Legendär war die bayerische Polizei, die den Beziehungsstatus von Paaren auf Campingplätzen prüfte: Bis 1973 war es strafbar, anderen Menschen Gelegenheit zur "Unzucht" zu geben. Das Delikt nur humoristisch zu würdigen, wäre aber verfehlt.
Der Jurist Walther Hensel (1899–1986) hatte eines der schönsten Ämter, die es in Deutschland jemals gab: Seit August 1946 war er als Oberstadtdirektor von Düsseldorf tätig, der Hauptstadt des neuen Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) – zugleich bekannt als der "Schreibtisch des Ruhrgebiets", als Schaltzentrale der damals noch reichen Montanindustrie.
Die starke Position des Gemeinde- bzw. (Ober-) Stadtdirektors hatte die britische Besatzungsmacht eingeführt. Bis die Leitung der Verwaltung durch einen Direktor in den 1990er Jahren, motiviert aus wenig durchdachtem Demokratisierungseifer, zugunsten hauptamtlicher Bürgermeister abgeschafft wurde, waren diese Wahlbeamten vielerorts ein Motor der sozialen und wissenschaftlich-technischen, der kulturellen, ja sogar der intellektuellen Modernisierung gewesen.
Im Jahr 1961 bekam es Oberstadtdirektor Hensel dabei allerdings mit einer berühmten Gegnerin zu tun, die eine ganz andere Vorstellung davon hatte, wohin die Reise in die moderne Gesellschaft gehen sollte.
Alte Gegnerin der Kommerzialisierung von Sexualität
Nachdem Anfang der 1960er Jahre in Düsseldorf Pläne bekannt geworden waren, ein zeitgemäßes Bordellgebäude zu errichten, um die Prostitution in dieser regelmäßig von Berufspolitikern und gelegentlich von sehr vielen Messegästen besuchten Stadt in diskrete Bahnen zu lenken, wurde Hensel wegen des Verdachts angezeigt, durch seine gestalterische Mitwirkung den Tatbestand der Kuppelei zu erfüllen, strafbar nach §§ 180, 181 Strafgesetzbuch (StGB) alter Fassung (a.F.).
Gestellt hatte die Anzeige Marie-Elisabeth Lüders (1878–1966), eine führende Vertreterin der frühen Frauenrechtsbewegung, Politikerin schon der Deutschen Demokratischen Partei (DDP), nach 1945 der Freien Demokratischen Partei (FDP), Alterspräsidentin des Deutschen Bundestages 1953 und 1957, promovierte Gelehrte der Staatswissenschaften.
Lüders hatte 1909 zu den ersten weiblichen Studenten dieses Fachs im Königreich Preußen gezählt, bereits in den 1920er Jahren war sie als Gegnerin staatlich reglementierter Prostitutionsbetriebe bekannt geworden.
Im Oktober 1961 lehnte es die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Düsseldorf jedoch ab, ein Strafverfahren gegen den Oberstadtdirektor zu eröffnen. Das Presseamt der Landeshauptstadt ließ erklären, Hensel sei von "sittlich wohlerwogenen Gründen" geleitet gewesen. Denn nur durch den Bau eines Bordellgebäudes werde es gelingen, das "beschämende Schauspiel eines besonders an Lohnzahltagen lärmvoll sich entwickelnden Liebesmarktes" zu unterbinden.
In einem Leserbrief an die Frankfurter Allgemeine Zeitung äußerte Lüders sich verärgert, dass die Verwaltungen vieler Städte die Prostitution auf diese Weise zu ordnen versuchten – trotz der eindeutigen Regelung in § 180 Abs. 2 StGB a.F., wonach als Kuppelei "insbesondere die Unterhaltung eines Bordells oder eines bordellartigen Betriebs" zu gelten hatte.
Während überall Stadtdirektoren, Oberbürgermeister oder Polizeipräsidenten in der restriktiven Auslegung von Begriffen des ersten Absatzes – "gewohnheitsmäßig", "Eigennutz" – gute Gründe entdeckten, sich selbst nicht in der Rolle von Männern zu sehen, die fremder Unzucht "Vorschub" leisteten, glaubte Lüders, dass es bloß am Herrschaftswillen fehlte, § 180 Abs. 2 StGB a.F. gegen die westdeutsche Verwaltungselite zu exekutieren: Statt nur mit Rundschreiben Bedenken zu äußern, sollten das Bundesfamilien- und das Bundesinnenministerium von den Mitteln des Artikels 37 Grundgesetz (GG) Gebrauch machen, also die Länder und Gemeinden auf dem Wege des Bundeszwangs zur Unterbindung von Bordellbetrieben nötigen (FAZ vom 19.10.1961).
