Entschädigungslose Enteignung zugunsten der Armen?: Fürsten, Förster & Mätressen

von Martin Rath

15.03.2026

Im Jahr 1926 trat der politische Kampf um Vermögenswerte, die bis 1918 den deutschen Fürsten zugestanden hatten, in eine heiße Phase. Anfang März 1926 wurden erfolgreich Unterschriften für die Volksinitiative über ihre Enteignung gesammelt.

Sich um die Wälder eines bis 1918 regierenden Fürsten gekümmert zu haben, konnte noch der Bundesrepublik Deutschland eine beamtenrechtliche Versorgung wert sein. Zum Dienst als fürstliche Mätresse hatte hingegen schon die Justiz der Weimarer Republik eine ungünstige Meinung. 

Diese beiden Erkenntnisse sind mit dem Volksentscheid zur sogenannten Fürstenenteignung verstrickt, die im Jahr 1926 die Gemüter in Deutschland erhitzte. 

Beginnen wir aber, ruhig, im Grünen. Kurz bevor im Jahr 1961 die unerlaubte Ausreise aus der DDR nur noch unter Lebensgefahr möglich war, hatte ein ehemaliger Förster aus Thüringen sein Glück im Westen gesucht. Weil er seiner Tätigkeit im mitteldeutschen Forst als eine Art Beamter nachgegangen war, fand er es auf dem Rechtsweg. 

Mit Bescheid vom 4. Dezember 1961 hatte ihm die zuständige Behörde in Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass er keinen Versorgungsanspruch nach den Regelungen des Gesetzes zur Regelung der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen genieße, weil er in Thüringen in keinem öffentlichen Dienst im Sinne des 131er-Gesetzes gestanden habe. 

Daran zu zweifeln gab es gute Gründe: Denn der 1898 geborene, 1961 alsbald pensionsreife Kläger war zwar seit dem 1. April 1923 als Forstbeamter im thüringischen Staatsdienst tätig gewesen, ging seiner Arbeit im "grünen Herz Deutschlands" (Rainald Grebe) aber seit 1927 im Dienst des bis 1918 regierenden Fürsten im ehemaligen Herzogtum Sachsen-Gotha nach. 

Das beruhte auf einem besonderen Arrangement: Im Jahr 1927 war es zwischen der herzoglichen Familie und dem Land Thüringen zu einer Vermögensauseinandersetzung gekommen, deren landesgesetzliche Regelung es erlaubte, dass staatliche Forstbeamte in den privaten oder nun erst halbwegs privatisierten Wäldern des früher regierenden Fürsten arbeiteten und aus diesen Vermögensbeständen alimentiert wurden, ohne ihren Status als staatlicher Beamter formal zu verlieren. 

Nach Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 1964 stand das seinem Anspruch auf Versorgung nach dem 131er-Gesetz, das die materiellen Interessen der bis 1945 tätigen Beamten schützte, nicht entgegen. Zwar trug die nordrhein-westfälische Behörde vor, dass der Dienst beim früheren Fürsten den Status als Forstbeamter beim Staat fast vollkommen entkernt hatte, die Richter ließen sich aber unter anderem davon überzeugen, dass er bis 1945 in der Rangordnung der thüringischen Beamtenschaft weiter befördert worden war (Az. VI C 48.63). 

Klagewelle machte den früheren Hochadel höchst unbeliebt 

Ein Grund für die etwas sonderbare Regelung in Thüringen aus dem Jahr 1927 gab der Beschluss des Reichsgerichts vom 18. Juni 1925 zur Übereignung von Vermögen des letzten regierenden Herzogs von Sachsen-Gotha, Carl Eduard (1884–1954)

An sich hatte der Arbeiter- und Soldatenrat bzw. die aus ihm hervorgegangene Regierung durch drei Volksbeauftragte beim Ende der deutschen Monarchien in diesem thüringischen Kleinfürstentum vieles richtig gemacht – sofern es so etwas wie eine Checkliste für die Arbeit als tüchtiger Revolutionär geben sollte. Während etwa die neue Regierung im Freistaat Preußen zögerte, alles nicht eindeutig private Vermögen der Familie Hohenzollern als staatliches zu behandeln, und in Bayern der revolutionäre Elan derart schwach ausgeprägt war, dass den Wittelsbachern und anderen ehemals regierenden Familien sehr früh und sehr großzügig Schlösser und Wälder überlassen wurden, legten die thüringischen Volksbeauftragten Adolf Schauder, Emil Grabow und Albin Tenner der Landesversammlung im Juli 1919 einen Gesetzentwurf zur Einziehung von näher bezeichneten Fideikommissen – spezifischen Vermögensmassen – der herzoglichen Familie vor, der am 31. Juli 1919 mit zwölf gegen sieben Stimmen angenommen wurde. 

