Zum Europäischen Datenschutztag: 7 DSGVO-Mythen im Recht­scheck

4/7: Keine Freunde im Kindergarten

Und wieder müssen die Kinder leiden – beziehungsweise ihre Erinnerungen. In Dormagen hat eine Kindertagesstätte (Kita) in den Erinnerungsbüchern, die die Kleinen am Ende ihrer Kindergartenzeit zum Abschied bekommen, auf Bildern die Gesichter der ehemaligen Spielkameraden und Erzieherinnen geschwärzt, berichteten der Kölner Standtanzeiger und die Hamburger Morgenpost im Sommer.

Schuld daran sei das "Gesetzesmonster", wie eines der Blätter die DSGVO nennt. Die Leiterin der Einrichtung habe sich wegen der massiven Unsicherheiten, die die neuen Regelungen brächten, zu diesem Schritt entschieden, und damit eine Weisung der katholischen Kirche befolgt, die die Kita trägt. Künftig soll es deswegen auch keine Gruppenfotos mehr zur Erinnerung geben.

Das sagt Prof. Dr. Keber:

Geschwärzte Kindergesichter in Kita-Erinnerungsalben müssen nicht sein (DMSS 8/10). Die rechtliche Würdigung ist aber nicht ganz einfach, denn man muss sich zunächst einmal anschauen, wer Träger der Kita ist, die den (vermeintlichen) Anonymisierungsfilzstift angesetzt hat. Soweit das wie in dem dokumentierten Fall ein kirchlicher Träger ist, sind wir, was die DSGVO nach Maßgabe des Art. 91 zulässt, im kirchlichen Datenschutzrecht unterwegs. Immerhin wurde dieses mit dem Kirchlichen Datenschutzgesetz (KDG) und dem Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD) im Mai 2018 auf Linie mit der DSGVO gebracht.

Für die Anfertigung von Bildnissen der Kinder für die Erinnerungs-Alben bedarf es grundsätzlich der Einwilligung der Eltern, da die konkrete Art der Datenverarbeitung durch gesetzliche Erlaubnistatbestände (bspw. Bilder im Rahmen der Entwicklungsdokumentation) nicht gerechtfertigt ist. Eine Einwilligung hatte es den Medienberichten zufolge aber gegeben. Dass diese vor der datenschutzrechtlichen Zeitenwende am 25. Mai 2018 erteilt wurde, ist hier nicht das Problem (Alteinwilligungen können fortgelten). Aber: Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen in der Einwilligungserklärung hinreichend klar dargestellt und der Vorgang muss dokumentiert werden.

Zitiervorschlag

Zum Europäischen Datenschutztag: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33489 (abgerufen am: 01.12.2024 )

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