Halloween für Juristen: Anekdotisches & Grundsätzliches zum Importfeiertag

von Martin Rath

31.10.2011

Ob auch Juristen und Menschen, die es werden wollen, dieser Tage dem sozialen Druck ausgeliefert sind, sich an feucht-fröhlichen Halloween-Feierlichkeiten zu beteiligen? Sollte dem so sein, müssen sie um halbwegs gruselige Justizgeschichten nicht verlegen bleiben. Mehr als nur böse Anekdoten aus den USA und dem heimischen Gruselfeiertagsimportland, erzählt von Martin Rath.

Beginnen wir wahrhaft exotisch, also in Bayern. Spätestens seit dem 26. April 1916 steht der nachmalige Freistaat unter dem Schutz der Jungfrau und Gottesmutter Maria. Der seinerzeit amtierende König hatte Papst Benedikt XV. darum gebeten, Maria offiziell zur Schutzpatronin Bayerns zu erklären. Das spricht dafür, dass der bayerische Souverän auch mitten im Ersten Weltkrieg die wirklich wichtigen Dinge der Staatskunst nicht aus den Augen verlor.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seinem "Kruzifix-Beschluss" am 16. Mai 1995 die religiösen Symbole an bayerischen Volkschulen kritisiert hatte (Az. 1 BvR 1087/91), riefen die republikanischen Nachfolger von König Ludwig III. bekanntlich zu scharfen Protesten auf. Weil man ja niemandem, auch bayerischen Politikern, blanken Populismus vorwerfen sollte, wenn andere Erklärungen bereitstehen, darf also vermutet werden, dass bis in unsere Tage das besondere Gewicht himmlischer Mächte auf den Staatsorganen des Landes Bayern lastet.

Leider keimen mitunter Zweifel auf, ob die bayerische Staatsgewalt dieser Last auch mit den Mitteln der zuständigen Fachwissenschaft gerecht wird. In unserem Fall: jenen der Theologie. Im "Halloween"-Urteil des Verwaltungsgerichts München (Az. M 18 K 08.5647) wäre sie vielleicht gefragt gewesen.

Halloween in Bayern: Verbotene Lustbarkeit

Für den 31. Oktober 2008 hatte ein Verein zu einer Versammlung in einer Münchener Gastwirtschaft eingeladen. Die Verwaltung erkannte darin eine an Allerheiligen verbotene Lustbarkeit, denn das bayerische Feiertagsgesetz verbietet an so genannten stillen Feiertagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen. Das inzwischen publizierte Urteil vom 17. März 2010 enthält komische Seiten. So erklärten die Vereinsvertreter, die Veranstaltung sei gar keine öffentliche gewesen, weil nicht "jeder Interessierte an diesem Abend" habe Mitglied werden können. Man kennt das Problem von den "Raucherclubs". Vielmehr sei der Einlass zur Veranstaltung einer Prüfung  "der zum Verein passenden Weltanschauung und Einstellung zur Toleranz, Geselligkeit und der verfassungsgemäßen, demokratischen und freiheitlichen Ordnung des Staates Bayern" abhängig gewesen. Der Preuße reibt sich verwundert die Augen: "freiheitliche Ordnung des Staates Bayern"? Davon hört man nicht oft.

Der Stadtverwaltung fehlte der Humor eines königlich-bayerischen Amtsgerichtsrats und ließ sich auf diese trickreiche Auskunft des Vereins nicht ein. Ihr sei bekannt, dass sich "nach den vorliegenden Informationen die Vereinsverantwortlichen ... dem Wunsch, Musik zu hören und sich hierzu ‚rhythmisch zu bewegen‘ nicht verschließen würden und ebenso halloweentypische Maskierungen tolerierten. Damit läge eine ‚Halloween-Veranstaltung‘ vor, die auch in Form einer ‚Vereinssitzung‘ unter das Verbot für öffentliche Vergnügungen falle, die nicht dem Ernst des ‚stillen Tages‘ Allerheiligen entsprächen."

