Vor 125 Jahren wurde entschieden, wie weit eine berüchtigte Regelung des französischen Familienrechts in Deutschland noch anzuwenden war. Das Urteil führt in patriarchale Zeiten zurück – und in einen radikalen deutschen Föderalismus.
Wer über das Familienleben französischer Staatsleute lästern wollte, fand knapp hundert Jahre lang sogar in Deutschland einen Anhaltspunkt im Gesetz.
Erst vergleichsweise spät zeugte Napoléon Bonaparte (1769–1821) mit dem 1806 geborenen Léon Denuelle unehelich einen Sohn, wobei einerseits die Vaterschaft des französischen Diktators wegen kolportierter weiterer sexueller Kontakte der Mutter Éléonore Denuelle (1787–1868) fraglich blieb, andererseits das Kind in jahrelanger Ermangelung eines ehelichen Sohnes und Thronfolgers als Beweis staatsmännischer Zeugungsfähigkeit auch nicht ungern gesehen wurde.
Im Jahr 1804 hatte Bonaparte, Erster Konsul und bald darauf Kaiser der Franzosen, den Code civil, das französische Zivilgesetzbuch, eingeführt. Als materielles inländisches Recht anzuwenden war es auch nach dem Ende seiner Herrschaft insbesondere im seit 1815 preußischen Rheinland, der bayerischen Rheinpfalz sowie im 1871 annektierten Elsass-Lothringen, bis am 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft trat.
Das gab Anlass zur spöttischen Frage, ob der sehr vorübergehende französische Kaiser eine – in dieser Lesart etwas anrüchige – Regelung auch in eigener Sache formuliert hatte.
Mit Urteil vom 10. Mai 1901 (Az. II 87/01) entschied das Reichsgericht darüber, ob diese Vorschrift des Code civil nach Inkrafttreten des deutschen BGB eine gewisse Wirkung behalten sollte. In der amtlichen Übersetzung für das von Napoléons Bruder Jérôme regierte Königreich Westphalen lautete Artikel 340 Code civil:
"Die Nachforschung, wer Vater eines Kindes sey, ist verboten. Nur in dem Falle einer Entführung kann der Entführer, auf Ansuchen der Interessenten, für den Vater eines Kindes erklärt werden, wenn der Zeitpunkt der Entführung mit dem der Empfängniß übereinstimmt."
Konflikt zwischen dem rheinischen Recht und dem sächsischen Recht
Begehrt wurde mit der Klage die Feststellung der Vaterschaft sowie des Rechtes, den Namen des Vaters führen zu dürfen. Das vor dem 1. Januar 1900 geborene, außerehelich gezeugte Kind hatte, wie der als Vater beklagte Mann, die Staatsangehörigkeit des Königreichs Sachsen.
Zuständiges Gericht war allerdings wohnorthalber das Landgericht Metz, dann das Oberlandesgericht Colmar, beide im Jahr 1871 annektierten deutschen Reichsland Elsass-Lothringen gelegen.
Damit bestand ein Konflikt zwischen zwei deutschen Rechtsordnungen, dem als sogenanntes Rheinisches Recht bis zum 1. Januar 1900 einschlägigen Code civil, und dem 1865 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch des Königreichs Sachsen.
Für die "Erforschung der Vaterschaft, für das Recht des Kindes, den Familiennamen des Vaters zu führen, sowie für die Unterhaltspflicht des Vaters" blieben nach Artikel 208 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auch nach dem 1. Januar 1900 "die bisherigen Gesetze maßgebend" – im gegebenen Fall der Code civil und das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch von 1865.
Während Artikel 340 Code civil dem Gericht die Erforschung der Vaterschaft verbot, enthielt das sächsische Bürgerliche Gesetzbuch mit § 1578 eine für eine Teilgruppe nichtehelicher Kinder deutlich günstigere Regelung:
"Kinder, die von Personen, welche in einem gültigen Verlöbnisse stehen, mit einander erzeugt worden sind, Brautkinder, haben die Rechte ehelicher Kinder. Dasselbe gilt von Kindern, welche vor dem Verlöbnisse erzeugt, aber noch während desselben geboren werden."
Weil im vorliegenden Fall der uneheliche Erzeuger und das Kind als sächsische Staatsangehörige zu behandeln waren, griff zwar grundsätzlich materiell-rechtlich § 1578 des sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Trotzdem entschieden das Landgericht Metz und das Oberlandesgericht Colmar gegen das Kind.