Der Wunsch der berühmten alten Frauenrechtlerin blieb unerhört. Diese heute manchmal klug zur Ausnüchterung der AfD-Parteiverbotskontroverse angeführte Norm wurde nie angewendet.
Bundesgerichtshof donnert theatralisch, Reisebüro interpretiert frivol
Das kommunalpolitische Bemühen, die Prostitution vor den Augen der Öffentlichkeit zu verbergen, traf in der deutschen Justiz auf relativ wenig Widerstand. Wenn Marie-Elisabeth Lüders kritisierte, dass damit die juristische Auslegungskunst arg zugunsten der örtlichen Verwaltungsspitzen strapaziert wurde, war das mehr als nur die alte Phrase von der Spitzfindigkeit deutscher Rechtsgelehrter.
Denn sonst standen die Gerichte in den 1950er Jahren durchaus stramm auf dem Standpunkt, es sei mit der Kuppelei nie zu spaßen. Dass es hier oft um einen schweren staatlichen Eingriff in die Intimsphäre zustimmungsfähiger erwachsener Menschen ging, interessierte sie nicht besonders.
Wie sehr sich dabei die Vorstellungen der Richterschaft und der rechtsunterworfenen Bürger unterschieden, machte ausgerechnet eine harsche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich:
Der 2. Strafsenat musste über den Fall einer Kriegerwitwe entscheiden, die es geduldet hatte, dass der Verlobte ihrer ältesten Tochter, einer nach damaligem Recht noch minderjährigen Frau von 18, dann 19 Jahren, über Nacht in deren Zimmer geblieben war. Eine Schwangerschaft beseitigte jeden Zweifel, dass es dort zum vorehelichen Geschlechtsverkehr, also zur Unzucht, gekommen war.
Der 2. Strafsenat legte dem Großen Senat für Strafsachen die Frage vor, ob jeder Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten als Unzucht im Sinne der §§ 180, 181 StGB zu werten sei. Davon hing ab, ob sich die Kriegerwitwe wegen Kuppelei strafbar gemacht hatte.
In seiner Antwort erklärte der Große Senat, dass selbst dann, wenn sich in soziologisch relevanten Bevölkerungsteilen ein Zweifel dagegen herausgebildet haben sollte, jeden sexuellen Kontakt zwischen Verlobten als Unzucht zu tadeln – diesen Realitätszugang hatten einzelne Oberlandesgerichte entdeckt –, es nicht richtig sein könne, auf dieser Grundlage zu entscheiden. Denn damit würden die "sittlichen Normen", die zwischen den Geschlechtern herrschten, "einem inhaltlosen Relativismus" ausgeliefert, "der zerstörerisch ist, weil ihm nichts anderes als die soziale Wirklichkeit ohne jede Bewertung zur Richtschnur dient". – Statt auf die soziale Realität setzte der BGH lieber selbst die Maßstäbe:
"Die sittliche Ordnung will, dass sich der Verkehr der Geschlechter grundsätzlich in der Einehe vollziehe, weil der Sinn und die Folge des Verkehrs das Kind ist. Um seinetwillen und um der personhaften Würde und der Verantwortung der Geschlechtspartner willen ist dem Menschen die Einehe als Lebensform gesetzt. Nur in der Ordnung der Ehe und in der Gemeinschaft der Familie kann das Kind gedeihen und sich seiner menschlichen Bestimmung gemäß entfalten. Nur in dieser Ordnung und in dieser Gemeinschaft nehmen sich die Geschlechtspartner so ernst, wie sie es sich schulden. Gerade weil die naturhaft nächste Beziehung der Geschlechter so folgenreich und zugleich so verantwortungsbeladen ist, kann sie sich nur in der ehelichen Gemeinschaft zweier einander achtender und einander zur lebenslangen Treue verpflichteter Partner sinnvoll erfüllen."
Trotz des moralischen Donnerwetters ließ der BGH Schlupflöcher. Im Durcheinander der Nachkriegszeit hatten sich etwa viele formale Ehehindernisse ergeben. Sollten nun Verlobte mit einem solchen zwingenden Ehehindernis konfrontiert sein, das sie nicht zu vertreten hatten, könnte das "sittliche Gebot geschlechtlicher Enthaltsamkeit für die Verlobten" vielleicht und ausnahmsweise auch einmal zurücktreten (BGH, Beschl. v. 17.02.1954, Az. GSSt 3/53).