Das Verwaltungsgericht rügt in seinem Urteil die Entscheidung der Ordnungsbehörde, weil diese zu einem Veranstaltungsverbot gegriffen hatte, statt den verbotenen rhythmischen Halloweens-Tänzen mit milderen Mitteln beizukommen.

Jedenfalls den theologisch interessierten Leser wundert es ein wenig, dass die bayerische Justiz sich die Chance entgehen ließ, einmal die Frage zu diskutieren, warum Allerheiligen überhaupt als "stiller Feiertag" eingestuft wird. Das christliche Fest hatte seinen Ursprung in dem Gedanken, man müsse auch all der Heiligen gedenken, die der Kirche nicht von Amts wegen bekannt waren – man wollte sich bei höheren Mächten nicht unbeliebt machen, indem man etwa einem unbekannten Märtyrer die gebührende Verehrung verweigerte.

Sollte man annehmen, religiöse Vereinigungen seien stolz auf ihre Helden und Heiligen – was fröhliche Feierlichkeiten wie die Halloween-Lustbarkeiten nicht ausschlösse –  bleibt dieser Gedanke der bayerischen Staatsgewalt schlicht verschlossen: Der Gesetzgeber sieht Allerheiligen als "stillen Feiertag" vor. Nach theologischen Gründen wird nicht gefragt. Dass Kirchenvertretern damit die Chance genommen wird, Halloween samt seiner süß-sauren Pseudotradition einfach in den eigenen Festkalender zu übernehmen, wie es mit allerlei heidnischen Festen gelang, bleibt unerschlossen.

Alligator beißt Seniorin

Was seinen Bekanntheitsgrad angeht, scheint Halloween inzwischen auch in Deutschland dem altbewährten "stillen Feiertag" Allerheiligen den Rang  abzulaufen, worauf eine ganz ungewöhnliche Notiz im "Erfurter Kommentar" hindeutet. Das in der Tradition des "Palandt" erscheinende Werk kommentiert die Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts. In seiner Aufzählung von Feiertagen, die bei der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltfortzahlung von Gewicht sind, vermerkt der "Erfurter Kommentar" akribisch: "Reformationstag (nicht Halloween!!) in den neuen Bundesländern..."

Gleich zwei Ausrufungszeichen – "!!". Das ist für eine beinah-amtliche juristische Publikation ein Gefühlsausbruch! Man sieht, "Halloween" provoziert. Aber Scherz beiseite. Will man den inoffiziellen Feiertag würdigen, indem man makabre Geschichten aus dem Rechtswesen erzählt, muss man leider auf US-amerikanische Befunde zurückgreifen. Wir werten hier das "Law Blog" des "Wall Street Journal" (WSJ-LB) für den Berichtszeitraum seit Halloween 2010 aus.

Wie weit das Rechtssystem der USA dem deutschen bei der Produktion von makabren Geschichten überlegen ist, belegt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Georgia, sich dem Todesfall der 83-jährigen Gwyneth Williams anzunehmen. Während die alte Dame im Jahr 2007 das Haus ihrer Verwandten in einer Wohnanlage bei Savannah hütete, wurde sie von einem Alligator angegriffen und getötet. Die Verwandten von Frau Williams klagen nun gegen die Hauseigentümergemeinschaft, weil dieser bekannt gewesen sei, dass sich die Bestie auf dem Gelände befand. Die Gegenseite argumentiert mit der "animals ferae naturae doctrine" des US-Rechts, wonach die Haftung von Landeignern für Angriffe wilder, einheimischer Tiere beschränkt sei. Der Fall soll im nächsten Februar entschieden werden (WSJ-LB vom 19.10.2011).