Denn in Übereinstimmung mit der akademischen Lehre enthielt nach Auffassung dieser beiden Gerichte Artikel 340 Code civil nicht nur die materiell-rechtliche Regelung zum Verhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger, sondern verbot den Gerichten im Raum des Rheinischen Rechts – der preußischen Rheinprovinz, der bayerischen Rheinpfalz und des Reichslandes Elsass-Lothringen – als zwingendes Recht des Prozessgerichtes die begehrte "Erforschung der Vaterschaft".
Reichsgericht löst die Bindung an den Code civil
Das Reichsgericht äußerte sich in dieser Sache zu einer ganzen Girlande von Rechtsfragen.
Zusätzlich kompliziert wurde sie etwa dadurch, dass der Gesetzgeber des Reichslandes Elsass-Lothringen durch Gesetz vom 29. November 1899 mit Blick auf das Inkrafttreten des BGB nicht weniger als 138 ältere gesetzliche Regelungen – beginnend mit einer Ordonanz vom 15. Januar 1629, also aus Zeiten des vorrevolutionären Frankreichs – aufgehoben hatte.
Der – natürlich – auch aufgehobene Code civil mochte aber wegen der Anordnung in Artikel 208 EGBGB weiter zu beachten sein, wonach für die "Erforschung der Vaterschaft" das vor dem 1. Januar 1900 geltende Recht einschlägig blieb.
Das Reichsgericht kam zwar zu dem Ergebnis, dass Artikel 340 Code civil die Gerichte im Gebiet des Rheinischen Rechts nicht prozessual daran hinderte, über Klagen zu entscheiden, die sich auf das abweichende materielle Recht anderer deutscher Bundesstaaten stützten. Es räumte jedoch ein, dass sich der Gesetzgeber nicht sonderlich klar geäußert hatte.
Das solide patriarchale Anliegen des BGB- und EGBGB-Gesetzgebers im Jahr 1896 war es nach Feststellung der Reichsgerichtsräte gewesen, für die Zeit nach dem 1. Januar 1900 zu verhindern, dass bisher von Artikel 340 Code civil betroffene uneheliche Kinder in allzu großer Zahl gegen ihre Erzeuger würden klagen können – für derartige Prozesse wurde befürchtet, dass "wegen des in der Zeit vielleicht weit zurückliegenden Tatbestandes nicht bloß die Ermittelung der materiellen Wahrheit in hohem Grade schwierig" sein würde, sodass Meineide provoziert würden.
Befürchtet wurden darüber hinaus nachträgliche "Erpressungsversuche und Störungen des Familienfriedens" – wobei vor allem letzteres ein Leitmotiv des Rechts blieb.
Familienfrieden wichtiger als existenzielle Bedürfnisse von Kindern
Zwar enthielt das Rheinische Recht mit Artikel 340 Code civil eine besonders rigide Regelung, die es unehelichen Kindern und ihren Müttern erschwerte, ja unmöglich machte, vom Erzeuger namens- oder unterhaltsrechtlich etwas zu beanspruchen.
Vom Prinzip, dass uneheliche Kinder und ihre Mütter den "Familienfrieden" der womöglich anderweitig verheirateten, verlobten oder von ihren Eltern auf dem Heiratsmarkt noch unterzubringenden Väter nicht stören sollten, ging das bürgerliche Recht aber auch ohne französisches Zutun bis in Zeiten des Grundgesetzes aus.
So galten nach § 1589 Abs. 2 BGB bis ins Jahr 1970 ein uneheliches Kind und sein Vater "nicht als verwandt". Auf der Grundlage dieser Fiktion reduzierte der Gesetzgeber die Unterhaltsansprüche gegenüber dem Erzeuger drastisch im Vergleich zu ehelich geborenen Kindern, sie endeten mit dem 16. Lebensjahr und bemaßen sich nur an den oft schlechteren sozialen Verhältnissen der Mutter. Das Erbrecht entfiel mangels Verwandtschaft.
Wenn Memoiren von Söhnen der bürgerlichen Oberschicht seinerzeit nicht selten davon erzählten, im Elternhaus erste sexuelle Erfahrungen mit Dienstmädchen gemacht zu haben, fand sich in dieser Rechtslage für den jungen Mann und seine Familie ein wirtschaftlicher Anreiz. Ein psychologisch begründetes Bedürfnis von unehelichen Kindern, um ihren Erzeuger bzw. Vater zu wissen, galt bis in die jüngere Vergangenheit nicht als Gegenstand von rechtlichem Interesse.
Weltfremde Regelungen zu nichtehelichen Kindern ab ovo
Nichteheliche Geburten kamen – mit landschaftlichen Unterschieden – auch in der vermeintlich guten alten Zeit mit beachtlicher Häufigkeit vor.
