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Der Müßiggang in der Rechtsprechung: Lieber ins Gefängnis gehen, als faul zu sein

von Martin Rath

07.11.2021

Ein Szene von Pippi Langstrumpf

picture-alliance / dpa

Die Idee von einem "Recht auf Faulheit" wird nicht erst zur Provokation, wenn andere für sie zahlen müssten. Schon der Verdacht, ein fauler Hund zu sein, produziert juristische Probleme.

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Nachdem die Streitkräfte der Schweiz im Jahr 1996 ihre rund 30.000 Brieftauben ("Columba militaris helvetica") ausmusterten, sind neben dem Menschen noch Pferde, Maultiere und Hunde für den Dienst vorgesehen. 

Ihre Zulassungs- und Ausschlusskriterien sind gesondert geregelt. Während Pferde u. a. bei Bösartigkeit als untauglich gelten, endet der militärische Einsatz von Hunden bereits im Fall "mangelnder Arbeitsbereitschaft", wie Artikel 21 Satz 2 lit. c "Verordnung über die Armeetiere" des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 27. März 2014 festhält. 

Nicht allein, dass bei den Streitkräften des Schweizervolks für "faule Hunde" kein Platz sei, auch für den Menschen kommt der Juraprofessor Kurt Pärli (1963–) in seinem Aufsatz "Gibt es ein Recht auf Faulheit?" zu einem ernüchternden Befund: Zwar profitierten Menschen, die einen vorsätzlich faulen Lebenswandel an den Tag legten, von der allgemeinen Gewährleistung der Menschenwürde. Seit 1981 sei sogar die Gefahr, ins Arbeitshaus verbracht zu werden, von ihnen genommen. Bereits beim Versuch, durch Betteln auf Kosten anderer müßig zu leben, ende jedoch das Wohlwollen manch kantonaler Rechtsordnung. 

In der Ratgeberliteratur findet Pärli zwar ein Lob der Muße, "so etwas wie eine Pflicht zu einer zumindest sektoriellen Faulheit", die aber wohldosiert bleiben müsse, "um nach dem Faullenzen umso effizienter arbeiten zu können". 

ArbG Lörrach und der marxistische Klassiker 

In keiner Erörterung zur Faulheit darf die klassische Schrift "Das Recht auf Faulheit" des sozialistischen Mediziners Paul Lafargue (1842–1911) fehlen.  

Lafargue griff nicht nur die krasse Ausbeutung in der Arbeitswelt an – zwölfjährige Kinder, die mehr als zwölf Stunden Fabrikarbeit leisteten, waren keine Seltenheit. Seine Genossen provozierte er zudem mit dem Vorwurf, sich die "Liebe zur Arbeit, die rasende, bis zur Erschöpfung der Individuen und ihrer Nachkommenschaft gehende Arbeitssucht" des Fabrikzeitalters zu eigen gemacht zu haben. Als auf den ersten Blick utopisches Gegengift empfahl er einen 3-Stunden-Arbeitstag, mit dem er – ausweislich einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Lörrach – bis heute im Gedächtnis geblieben ist. 

Mit Urteil vom 11. Januar 2012 entschied das Gericht über die Forderung eines Rentners, der von einem seiner früheren Arbeitgeber eine offenkundig falsche Auskunft über die Höhe seiner Betriebsrente erhalten hatte. Im Vertrauen darauf sei er vorzeitig in den Ruhestand gegangen, statt bis zum 67. Lebensjahr weiterzuarbeiten. Daher sei ihm nun die Betriebsrente in der falsch berechneten Höhe, hilfsweise Schadensersatz zu leisten. 

Das Arbeitsgericht mochte dem nicht folgen. Im Fall einer falschen Betriebsrentenauskunft komme zwar grundsätzlich eine Haftung des früheren Arbeitgebers wegen des entstandenen Vertrauensschadens in Frage. Das gelte aber nicht, wenn der Arbeitnehmer auch nach einer korrekten Auskunft für einen frühen Rentenbeginn votiert hätte. 