Mahlzeit! – Texanischer Senator zeigt Abscheu

Mit einer makabren Seite menschlicher Nahrungszufuhr mussten sich die texanischen Behörden im September befassen. Ein gewisser Lawrence Russell Brewer hatte sich im Gefängnis, also auf Staatskosten, folgende Gerichte auftischen lassen: zwei Chicken Fried Steaks, einen Cheeseburger mit diversen Lagen Schinken und Fleisch, eine große Schüssel gebratene Okraschoten, ein Pfund Barbecue, drei "Fajitas" (eine Eigenart der texanisch-mexikanischen Küche), eine Pizza, ein Quantum Eiscreme sowie eine Platte Erdnusskonfekt mit Erdnussstreuseln.

Ohne diese Köstlichkeiten, die eigens für ihn beschafft worden waren, auch nur anzurühren, wurde Herr Brewer schließlich von der zuständigen texanischen Behörde mit der ortsüblichen Giftspritze hingerichtet. Er hatte 1998 einen äußerst brutalen, rassistisch motivierten Mord begangen.

Die üppige "Henkersmahlzeit" empörte John Whitmore, Mitglied im Staatssenat von Texas, und sein Protest nötigte dem Chef der Gefängnisverwaltung das Versprechen ab, dass den Todeskandidaten vor ihrer Hinrichtung künftig die gleiche Nahrung aufgetischt würde wie den anderen, vorläufig überlebenden Gefängnisinsassen (WSJ-LB 23.09.2011).

Dänisch-amerikanische Streitigkeiten und die Tiermedizin

Beinahe den ganzen Berichtszeitraum zwischen Halloween 2010 und dem diesjährigen Anlass, vor allem finstrer US-amerikanischer Justizgeschichten zu gedenken, füllte eine US-Diskussion zu einem Detail der legalen Tötung von Strafgefangenen.

Seit einiger Zeit haben die Strafvollzugsbehörden verschiedener US-Staaten Schwierigkeiten, das sonst gebräuchliche Gift zu beschaffen. Für die Tötung von Todeskandidaten wird im Land der Freien und Tapferen seit den 1980er-Jahren meist eine Abfolge giftiger Substanzen injiziert. Zu diesem Stoffen zählt auch das – medizinisch an sich nützliche – Narkosemittel Thiopental, bei dem es allerdings seit 2009 zu Lieferengpässen in den USA kam.

Ein Grund für die Verknappung des tödlichen Medikaments liegt in rechtlichen Wertungswidersprüchen, soweit die Substanz aus dem Ausland eingeführt wird. Im hinrichtungswilligen Arizona gingen die Anwälte eines Todeskandidaten gegen den Gebrauch von Thiopental vor, das aus dem Vereinigten Königreich stammt – damit werde gegen US-Bundesrecht verstoßen. Genauer: gegen Details in den pharmazierechtlichen Importvorschriften der Drugs Enforcement Administration DEA, also der Bundesbehörde zur Drogenbekämpfung (WSJ-LB 25.05.2011).

Im Staate Oklahoma prozessierten die Anwälte des zum Tod verurteilten John Duty gegen die Pläne der Justizvollzugsbehörden, das knapp gewordene Thiopental durch das unter anderem auch zum Einschläfern von Tieren bekannte Pentobarbital zu ersetzen (WSJ-LB 22.11.2010). Ihr Argument, der Gebrauch dieses Giftes führe zu einer "grausamen und ungewöhnlichen" Bestrafung,verfing bei den angerufenen Gerichten letztlich nicht. Im Dezember 2010 wurde Duty von Rechts wegen getötet.

Europäische Unternehmen weigern sich seit einiger Zeit, Thiopental in hinrichtungswillige US-Staaten zu liefern. Der dänische Hersteller Lundbeck instruierte seine US-Logistik dahingehend, dass Gefängnisverwaltungen vom Vertrieb des Narkosemittels ausgeschlossen werden (WSJ-LB 01.07.2011). In den Online-Leserkommentaren des renommierten US-amerikanischen "Wall Street Journals" wird das überwiegend als europäischer Imperialismus gegeißelt. Ein besonders hübsches Beispiel bot die Beschimpfung Dänemarks als eine "sozialistische Monarchie".