Auf Antrag der Reichs- und der bayerischen Landesregierung entschied das Reichsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 1925 zur Frage, ob dieses thüringische Gesetz mit der am 14. August 1919 in Kraft getretenen Weimarer Reichsverfassung (WRV) konform ging, insbesondere mit dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums, das Enteignungen nur gegen Entschädigung und zum Wohl der Allgemeinheit zuließ, Artikel 153 WRV

Um das thüringische Gesetz zur Regelung des Fürstenvermögens überhaupt nach Maßstäben der erst nach ihm in Kraft getretenen Reichsverfassung prüfen zu können, griff das Reichsgericht zu einer etwas feinsinnigen – manche werden sagen: spitzfindigen – Argumentation: Weil die drei Volksbeauftragten bei Verkündung des Gesetzes vergessen hatten, den Hinweis darauf abdrucken zu lassen, dass es auf Beschluss der Landesversammlung zustande gekommen war, sollte es erst durch ein weiteres, bestätigendes Gesetz aus dem Dezember 1919 in Kraft getreten sein. 

Hatte das Reichsgericht damit erst einmal seine Kompetenz geklärt, das thüringische Gesetz nach Artikel 153 WRV prüfen zu dürfen, fand es an ihm auch nicht viel Gutes: Es sah darin den rechtswidrigen Versuch, privates Eigentum der früheren Fürstenfamilie entschädigungslos zu entziehen (Reichsgericht, Beschl. v. 18.06.1925, Az. VII B 3/23 u. a., RGZ 111, S. 123–134). 

Das machte die eingangs angeführte Vermögensauseinandersetzung zwischen dem Staat und seinem früheren Herzog aus dem Jahr 1927 notwendig, die – wie gezeigt – so sehr der vor 1918 herrschenden Ordnung verpflichtet blieb, dass die nordrhein-westfälische Behörde in den 1960er Jahren Schwierigkeiten hatte, zwischen einem fürstlichen und einem staatlichen Förster zu unterscheiden. 

Wäre es bei dieser Entscheidung des Reichsgerichts geblieben, könnte man von einem pittoresken Einzelfall ausgehen. Tatsächlich waren Ende 1925 jedoch über 100 Klagen früherer Fürsten anhängig. Prozessiert wurde nicht allein, weil ihnen während der Revolution von 1918/19 Vermögenswerte entzogen worden waren. Grund zur Klage hatten auch Standesherren und ehemals regierende Fürsten, die bereits 1803 im Rahmen der napoleonischen Flurbereinigung ihre Herrschaftsrechte verloren und dafür Rentenansprüche gegenüber den neuen bzw. vergrößerten deutschen Teilstaaten erhalten hatten – diese waren nach der Hyperinflation des Jahres 1923 zunächst ganz wertlos geworden. 

Hinzu kamen weitere Prozesse, sensationell etwa die zunächst erfolgreiche Klage einer früheren Mätresse eines Fürsten, die weiter versorgt sein wollte. 

Durch die Finanzierung des Ersten Weltkriegs und die nachfolgende Inflation verlor das Bürgertum, das fleißig Staatsanleihen erworben hatte, fast alternativlos seine Altersversorgung. Viele hunderttausend Männer waren im Grabenkrieg – das hieß etwa: häufige Giftgasangriffe, Maschinengewehrfeuer, in feindlichen Stacheldrahtfeldern überleben – körperlich und seelisch tief traumatisiert worden. Die Ansprüche von Angehörigen des alten Adels gegenüber der neuen Republik waren in diesen Kreisen, um es sehr freundlich zu formulieren, nicht besonders populär.  

Kampagne zum Volksentscheid kommt erst spät in Gang 

Anders als in der Republik (Deutsch-) Österreich, wo bereits im revolutionären Elan des Jahres 1918 die Übernahme von Krongütern durch Verfassungsgesetz angeordnet wurde, fehlte es auf dem Weg zur Weimarer Reichsverfassung von 1919 auf der Bundes- bzw. Reichsebene zunächst an Regelungsbedarf. In seiner Eigenschaft als Präsident des 1866 bzw. 1871 geschaffenen Staatsgebildes verfügte der Kaiser über keine privatwirtschaftlich relevanten Vermögenswerte auf Ebene des Deutschen Reichs, er hielt sie – wie die anderen beteiligten Fürsten – nur im eigenen Hoheitsbereich, in seinem Fall dem Königreich Preußen. 

Wegen der Reparationsforderungen, die im parallel zu den Verhandlungen über die republikanische Reichsverfassung bei der Konferenz in Versailles gestellt wurden, schien es der demokratischen Führung Deutschlands zudem wenig sinnvoll, die Vermögenswerte des ehemals regierenden Adels flüssig zu machen – würde man das können, drohte, sie in alliierte Hände übergeben zu müssen. 

