Egoismus als juristisches Werturteil: Über­wie­gend negativ

von Martin Rath

24.01.2021

Kaum war die Vokabel "Egoismus" erfunden worden, um in englischen Kaffeehäusern die Moral zu heben, machten deutsche Philosophen sie zum Schimpfwort – auch für den juristischen Dienstgebrauch, vor allem in Sachen "Sex and Crime".

Ob nun ein Soldat mit der Gattin seines Kameraden intim wurde, junge Leute in der Familie mordeten oder dem lebenslustigen Gesellen die Scheidung der gescheiterten Ehe zu verweigern war: Jedenfalls als Hilfsargument trägt der Vorwurf egoistischer Motive viele Entscheidungen deutscher Gerichte mit.

Wenngleich seit den 1970er Jahren eine rückläufige Tendenz zu beobachten ist, das juristische Werturteil um den moralischen Vorwurf des Egoismus zu ergänzen, gilt eine egoistische Haltung oder Motivation nach wie vor als stark anstößig. 

Als Beleg mag die Beobachtung genügen, wie vorbehaltlos aktuell im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie von denkbaren "Privilegien" bereits Geimpfter gesprochen wird, statt sich daran zu freuen, dass die womöglich nicht mehr ansteckenden Zeitgenossen wieder ihre allgemeinen Freiheitsrechte genießen könnten.

Mit verantwortlich für den schlechten Ruf des Begriffs "Egoismus" sind zwei deutsche Denker, der Jurist und Philosoph Christian Wolff (1679–1754) und der berühmte Immanuel Kant (1724–1804).

Englische Kaffeehausvokabel gerät in die Hände deutscher Großphilosophen

Die Vokabel "Egoismus" betrat recht leichtfüßig im Jahr 1714 die Bühne der gelehrten Welt – nicht früher, weil es bis dahin nicht üblich gewesen war, das lateinische "ego" als Präfix zu verwenden.

Im "Spectator", einer Zeitschrift, die zwischen 1711 und 1714 unter anderem die Gäste der Londoner Kaffeehäuser unterhielt, definierte der Journalist und Dichter Joseph Addison (1672–1719) in der Ausgabe vom 2. Juli 1714 erstmals Egoismus als "Laster, häufig von sich zu sprechen und das Pronomen 'ich' zu gebrauchen".

Bekanntlich waren diese Kaffeehäuser des 18. Jahrhunderts sehr lebendige Orte, an denen von der kaufmännischen Erfindung des modernen Versicherungswesens in Edward Lloyds (1648–1743) berühmtem Lokal bis zu den revolutionären Ideen der Aufklärung viele kontroverse Anliegen die Gemüter unter gepuderten Perücken erhitzten – zu viel aus der Ich-Perspektive zu sprechen, schürte hier die Gefahr, sich alsbald duellieren zu müssen.

Über dieses zwar heute wieder sehr verbreitete, aber doch harmlose Laster hinaus wurde die moralische Reichweite des "Egoismus"-Begriffs ausgeweitet, nachdem ihn 1719 der in Halle lehrende Philosoph und Jurist Christian Wolff, später dann Immanuel Kant als "moralischen Solipsismus" auffassten – als "Selbstsucht" oder "Eigennutz" und damit als fast unausweichlich negativ verstandene Position.

Der Romanist Hans-Jürgen Fuchs (1941–2010) nennt im "Historischen Wörterbuch der Philosophie" zwar u.a. noch den Versuch des französischen Schriftstellers Stendhal (1783–1842), unter den Begriff eines "égotisme" eine Haltung der "minutiösen Selbstanalyse des Individuums als einer physischen, psychischen und moralischen Existenz" zu fassen und ihm damit den Zahn der moralisch anstößigen "Selbstsucht" zu ziehen, doch setzte sich im deutschen Alltagssprachgebrauch nahezu widerstandslos ein bloß negatives Verständnis von "Egoismus" durch.

Vorwurf des Egoismus würzt viele abwertende Urteile

Von seltenen Ausnahmen abgesehen findet sich seither der moralische, nur gelegentlich auch ein wenig psychologisch ausdifferenzierte Vorwurf des Egoismus auch in vielen Entscheidungen deutscher Gerichte.

Einige wenige Beispiele sollten genügen.