Von Zombies zu Guy Fawkes

Zugegeben, im vergangenen Jahr fiel die juristische "Halloween"-Bestandsaufname kurioser und erschröcklicher Geschichten angenehmer aus. So hatte etwa im August 2010 das Rechtsamt der Stadt Minneapolis einigen Demonstranten die stattliche Summe von 165.000 US-Dollar zugesagt, weil diese einige Jahre zuvor von der Polizei der Stadt unrechtmäßig in Haft genommen worden waren. Die sieben Demonstranten waren als "Zombies" geschminkt und mit Kunstblut verschönert durch die Innenstadt gezogen, um gegen den "hirnlosen Konsumismus" zu protestieren.

Einige Ethnologen führen die Verbreitung von "Halloween" in Deutschland darauf zurück, dass 1991 viele Karnevalsfeierlichkeiten abgesagt wurden, weil in Zeiten des "Ersten Golfkriegs" öffentliche Vergnügungen pietätlos erschienen. Das hat möglicherweise dem US-amerikanischen Kostüm-Event den Boden bereitet. Verwunderlich bei so viel Lust am Kopieren auch des US-Politikkarnevals: Viele Protestler gegen das obskure "Bankensystem" – oder gegen was auch immer – tragen im Zug der "Occupy-Bewegung" Masken, die an Guy Fawkes erinnern, einen katholischen Sprengstoffterroristen, der 1605 erfolglos versucht haben soll, die britische Obrigkeit zu eliminieren.

Die "Zombies" von Minneapolis waren von der Polizei der etwas hinterwäldlerischen US-Metropole unter Verweis auf die Anti-Terror-Gesetze nach dem 11. September 2001 inhaftiert worden. Mit etwas kriminalhistorischer Phantasie müsste den Staatsschutzbehörden damit auch etwas gegen die Guy-Fawkes-Maskierten in den Bankenvierteln dieser Welt einfallen.

Symbolpiraten nur wenig radikal

Gerne hätten wir uns auch etwas zur derzeit mit so viel Aufmerksamkeit bedachten „Piratenpartei“ einfallen lassen. In Chemnitz provozierte bekanntlich unlängst das international bekannte Symbol der Piraten, die "Totenkopfflagge", einen Rechtsstreit vor Amts- und Landgericht. Eine Mieterin hatte den "Jolly Roger" im Wohnungsfenster zu verantworten. Der Eigentümer ging dagegen vor.

Er blieb gegen die schwarze Flagge mit dem Totenschädel und den gekreuzten Knochen letztlich erfolglos, was man bedauern kann. Gunnar Heinsohn, emeritierter Professor für Sozialangelegenheiten in Bremen, hat die Einsicht aufbereitet, dass es historisch vor allem extrem tötungswillige Männerbünde gewesen seien, die sich mit dem Todessymbol geschmückt haben: Die verkitscht dargestellten karibischen Piraten sind allgemein bekannt. Heinsohn merkte an, dass die vom preußischen König Friedrich II. neu gegründeten "Totenkopfhusaren" eine für ihre Brutalität gefürchtete Truppe gewesen seien. Die "SS" zählt zu den bekannteren Mördertruppen unter dem Totenkopfsymbol.

Wäre es nicht ein schönes juristisches Problem geworden, hätte sich die "Piratenpartei" den "Jolly Roger" angeeignet – so wie die "Occupy"-Bewegten die Maske des katholischen Sprengstoffattentäters aus dem 17. Jahrhundert? Einen weißen Totenkopf auf dunklem Grund trug in Deutschland bekanntlich zuletzt jener NS-Verband, der im Urteil von Nürnberg 1946 verboten wurde. Strafrechtler, die sich mit § 86a des Strafgesetzbuches befassen, also dem Verbot von Symbolen verfassungswidriger Organisationen, hätten ihre Freude daran finden können.

