Anthropologie: Gähnen für Juristen (m/w/d)

von Martin Rath

18.11.2018

Ein beherztes Gähnen kann ein schöner Ruf der Natur sein, Ausdruck sozialer Missachtung oder Teil eines Erfahrungssatzes. Obwohl der wache Mensch ein modernes Ideal ist, sollte die Regung nicht vernachlässigt werden – auch nicht im Recht.

Ja, die gute alte Zeit: Einst verlangte die deutsche Leitkultur von den Menschen auf den besseren sozialen Rängen noch nicht, schlank wie ein Marathon laufender Manager und stets hellwach zu sein wie ein koffeinabhängiger Kolibri.

"Biedermeier" hieß diese historisch angenehme Kulturepoche zwischen 1815 und 1848. Sie verdient allein schon deshalb hier erwähnt zu werden, weil die humoristische Kunstfigur des spießigen Dorfschullehrers Gottlieb Biedermaier, der sie ihren Namen verdankt, u. a. vom Juristen Ludwig Eichrodt (1827–1892) erfunden und mit den Attributen seiner Zeit ausgestattet wurde – mit bürgerlichen Tugenden wie Fleiß, Bescheidenheit und Ehrlichkeit, aber auch einer gewissen Behäbigkeit.

Um dem damaligen Publikum etwa den Schrecken der neuerdings im liberalen Zeitgeist öffentlich verhandelnden Gerichte zu nehmen – immerhin sah der Untertan nun Advokaten, die bisher Vertreter der Obrigkeit waren, miteinander streiten –, erzählte man sich schnurrige Anekdoten – z. B. diese aus der immer schon öffentlichen, aber trotzdem gemütlichen englischen Justiz:

"Ein alter Richter in Norfolk pflegte mit behaglicher Ruhe stille zu sitzen und zu gähnen, während die Advokaten für beide Partheien mit Heftigkeit plaidierten."

Sobald die Anwälte ausgezankt hatten, so wusste die deutschsprachige Zeitung "Bohemia – Unterhaltungsblätter für gebildete Stände" aus Prag 1829 zu erzählen, sprach der Richter sie an: "Nu sagt mir offenherzig, beste Freunde, was haben wir zu tun?" – Woraufhin sich die Advokaten, an ihrer Ehre gepackt und in ihren Gefühlen gerührt, sogleich darauf verständigten, welche Partei, um der Gerechtigkeit willen, den Prozess zu verlieren habe.

Gähnen, ein postbiedermeierlicher Justizkomplex

Selten erkannte die biedermeierliche Justiz im Gähnen ein Zeichen des Bösen, etwa in Gestalt der Blausäure-Vergiftung, die im Zuge des pharmakologischen Fortschritts nun häutiger vor Gericht kam – 1840 hielt J.C. F. Rolffs es im "Tatsachenbuch zu gerichtlich-medicinischen Untersuchungen für Aerzte, Wundärzte und Justiz-Beamte" als ihr typisches Symptom fest.

Heute ist das Gähnen als Symptom der Gemütlichkeit leider sehr dazu angetan, dem rechtssuchenden Bürger Zweifel an der Justiz aufzugeben. Ihn drängt die Zeitnot des Alltags. Er hat, selbst wenn er (m/w/d) nur Teil des Fußvolks ist, sozial wie ein Marathon laufender Manager unter Koffein zu funktionieren. Im Übrigen kann ihn auch die gemütlich verhandelte Rechtssache natürlich viel Geld kosten.

Mit differenzierten Erörterungen des Gähnens bei Gericht macht sich der Rechtsstaat daher heute mutmaßlich kaum noch Freunde. Ein Beispiel für den Skandal der Müdigkeit gab etwa der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. August 1967 (Az. VI R 198/66 ).

Der mit erheblichen Steuerforderungen konfrontierte Bürger sah sich in diesem Fall vom Finanzgericht in seinen Verfahrensrechten verletzt, da einer der ehrenamtlichen Finanzrichter "geistig den Vorgängen in der mündlichen Verhandlung" nicht habe folgen können. Dem Richter seien immer wieder die Augen zugefallen, sein Einschlafen habe er nur verhindern können, indem er sein Kinn auf eine Bleistiftspitze stützte.