Sogleich versuchte der bayerische Fremdenverkehr das vermeintlich Beste aus diesem Schlupfloch zu machen: Ein Oberstdorfer Reisebüro empfahl Verlobten, für ihren Urlaub im blau-weißen Paradies ein Doppelzimmer zu buchen – der BGH habe bestätigt, es gebe keine Bedenken, solange ihrer Eheschließung zwingende Hindernisse entgegenstünden. Juristisch komplett absurd, soziologisch aber ziemlich gewitzt meinte die bayerische Hotellerie, auch im Mangel an Einzelzimmern liege ein solches Ehehindernis – die Münchener Justiz nahm Ermittlungen wegen gewerbsmäßiger Kuppelei auf (FAZ v. 18.06.1954).
Sittengesetz und alliierte Soldaten passen nicht gut zusammen
Die deutsche Gesellschaft war in den 1940er Jahren durch Krieg, Flucht und Vertreibung zwar in Bewegung geraten, der Reise- als Gelegenheit zum Intimverkehr war in den 1950er Jahren aber nur etwas für recht reiche Leute.
Viel stärker wahrgenommen wurde eine Form unfreiwilliger Mobilität: Die Attraktivität alliierter, vor allem amerikanischer Soldaten als Sexualpartner einheimischer Frauen galt als skandalös.
Im Umland des US-Truppenübungsplatzes Baumholder beschäftigten, wie der evangelische Geistliche Gottfried Berndt 1962 in einer Denkschrift beklagte, die Amüsierbetriebe weit mehr Serviererinnen als für die gastronomische Versorgung der Gäste nötig schien. Die Hälfte sei der gewerbsmäßigen Unzucht verdächtig, jede Woche erhalte die Kriminalpolizei zehn bis 15 Meldungen wegen Geschlechtskrankheiten. Lag die Zahl unehelicher Geburten 1961 im Bundesschnitt bei 6,3 und in Rheinland-Pfalz insgesamt bei 5,3 Prozent, kam Baumholder auf über 22 Prozent (FAZ v. 25.10.1962).
Im katholischen Fulda belastete die rege Kontaktaufnahme zwischen deutschen "Fräuleins" und amerikanischen Soldaten, z. B. im berüchtigten Zitronenmannsgässchen, die Stadtkasse schon 1953 mit beachtlichen 30.000 Deutsche Mark Unterhaltskosten für uneheliche Kinder. Das war mehr Geld als die Verwaltung etwa an Personal- und Sachkosten für ihre Stadtplanung aufbringen konnte.
Das US-Sicherheitspersonal unterstützte die hessische Polizei bei Ermittlungen wegen Kuppelei oder sexuell übertragbarer Krankheiten in Fulda aber kaum. Mehr Interesse fand, dass die jungen Frauen und Mädchen von ihrem Dialekt her oft wohl aus dem sowjetisch besetzten Thüringen stammten (FAZ v. 19.12.1953).
Die Präpotenz der amerikanischen Siegermacht wurde gelegentlich entscheidungsrelevant. So entschied der Bundesdisziplinarhof mit Urteil vom 7. November 1958 (Az. I D 58/56) über die Entlassung eines Beamten aus dem Dienstverhältnis:
Der ehemalige Wehrmachtssoldat, der durch den Luftkrieg Frau und Kinder verloren hatte, fand eine Beschäftigung als Beamter, zudem eine Unterkunft im "Helenenhof", einer damals in Ansbach bekannten Herberge für "leichte Mädchen". Weil er dort US-Soldaten und ihren Freundinnen bzw. "Freundinnen" den Weg auf die Zimmer gewiesen hatte, war er wegen Kuppelei verurteilt worden. Disziplinarrechtlich wurde – im Ergebnis erfolglos – auch noch seine Entlassung aus dem Dienst betrieben. Dabei stellten die Gerichte ausführliche Überlegungen an, ob es zum Tatzeitpunkt geboten oder gut möglich gewesen sei, sich den amerikanischen Gästen vor dem Unzuchttreiben in den Weg zu stellen. Ihre machtvolle Position entlastete ihn tendenziell. Sogar der bayerische Gaststättenverband äußerte sich dazu gutachterlich.
Qualifikationstatbestand der Ehegattenkuppelei bleibt umstritten
Der Tatbestand der sogenannten einfachen Kuppelei nach § 180 StGB, ohne Prostitutionsaspekt, wurde schon in den 1950er Jahren kritisiert. Dass es zustimmungsfähigen, sogar verlobten Frauen und Männern erschwert wurde, für sexuelle Begegnungen eine Unterkunft zu finden, war kaum mit einem Menschenbild zu vereinbaren, das zunehmend auf eine eigenverantwortliche, auch familialen Einflüssen entzogene Lebensführung abzielte. Als die Vorschrift insoweit 1973 abgeschafft wurde, traf das auf weitgehende Zustimmung.