Schon bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs war absehbar, dass sich gesetzliche Regelungen, durch die betroffene Kinder und Mütter deutlich gegenüber dem ehelichen Reproduktionsverhalten diskriminiert wurden, zum echten sozialen Problem entwickelten.
Man könnte heute gelegentlich daran denken, wenn die Gesellschaft der Gegenwart wieder einmal als patriarchal verstanden wird (Beispiele für viele hier, da und dort).
Der Mediziner Max Marcuse (1877–1963) – Hautarzt in Berlin, gestorben im israelischen Exil, Mitgründer der Sexualwissenschaften in Deutschland – referierte in einer Monographie über "Uneheliche Mütter" (5. Auflage, 1906), wie viele Menschen hierzulande von diesem rechtlichen Vorrang des patriarchalen Familienfriedens betroffen waren.
Wie in fast allem stand Marcuses Heimatstadt Berlin im Jahr 1904 zwar "selbstredend" bei den absoluten Zahlen nichtehelicher Geburten "(a)n erster Stelle" – das betraf 16 Prozent der Kinder. In München kamen nach seinen Angaben allerdings in relativen Zahlen weit mehr, nicht weniger als 32 Prozent aller Kinder unehelich zur Welt. Überhaupt lag "Baiern" – wie Marcuse diesen deutschen Bundesstaat schrieb – mit über 14 Prozent an der Spitze, gefolgt von Sachsen mit rund 13, Württemberg mit zehn und Preußen mit acht Prozent. Die wenigsten unehelichen Kinder kamen in der preußischen Provinz Westfalen zur Welt, 2,6 Prozent.
Von den nichtehelichen Müttern Berlins zählte am Beginn des 20. Jahrhunderts rund ein Drittel zum Gesinde. Sie waren also etwa als Dienstmädchen oder Köchin in fremden Haushalten tätig, in Frankfurt am Main über 42 Prozent. Der junge Mann aus wohlhabendem bürgerlichen oder aus adligem Haus, der erotisch über das Dienstpersonal seiner Eltern verfügte, war kein bloßes Klischee. Die prekäre wirtschaftliche Situation dieser sozialen Klasse erschwerte aber auch, die sexuelle Reproduktion mit anderen Partnern im gesetzlich bevorzugten Rahmen zu organisieren.
In den starken Alterskohorten um 1900 – mit rund zwei Millionen Lebendgeburten jährlich – stellten die circa 180.000 unehelichen Kinder pro Jahr in Deutschland zwar eine Minderheit, ihre rechtliche Gleichstellung etwa in Fragen des Erbes hätte jedoch die Justiz jederzeit vor erhebliche Probleme stellen müssen. Verständlich wird, warum ihnen 1949 mit Artikel 6 Abs. 5 GG nur "gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft" – nicht der Familie – versprochen wurden.
Die Furcht, dass der Rechtsstaat zu viel zu tun bekomme, war ja schon dem Reichsgesetzgeber und dem Reichsgericht in Sachen "Erforschung der Vaterschaft" nicht fremd gewesen – unschädlich nur, solange es um sächsische Väter in Elsass-Lothringen ging.
Recht deutscher Staaten per internationalem Privatrecht ausgelegt
Neben diesem Ausflug in die heute weitgehend fremde Welt eines Rechts, das den amtlich bekannten Familienverband auf "patriarchale" Weise vor den Irritationen ausbrechender Sexualität immunisieren wollte, indem es uneheliche Kinder und Mütter schlechterstellte, bietet das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Mai 1901 noch eine weitere Irritation:
Ein sächsischer Staatsbürger klagte im damals deutschen Metz und provozierte damit die Frage, wie weit sächsisches oder als rheinländisch-deutsch rezipiertes französisches Zivilrecht anwendbar war – zu klären letztlich nach Spielregeln des Internationalen Privatrechts.
Das erinnert daran, dass die Preußen, Sachsen, Württemberger, Lübecker etc. ungeachtet der Reichsverfassungen von 1871 und 1919 primär Staatsangehörige ihrer jeweiligen Bundesstaaten blieben – und damit innerhalb Deutschlands immer auch ein Stück Ausländerin oder Ausländer.
Erst der NS-Gesetzgeber erklärte mit § 1 der "Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit" vom 5. Februar 1934: "(1) Die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fällt fort. (2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit)."
Weil nach einer alten Bauernregel in Deutschland auf drei Entbürokratisierungsreformen jeweils ein Streit über das Heil einer Föderalismusreform folgen muss, gehört auch insoweit ein Knoten ins rechtshistorische Taschentuch: eine Erinnerung daran, wie tief Föderalismus einst reichte.
Als französisches Recht in Deutschland galt: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59922 (abgerufen am: 10.06.2026 )
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