Zur Überzeugung, dass dies hier der Fall war, kam das Gericht zunächst mit Blick auf die insgesamt stattliche Versorgungslage des Klägers aus anderen Rentenansprüchen. Außerdem erklärte das Gericht, dass der Rentner auch den objektiven Wert der bezahlten Freizeit, die er nun genieße, subjektiv würdigen müsse. Der Sinn von Arbeit lasse sich hier zwischen zwei "Extrempositionen" sehen: einerseits diene sie dazu, nicht der christlichen Todsünde der Faulheit zu verfallen, andererseits sei die Arbeit von Paul Lafargue "in der kapitalistischen Gesellschaft als Ursache des geistigen Verkommens und körperlicher Verunstaltung gesehen" worden.  

Weil der Kläger dem Anschein nach wirtschaftlich und vernünftig zwischen diesen Extremata positioniert sei, könne davon ausgegangen werden, dass er sich auch bei zutreffender Betriebsrentenauskunft zeitig für den Ruhestand entschieden hätte (ArbG Lörrach, Urt. v. 11.01.2012, Az. 5 Ca 115/11). 

3-Stunden-Arbeitstag: keine zwingend extreme Idee 

Ob Paul Lafargues "Recht auf Faulheit" mit der Forderung nach einem 3-Stunden-Arbeitstag tatsächlich eine "Extremposition" einnahm, wie das Arbeitsgericht Lörrach unterstellte, ist fraglich. 

Denn der sozialistische Arzt hatte die Beschäftigung ganzer Familien – von Vätern, Müttern und ihren Kindern – vor Augen, unter Arbeitsbedingungen, die sie fast zwingend krank machten. 

Im Zusammenhang mit der Diagnose einer pathologischen "Liebe zur Arbeit" war die Idee gar nicht abwegig, dass Väter und Mütter und – nach Abschluss einer achtjährigen Volksschule – auch Kinder drei Stunden täglich in eine Fabrik gehen könnten, in der ihre angelernte Arbeit eingefordert würde, statt das für rund hundert Jahre dominierende Ideal männlicher Vollzeit-Erwerbstätigkeit zu kultivieren. 

Doch sollte man daran nicht zu viel mäkeln. Lafargue wird heute fast nur noch von dissidenten Sozialisten und Libertären verehrt. Dass er im 21. Jahrhundert Eingang in die rentenpsychologischen Erwägungen eines deutschen Arbeitsgerichts fand, ist immerhin ganz putzig. Das wird spätestens mit Blick auf den oft unreflektierten Vorwurf der Faulheit in der älteren Rechtsprechung deutlich. 

Freiheitsstreben durch Faulheit? – Ganz undenkbar! 

Gleich in mehrfacher Hinsicht beeindruckend ist hier etwa ein Beschluss des früheren Bundesdisziplinarhofs vom 21. Juli 1955 (Az. II DW 2/55). Im Jahr 1938 war ein Beamter durch richterliche Entscheidung aus dem Dienst seiner Gemeinde entfernt worden.  

Zwar waren ihm, bereits seit 1917 im Dienst der Stadt, schon vor Beginn der NS-Diktatur allerlei beamtenrechtliche Vorzüge untypisch spät eingeräumt worden, weil u. a. "sein Fleiß" bemängelt wurde. Nach der Übergabe der Staatsführung an Hitler setzte ihm sein Dienstherr jedoch vor allem mit politischen Anliegen zu. Im Jahr 1939 wurde er dann aus dem Dienst u. a. deshalb entfernt, weil er auf die Frage, welchen NS-Verbänden er linientreu angehöre, seinen alten Schwimmverein benannt und sich des Vergehens schuldig gemacht hatte, den "Hitlergruß" nicht zackig genug und oft mit dem linken Arm ausgeführt zu haben. 

Nachlässigkeit im Dienst attestierten ihm die Richter im NS-Staat zwar auch, aber ganz nachrangig. Nach dem Zweiten Weltkrieg, dem im Alter von 43 Jahren bestandenen ersten, im Alter von 51 Jahren absolvierten zweiten juristischen Staatsexamen, begehrte der Beamte die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens. 