Eine Ausnahme machte in der öffentlichen Diskussion aber der qualifizierte Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Während der dort erwähnte Schutz von Kindern auch im Rahmen der Strafrechtsreform natürlich erhalten blieb, wurde um die erste Tatbestandsvariante bis zum Schluss gestritten. Mit Zuchthaus, später mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren war demnach bedroht, wenn "der Schuldige zu der verkuppelten Person in dem Verhältnis des Ehemanns zur Ehefrau … steht" – also zum Beispiel ein Drängen, zusammen einen "Swingerclub" zu besuchen.
Der BGH hatte mit Urteil vom 29. April 1954 (Az. 3 StR 898/53) entschieden, dass diese Regelung nicht gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann, Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 GG verstoße. Seit der Entstehung des Gesetzes sei zwar "auf seiten der Frau in geistiger und wirtschaftlicher Hinsicht eine erhebliche Steigerung ihrer Selbständigkeit eingetreten". An der "wesensmäßig schwächeren Natur" der Frau "als Mensch" habe sich jedoch nichts geändert. Indem das Gesetz allein den Gatten, der seine Gattin verkuppele, mit Strafe bedrohe, nicht aber umgekehrt die Frau, nehme es nur Rücksicht auf einen natürlichen, wesenhaften Geschlechterunterschied, verstoße daher nicht gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz.
Feministische CDU/CSU-Bundestagsfraktion
In der Diskussion um das 4. Strafrechtsreformgesetz traten 1973 nun die unionsgeführten Länder Bayern, Saarland und Schleswig-Holstein sowie die CDU/CSU-Bundestagsfraktion dafür ein, es weiterhin unter Strafe zu stellen, wenn ein Gatte den anderen zu sexuellen Handlungen mit Dritten "bestimmt" oder "vermittelt", ohne dass dabei bereits die Grenze zur Nötigung, § 240 StGB, überschritten sein müsste (DS VI/3521, S. 43–44, VII/514, S. 9).
In der zweiten und dritten Lesung am 7. Juni 1973 äußerte etwa der CDU-Abgeordnete Heinz Eyrich (1929–2015) zunächst Bedenken gegen die Legalisierung sogenannter weicher Pornografie, was er – vielleicht wider Erwarten – nicht kulturkritisch, sondern mit einer Verletzung der Würde betroffener Frauen begründete. Und die Strafbarkeit der Ehegattenkuppelei sei – so Eyrich weiter – sinnvoll, um die Autonomie der Eheleute untereinander davor zu schützen, zu sexuellen Handlungen mit Dritten "bestimmt" oder "vermittelt" zu werden.
Der CSU-Abgeordnete Fritz Widmann (1933–2018) begründete die Forderung nach einem Verbot der Ehegattenkuppelei mit dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, O-Ton:
"Gerade in einer Ehe gibt es viele Möglichkeiten, in denen Ehepartner unterhalb der Schwelle der Nötigung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen veranlaßt werden. Meine Damen und Herren, lassen Sie mich in Paranthese sagen: Ich hatte das zweifelhafte Vergnügen, als junger unverheirateter Assessor anfangs der sechziger Jahre einmal mehrere Monate einer reinen Ehescheidungskammer anzugehören. Was man da an Dingen erfährt, die weit unterhalb der Schwelle des Strafbaren sind, aber doch die Selbstbestimmung der Ehegatten in vieler Weise tangieren, das möchte ich hier in unserem Antrag als Begründung sozusagen zusammenfassend mit einbringen" (Stenographischer Bericht, S. 2120 C–D).
Die Bundestags- und Bundesratsopposition drang mit diesen Überlegungen nicht durch.
Blickte Anfang der 1970er Jahre die Unzucht noch durchs Schlüsselloch, marschiert sie heute – wie der juristisch gebildete Kabarettist Matthias Beltz formulierte – durch die weit geöffnete Tür.
Dass gegen diese Entwicklung nicht nur von der alten, schon zu Kaisers Zeiten aktiven Frauenrechtlerin Marie-Elisabeth Lüders, sondern auch von 50 Jahre jüngeren Unionsabgeordneten Einwände formuliert wurden, die heute eher in einem linken, feministischen Spektrum zu finden sein könnten, sollte zu denken geben – vielleicht muss nicht jede neue Tür aufgerissen werden.
"Unzucht" bis 1973: . In: Legal Tribune Online, 03.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57815 (abgerufen am: 16.01.2026 )
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