Leider treten die "Piraten" nicht unter dem "Jolly Roger" an, sondern mit einem Symbol, das wohl ein Segel an einem Mast darstellen soll. Nicht sehr beeindruckend und außerdem in grässlich modischem Orange gehalten.

Liquid Democracy macht Staatsangst überflüssig

Aber vielleicht wittert ja beizeiten die deutsche Staatsrechtslehre, dass von den neuen "Piraten" Mast- und Schottenbruch droht, genauer: vom Konzept der "Liquid Democracy". Über eine Onlinestruktur sollen – zunächst – parteiinterne Abstimmungen und Meinungsbildungsprozesse organisiert werden. Die klassische Parteienhierarchie wird damit vermieden. Das erinnert nicht nur entfernt an die – damals technisch weniger ambitiöse – "Basisdemokratie" im Lager der "Grünen". Es funktioniert wohl auch ähnlich – also ganz und gar nicht reibungslos, wie Sebastian Jabbusch in seiner politikwissenschaftlichen Arbeit detailliert darstellt.

Sollte die informationstechnisch ausgereifte "Liquid Democracy" eines Tages tatsächlich nicht nur innerhalb einer Partei, sondern im ganzen politischen System das Verhältnis von "Stimmberechtigten" und "Repräsentanten" in Frage stellen, wird auf die Staatsrechtslehre noch einiger Denksport zukommen.

Denn das klassische Staatsmodell darf man sich ja, frei nach Thomas Hobbes und Georg Friedrich Wilhelm Hegel, so vorstellen: Eine Gruppe Menschen unterwirft sich einem König, der nun alle Staatsgewalt besitzt. Wegen dieses Gewaltmonopols fürchten sich die Untertanen vor dem König, der sich seinerseits vor dem Volk fürchtet, das ihn bei gravierenden Fehlentscheidungen womöglich um Kopf und Krone bringt. In einer parlamentarischen Demokratie wird das zwar etwas unübersichtlich, aber im Prinzip denkt man sich klassisch: Ein (virtueller) König hat Angst vor dem (virtuellen) Volk (und umgekehrt). Weil der "König" Angst hat, ist er motiviert, gute Regeln für das Gemeinwesen schaffen. Anders formuliert: Die Unkenntnis der Obrigkeit über die Wünsche und Gelüste der Untertanen führt dazu, dass sich der Staat normativ als "das bessere Ich" der Gesellschaft verhalten muss.

Juraprofessoren lassen Staatskörper geometrisch tanzen

In diesem Modell braucht es dann nur noch einer Anzahl Juraprofessoren, die aus ihren Bibliotheken eine ordentliche und logische Dogmatik schürfen wie Walt Disneys Zwerge im "Schneewittchen" die Schätze. Nach dieser Ordnung kann sich nun der Staatskörper in geometrischer Präzision bewegen wie die britischen Bärenfellmützen-Soldaten bei der Parade zum Geburtstag der Königin. Schöne Ideen, etwa die von der "Einheit der Rechtsordnung" funktionieren wohl nur, wenn zwischen Herrscher und Beherrschten das märchenhafte Angstverhältnis existiert.

Was soll nur aus unserer schönen repräsentativen Demokratie werden, die schon ihren „König“ zu einem ziemlich furchtlosen Präsidenten gemacht hat und die Gesetzgebungsmaschine nicht zuletzt nach Maßgabe demoskopischer Umfragen laufen lässt – wenn in einem funktionstüchtigen digitalen System tatsächlich jeder seine Gedanken an "entscheidender Stelle" hinterlassen kann?

Die karibischen Piraten organisierten sich einst zwar genossenschaftlich und wählten ihre Kapitäne meist demokratisch, unterwarfen sich aber in Gefahrensituationen seinem Befehl. Trotz ihrer martialischen Symbolik macht sie so viel Realitätssinn vielleicht schon fast wieder sympathisch.

Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Köln.

 

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Zitiervorschlag

Martin Rath, Halloween für Juristen: . In: Legal Tribune Online, 31.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4691 (abgerufen am: 14.10.2024 )

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