Dem widersetzte sich der Bundesinnenminister, im Amt war Gerhard Schröder (1910–1989), mit dem Argument, die Entfernung aus dem Dienst habe seinerzeit vorwiegend auf jenen unpolitischen Gründen beruht, die außerhalb des juristischen Sprachgebrauchs meist kurz als Faulheit bezeichnet werden. 

Der Bundesdisziplinarhof folgte diesem Einwand offenbar nur deshalb nicht, weil 1938 versäumt worden war, die Entlassung systematisch auf unpolitische Gründe zu stützen, erklärte die Wiederaufnahme für zulässig und stellte das alte Verfahren ein.  

Die Kosten für das Wiederaufnahmeverfahren hatten der Bund und der Beamte gleichwohl je zur Hälfte zu tragen. Zu den Dingen, die der beschuldigte Beamte seit 1933 falsch gemacht hatte, wenn die Faulheit schon nicht als tragender Grund herhalten mochte, zählten die drei Bundesrichter 1955 die mangelhafte Ausführung des "Hitlergrußes" – denn seine Vorgesetzen 'korrekt' zu grüßen schulde der Beamte seinen Vorgesetzen zu jeder Zeit. 

Haft ist besser als Müßiggang 

Zwischen den Zeilen des disziplinargerichtlichen Beschlusses aus dem Jahr 1955 ein leises Zähneknirschen zu lesen, geht vermutlich nicht zu weit. 

Ein weiteres Beispiel unter vielen, die sich für eine fundamentale richterliche Abneigung gegen den Müßiggang anführen lassen, gibt ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Juli 1962 (Az. 4 StR 141/62). 

Grundsätzlich, ausländischen Betrachtern fremd, wird in Deutschland ein Strafgefangener nicht allein deshalb bestraft, weil er seiner Haft entweicht. In § 120 Strafgesetzbuch (StGB) ist damit eine liberale Rechtsidee des Kaiserreichs erhalten geblieben, die bei der parteiübergreifenden Deformation des § 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – im Jahr 2017 leider unbeachtet blieb: Dass der Bürger, wenn er physischer Staatsgewalt ausgeliefert ist, sich notorisch wehren oder sich ihr entziehen will (hier ein etwas barocker Kommentar). 

Der BGH klärte, dass diese liberale Idee keine zu reichen Früchte tragen sollte: Einem aus der Strafhaft entwichenen Gefangenen, der in der Zwischenzeit mutmaßlich zur Deckung seines Lebensunterhalts mehrere Diebstähle begangen hatte, wurde attestiert, nicht im damals strafrechtlich privilegierten Zustand der Not – § 248a StGB – gestohlen zu haben: Wer sich, auf der Flucht, nicht den Vorwurf gefallen lassen wolle, seinen Lebensunterhalt statt mit ehrlicher Arbeit aus Faulheit durch Straftaten zu sichern, dem stehe es frei, in die Strafhaft zurückzukehren, um nach deren Vollzug in geregelte Erwerbs- oder Sozialhilfeverhältnisse zu gelangen. 

Dass der Haft der Vorzug vor dem Verbrechen aus Faulheit zu geben sei, hatte der BGH zuvor bereits wiederholt entschieden (u. a. Urt. v. 03.04.1952, Az. 5 StR 312/52). 

Faulheit als Akt der seelischen Erhebung? 

Von der harschen Abneigung gegen den Müßiggang ist heute manchmal nicht mehr viel zu erkennen. Begründet mit der COVID-19-Pandemie hat etwa die Bundesagentur für Arbeit allein bis September 2021 bereits rund 18 Milliarden Euro für Kurzarbeit ausgegeben.  

Das soll gar nicht beklagt, nur verwundert festgehalten werden, dass die sonst übliche Frage, was die Empfänger dieser staatlichen Wohltat mit der so gewonnenen Freizeit angefangen haben, ausgeblieben ist. Auch von der an dieser Stelle vor zwei Jahren geäußerten Idee, die Freizeit diene als Chance, sich als Staatsbürger in "seelischer Erhebung" zu üben, war hier leider nichts zu bemerken. 

Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor in Ohligs.

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Der Müßiggang in der Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46574 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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