Dass die Vermögensauseinandersetzung zwischenzeitlich auf Landesebene entweder, wie in Thüringen, im Streit versucht, oder aber, namentlich in Bayern, großzügig zugunsten der 1918 bzw. 1803 ihrer Souveränität beraubten Adelsfamilien abgeschlossen worden war, ließ das Regelungsinteresse auf Reichsebene weiter erlahmen. 

Unter anderem die vielzähligen Gerichtsverfahren wegen der 1918/19 entzogenen Vermögen sowie um einen Wertausgleich für die nach 1803 gewährten, 1923 inflationsgeschädigten Fürstenrenten führten seit 1925 jedoch dazu, dass alle politischen Kräfte links der radikalen Rechten ein mehr oder weniger starkes Interesse an einer abschließenden, in breiten Bevölkerungskreisen nicht zu unpopulären Regelung der Ansprüche ehemals regierender Fürsten entwickelten. 

Verfahren zur sogenannten Fürstenenteignung 

Es würde zu weit führen, hier im Einzelnen darzustellen, welche politischen Kräfte in welcher Weise in der Kampagne mitwirkten – denn insbesondere die kommunistisch inspirierte Geschichtsschreibung, die nicht auf die DDR beschränkt blieb, neigte dazu, die Rolle ihrer Partei schön- und großzuschreiben. Die weniger befangene historische Forschung zeigte, dass auch die liberale Deutsche Demokratische Partei (DDP) wesentlich dazu beitrug, dass die notwendigen Stimmen zur Initiative für eine Volksabstimmung zustande kamen. Und während in katholischen Regionen, in denen die Zentrumspartei dominierte, das Volksbegehren teils auf erhebliche Zustimmung traf, sammelte sich die Opposition vor allem in staatsprotestantisch geprägten – und damit teils heute wieder – überdurchschnittlich völkisch bzw. deutschnational wählenden Teilen Deutschlands sowie in Bayern. 

Es ist aber schon grob vereinfachend, es so zusammenzufassen. Ein Blick ins Gesetzblatt führt zu leichter zugänglichen Erkenntnissen. 

In Reaktion auf die 1925 einsetzenden Diskussionen und Kampagnen dazu, eine reichsweite Regelung der Fürstenvermögensfragen nicht auf parlamentarischem Wege, sondern durch unmittelbare Volksgesetzgebung zu suchen, beschloss der Reichstag mit Zustimmung des Reichsrats im Februar 1926 ein Gesetz, das der Justiz aufgab, bis zum 30. Juni 1926 alle einschlägigen Verfahren auszusetzen

Um das Verfahren der Volksgesetzgebung nach Artikel 73 Abs. 2 WRV i. V. m. § 1 Nr. 3 Gesetz über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 einzuleiten, war zunächst ein von mindestens 5.000 Stimmberechtigten unterzeichneter Zulassungsantrag nach § 64 Abs. 1 oder von einer hinreichend starken Partei, § 64 Abs. 2 Reichsstimmordnung, zu stellen. Das war für die drei Antragsteller – SPD, KPD und den Ausschuss zur Durchführung des Volksentscheids – keine nennenswerte Hürde. 

In einer zweiwöchigen Zeichnungsfrist, die vom 4. bis zum 17. März 1926 angesetzt war, musste das Volksbegehren von einem Zehntel der zur Reichstagswahl Stimmberechtigten befürwortet werden. Statt nur die notwendigen knapp vier Millionen erhielt, teils zur Verblüffung der politischen Klasse, das Volksbegehren mehr als zwölf Millionen Unterstützerinnen und Unterstützer. 

Begehrt wurde, über den Entwurf für folgendes "Gesetz über Enteignung der Fürstenvermögen" abstimmen zu lassen: 

"Der Reichstag hat auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird. Auf Grund des Artikels 153 der Reichsverfassung wird bestimmt: 

Artikel I. 

Das gesamte Vermögen der Fürsten, die bis zur Staatsumwälzung im Jahre 1918 in einem der deutschen Länder regiert haben, sowie das gesamte Vermögen der Fürstenhäuser, ihrer Familien und Familienangehörigen werden zum Wohle der Allgemeinheit ohne Entschädigung enteignet. 

Das enteignete Vermögen wird Eigentum des Landes, in dem das betreffende Fürstenhaus bis zu seiner Absetzung oder Abdankung regiert hat. 

Artikel II. 

Das enteignete Vermögen wird verwendet zugunsten 

a) der Erwerbslosen, 

b) der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, 

c) der Sozial- und Kleinrentner, 

d) der bedürftigen Opfer der Inflation, 

e) der Schaffung von Siedlungsland auf dem enteigneten Landbesitz." 