Der BFH konnte sich zur Frage, ob die Verfahrensrüge eines nicht hinreichend wachen Richters durchgreift, auf eine erstaunliche Zahl von Vorentscheidungen des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverwaltungsgerichts stützen: Eine Übermüdung des Richters könne wohl unter Umständen die Fehlerhaftigkeit des Urteils nach sich ziehen, dies sei allerdings hinterher schwer zu beurteilen. Es sei zudem anerkannt, "daß nicht jede erkennbare vorübergehende Ermüdung eines Richters, wie sie zumal bei längeren und anstrengenden Verhandlungen auftreten und etwa durch Gähnen und Zufallen der Augen in Erscheinung treten kann, den Richter ohne weiteres hindert, der Verhandlung voll zu folgen und die Vorgänge in der Verhandlung geistig so zu verarbeiten, daß er sich sein Urteil in der Streitsache aus dem vollen Inhalt der mündlichen Verhandlung bildet".

Gähnen, kein Anlass zur Beschwerde

Unbestritten vorgetragen zu haben, der Richter habe sich mit einer Bleistiftspitze wachgehalten, genügte in diesem Fall nicht – und auch in vielen anderen Fällen mochten Richter der obersten Gerichtshöfe des Deutschen Reichs und der Bundesrepublik im beherzten Gähnen des Spruchkörpers keinen Anlass zur Beschwerde sehen.

Womöglich aus Einsicht in die eigene richterliche Neigung, den Erwartungen an durchgängig hellwache Aufmerksamkeit nicht immer zu genügen, machte man es sich in der Frage nicht leicht, wie das Gähnen des justizunterworfenen Bürgers in alltäglichen Gefahrenlagen zu beurteilen sei – etwa beim Autofahren.

Mit Urteil vom 18. November 1969 (Az. 4 StR 66/69)  – das zwanghafte Umherfahren in Motorfahrzeugen war gerade seit ein, zwei Jahrzehnten zur deutschen Landplage geworden – sah sich der BGH aber bemüßigt, dem Gähnen die Unschuld zu nehmen. Das Landgericht München I hatte dem mutmaßlichen Verursacher eines Verkehrsunfalls mit tödlichem Ausgang noch mit der bisher gepflegten Rechtsprechung zugestanden, dass auf monotonen Strecken ein Einnicken am Steuer vorkommen könne. Bisher war mitunter davon ausgegangen worden, das einem Wagenlenker, der hinreichend ausgeruht war, der Einbruch seiner Konzentration nicht ohne Weiteres als fahrlässiges Verhalten zugerechnet werden konnte.

Das Ende des gemütlichen Gähnens

Aber 1969 brachte Wernher von Braun Menschen auf den Mond und die deutsche Justiz folgte "neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft", die behauptete, dass es – von echten Krankheitsfällen abgesehen –  "kein plötzliches Einschlafen" gebe. Es kündige sich durch Ermüdungserscheinungen an, außer wenn es etwa durch Medikamente hervorgerufen werde.

Dem BGH lagen als Stand der Wissenschaft Auskünfte des Gerichtsmediziners Albert Ponsold (1900–1983) und der teils berühmten, teils berühmt-berüchtigten Pathologen  Otto und Ludwig Prokop (1921–2009, 1920–2016) vor, wonach "der Kampf gegen die Müdigkeit beim ersten Gähnen, beim ersten Zufallen der Augen, dem ersten Aufschrecken" (so der Ex-Wehrmachtspathologe Ponsold) oder durch  "Lidschwere, Konvergenzschwäche, Fremdkörperreiz in den Augen, das Sehen von Doppelbildern, Gähnen" (Brüder Prokop) dem Betroffenen selbst erkennbar werde.

