH, Urt. v. 21.07.1998, Az. 5 StR 302/97).
Himmlischer Warenschatz statistischer Erkenntnisse
Auf einem rechtlich geregelten Gebiet immerhin müssen sich die Vertreterinnen und Vertreter der magischen Berufe um Anerkennung ihrer Dienste keine Sorgen machen.
Denn im amtlichen Gebrauch – beispielsweise bei der statistischen Erfassung im Rahmen von Visa-Anträgen zur Einreise in Länder der Europäischen Union, möglicherweise auch in den Datensätzen deutscher Sozialbehörden – sind unter dem Rubrum "Vertreter sonstiger Berufe im Bereich personenbezogener Dienstleistungen" folgende Tätigkeiten zu erfassen:
Astrologen, Wahrsager und verwandte Berufe; Gesellschafter und Zofen/Kammerdiener; Bestatter und Einbalsamierer; Tierpfleger und -betreuer; Fahrschullehrer.
Stehen nun Wahrsager und Hellseher bei der Europäischen Kommission in sehr hohem Ansehen oder sieht man dort vielmehr die Arbeit von Fahrschullehrern, Einbalsamierern und Zofen von Amts wegen auf dem Niveau satanischer Künste und Geisterseherei? – Zur Antwort müsste man hellsehen können.
Ein enzyklopädischer Witz vom Format eines Jorge Luis Borges ist damit aber gemacht: Ob auf Kosten der Hellseher und Wahrsager oder zu ihrem Ruhm? – Das steht in den Sternen.
Hinweise: Jorge Luis Borges: "Die analytische Sprache John Willkins'" findet sich u.a. in: ders. Gesammelte Werke. Essays 1952–1979, München & Wien (Hanser) 1981, S. 109–113. Albert Hellwigs Beitrag "Zur Frage der Strafbarkeit des Wahrsagens" wurde publiziert in der Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 42 (1921), S. 32–39. Der Vortrag Arthur Hübners "Über Wahrsager, Weltverbesserer, Nerven- und Geisteskrankheiten im Kriege" erschien in Bonn (Marcus & Webers) 1918.
Wahrsagerei in der Rechtsgeschichte: . In: Legal Tribune Online, 12.04.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59699 (abgerufen am: 15.05.2026 )
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