Statt also nur auf eine Überführung von solchen Vermögenswerten ehemals regierender Fürsten zu drängen, die bereits vor 1918 öffentlichen Charakter hatten, etwa Wälder und nicht privat genutzte Immobilien, sollte "das gesamte Vermögen" entzogen werden. Es entschädigungslos tun zu wollen, war heikel, auch wenn die Dogmatik zur Garantie des Eigentums nach Artikel 153 WRV während der kurzen Zeit dieser Republik (1919–1933) nicht derart ausreifen konnte wie seit 1949 zu Artikel 14 Grundgesetz (GG)

Damit konnte die Reichsregierung gut begründet erklären, dass dieses Gesetz eine – damals nicht explizit zu machende – Verfassungsänderung bewirken würde. Entsprechend war nach Artikel 76 Abs. 1 S. 4 WRV die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten erforderlich, für andere Gesetze genügte es, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilnahm und sich unter diesen die Stimmenmehrheit fand. 

An der Volksabstimmung am 20. Juni 1926 nahmen gut 15 Millionen der knapp 40 Millionen Stimmberechtigten teil. Die ungültigen und Nein-Stimmen lagen zwar bei nur rund einer Million, sowohl das notwendige Teilnahme- als auch das qualifizierte Quorum für die Verfassungsänderung wurde jedoch deutlich verfehlt. 

Indem der Antrag, darin wenig professionell formuliert, noch nicht einmal einen persönlichen Kernbereich des Eigentums von der entschädigungslosen Entziehung ausnahm, war ein Zeichen gesetzt – immerhin 14,5 Millionen Menschen hatten kein hinreichendes Rechtsgefühl, daran aktiv etwas auszusetzen. 600.000 stimmten zwar dagegen, aber rund 24 Millionen Stimmberechtigte blieben in dieser grundrechtssensiblen Frage unentschlossen und der Abstimmung fern. 

Das ist vielleicht die eigentlich heikle Erfahrung mit plebiszitärer Gesetzgebung in der ersten deutschen Republik, nicht ihr vermeintlicher oder tatsächlicher Beitrag zur damals schon gern bejammerten Spaltung der Gesellschaft. 

Und was hatte es nun mit der Mätresse auf sich? 

In der kommunistischen, auch der sozialdemokratischen Kampagne für die Fürstenenteignung wurde regelmäßig, augenscheinlich also mit einiger Zugkraft bei den einfachen Arbeiterinnen und Arbeitern, eine Affäre thematisiert, die erst Ende 1926 vor dem Reichsgericht ein Ende fand. 

Irgendwann, vielleicht in den 1890er Jahren, war der mecklenburgisch-strelitz’sche Großherzog Adolf Friedrich V. (1848–1914) eine außereheliche Beziehung mit der Schauspielerin Dora Urbas eingegangen, die seit Anfang der 1920er Jahre, nun als verheiratete Contessa Dora Mazzenau, um eine Rente von 6.000 Mark alter bzw. 20.000 Mark neuer Währung prozessierte. Zudem stritt sie mit den Erben um das Eigentum an einer äußerst wertvollen Perlenkette und an einer Villa in Berlin-Grunewald. 

Zu allem Überfluss hatte sich der letzte männliche Erbe, Adolf Friedrich VI. (1882–1918) wegen standesüblicher oder vielleicht auch wegen homosexueller Affären im Frühjahr 1918 zunächst zu erschießen versucht, bevor er in einen Kanal fiel und wohl ertrank. 

Bei einer Versammlung in Wiesbaden zur Fürstenenteignung nutzte beispielsweise die kommunistische Rednerin Hertha Geffke (1893–1974), später eine harte Stalinistin, diese sensationelle Geschichte, um Stimmung zu machen und die Folgen  einer Aufwertung von Forderungen aus adligen Kreisen zu illustrieren – aus den im fürstlichen Testament zugesagten 6.000 Mark waren nach Urteil des Landgerichts Berlin III gute 20.000 Mark in neuer, harter Währung geworden. Auch das Kammergericht bestätigte, zum entzückten Entsetzen des Boulevard-Publikums – das auch aus Kommunistinnen bestand – ihre Ansprüche. 

Erst das Reichsgericht entschied, so die zeitgenössische Presse, im Dezember 1926, dass ein sogenanntes Geliebten- bzw. Mätressentestament vorlag, eine sittenwidrige Belohnung außerehelicher sexueller Verfügbarkeit unzulässig sei. Diese rechtliche Figur sollte erst Ende der 1960er Jahre wieder aus der juristischen Welt verschwinden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.03.1970, Az. III ZB 23/68).

Zitiervorschlag

Entschädigungslose Enteignung zugunsten der Armen?: . In: Legal Tribune Online, 15.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59517 (abgerufen am: 19.04.2026 )

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