Griffig gesagt: Ab einer gewissen Tiefe seines Gähnens hat beispielsweise der Kraftfahrer zu erkennen, dass er zu müde ist, um weiterzufahren. Als starre, den weiteren Beweis abschneidende Regel, dass Gähnen eine Fahrlässigkeit indiziert, wollten dem viele Gerichte zwar nicht ganz folgen. Die biedermeierliche Vermutung einer Gemütlichkeit des Gähnens war jedoch dahin.

Schon Platon wusste modern zu gähnen

Dass das Gähnen jedoch auslegungsbedürftig ist, wusste bereits der antike Philosoph Platon (ca. 428–347 vor Christi Geburt). Ihm galt es bloß als Ausdruck der "sympateia" – womit nicht das Wohlwollen der heutigen "Sympathie", sondern eher die biologisch-vegetative Ansteckung durch die Lebensäußerungen anderer Menschen gemeint war. In diese Richtung geht auch die moderne Wissenschaft: Psychisch gesunde Menschen werden durch das Gähnen anderer Menschen angeregt, es ihnen unwillkürlich nachzutun. Da aber auch willkürlich gegähnt werden kann, ist diese Interpretation wohl eher ein soziales Konstrukt.

Wird jedenfalls ein augenscheinlich unwillkürliches, der Erschöpfung geschuldetes Gähnen vor Gericht zum Anlass genommen, den müden Menschen zu strafen, droht das Ansehen des Gerichts massiven Schaden zu nehmen. So sträubte sich beispielsweise 2009 die amerikanische Öffentlichkeit nicht wenig, als Daniel J. Rozak, ein mit damals 30 Dienstjahren erfahrener (und gewählter) Richter im US-Staat Illinois, gegen einen Zuschauer wegen lauten und ostentativen Gähnens, das er als Missachtung verstand, eine Haft von sechs Monaten anordnete. Die Absurdität der Haftdauer war bereits durch die bloße Möglichkeit potenziert, dass das Gähnen des Gerichtsgastes unwillkürlich gewesen sein mochte.

Umgekehrt verhielt es sich im Urteil des BGH vom 13. Januar 2015 (Az. 5 StR 435/14) : Unweit des Alexanderplatzes in Berlin war ein Mann einer massiven Körperverletzung zum Opfer gefallen. Das Landgericht Berlin hatte, trotz einer nachgewiesenen fremdenfeindlichen Motivation der Angeklagten keinen Tötungsvorsatz sehen wollen, obwohl "die Angeklagten noch in der Hauptverhandlung ihre anhaltende Missachtung für den Nebenkläger durch höhnisches Lachen über ein Foto des schwer im Gesicht Verletzten sowie 'demonstratives Gähnen, Lümmeln und Lachen' während der Beweisaufnahme" gezeigt hatten.

Als sogenannte anthropologische Universalie, also als Phänomen, das keiner menschlichen Kultur fehlt, verbindet das unwillkürliche Gähnen alle Menschen – es demonstrativ und willkürlich als Ausdruck der Menschenverachtung zu zeigen, darf man durchaus als besonders unwürdiges Verhalten werten.

Selbstwahrnehmung prüfen

Das unwillkürliche Gähnen jedenfalls bringt doch das Gute am Menschen zu Tage.

Wenn der Schweizer Volkskundler Hanns Bächtold-Stäubli (1886–1941) feststellte, in Österreich sei der Aberglaube anzutreffen, dass das Gähnen "beim Weibe post coitum schon für ein sicheres Zeichen der Konzeption" zu halten sei, geht das zwar natürlich zu weit. Nicht auszumalen, welche familienrechtlichen Konsequenzen ein solcher Erfahrungssatz bei Gericht gehabt hätte (und wer weiß schon, wie viele der anerkannten Gerichtsnotorietäten wirklich von höherer Qualität sind).

Als Zeichen für empathische Fähigkeiten taugt das Gähnen aber allemal. Wenn Sie, verehrte Leserin, geneigter Leser also bereits bei der Lektüre dieses Artikels herzhaft gegähnt haben sollten: Insoweit verbindlichsten Dank!

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.


Zitiervorschlag

Anthropologie: Gähnen für Juristen (m/w/d) . In: Legal Tribune Online, 18.11.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/32153/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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