Im Fall eines ehemaligen deutschen Kriegsgefangenen, der angeklagt war, als ihr Vorgesetzter Mitgefangene in einem sowjetischen Lager misshandelt und ihre Freiheitsspielräume weiter als geboten eingeschränkt zu haben, wurde einerseits sein Wunsch "ein verhältnismäßig bequemes Leben, bessere Verpflegung und andere Vorteile des Führungspersonals" zu sichern, unter den Begriff des Egoismus subsummiert, andererseits wurde ihm vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgehalten: "Jedes Gefühl für die unter den Verhältnissen schwer leidenden Mitgefangenen war in ihm völlig abgestumpft (Urt. v. 16.06.1952, Az. 3 StR 721/51)".

Gut 50 Jahre später machte der Dienstherr eines Lehrers seinem Beamten nicht nur den Vorwurf, dass er ohne sachlichen Grund Unterrichtsstunden ausfallen ließ und seine Vorgesetzten dahin täuschte, sie geleistet zu haben – um seine Entlassung zu betreiben, wird der Vorwurf ergänzt, sein "Persönlichkeitsbild" sei von "Egoismus und Verantwortungslosigkeit geprägt" (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urt. v. 07.12.2010, Az. 20 LD 3/09).

Begibt sich ein Unteroffizier der Luftwaffe, stationiert im idyllischen Sardinien, mit der Gattin eines seiner Kameraden ins Bett, bringt ihm dies neben einer Gehaltskürzung um fünf Prozent auf die Dauer von zehn Monaten auch den laufbahnschädlichen Vorwurf ein, dass seine Beziehungen im Fliegerhorst geprägt seien "durch Egoismus und durch die Suche nach persönlicher Vorteilsnahme, ohne dabei die Werte der Kameradschaft einzubeziehen […]" (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 21.07.1995, Az. 2 WD 10.95). Altruismus ihr gegenüber wurde nicht in die Betrachtung einbezogen.

Tritt bis hierher Egoismus im Rahmen einer Persönlichkeitsdiagnose auf, die von Juristen womöglich auch ohne entsprechende psychologische Ausbildung geleistet werden kann, wird sie dort, wo noch gravierendere Folgen als eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis drohen, fachpsychologisch oder -psychiatrisch reflektiert behandelt.

Im Fall eines vor dem Landgericht (LG) Ulm verhandelten Tötungsdelikts äußerten die Richter etwa die Überzeugung, dass "Egoismus und Egozentrik" zwar "bei Kindern und Jugendlichen häufig vorkommende vorübergehende charakterliche Eigenschaften als Durchgangsstadium ihrer Persönlichkeitsentwicklung zum Erwachsensein" seien – wenn jedoch ein Jugendlicher oder Heranwachsender eine Tat aus "Eigensucht" begehe, könne daraus noch nicht geschlossen werden, dass er in dieser kindlichen Egozentrik geistig zurückgeblieben sei (LG Ulm, Urt. v. 31.03.2010, Az. 6 KLs 41 Js 6865/09 JK).

Egoismus als unterstelltes Persönlichkeitsmerkmal nur negativ zu würdigen

In den bisher angeführten Fällen diente der Vorwurf des Egoismus dazu, objektiv längst eindeutiges Fehlverhalten noch fassbarer zu machen.

Das sollte aber nicht zu der Idee verführen, ein moralisches Unwerturteil allein reiche aus. Bereits 1960 – also zu einer Zeit, als es noch nicht aus der Mode geraten war, barsche Worte für mutmaßliche Straftäter zu finden – hob etwa der BGH ein Urteil des LG Duisburg auf, das sich in einem Fall von Kindesmissbrauch auf die Feststellung beschränkt hatte, der Angeklagte habe durch das "ganze Verhalten bei Verübung seiner Taten, seine Unbelehrbarkeit und … fehlende Einsicht" einen "derart rücksichtslosen Egoismus" bewiesen, dass er als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" zu behandeln sei. Hier vermisste der BGH eine "umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters" (Urt. v. 24.08.1960, Az. 2 StR 338/60).

Dazu, aus einer richterlichen Egoismus-Diagnose auch günstige Konsequenzen für einen Menschen zu ziehen, der insoweit der richterlichen Gefühlswahrnehmung ausgeliefert ist, mochten sich die Gerichte jedoch nur selten durchringen. Für eine Vokabel, die als juristisches (Hilfs-) Argument dient, ist das sicher kein gutes Zeichen.

Zu den sehr seltenen Ausnahmen zählt hier ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 5. Zivilsenat in Freiburg, zuständig für südbadische Familiensachen.

Es hatten sich hier Gatte und Gattin spätestens auseinandergelebt, seit er 1939 zur Wehrmacht eingezogen worden war. Obwohl das Land- und Oberlandesgericht, wie es nach damaligem Ehescheidungsrecht notwendig war, ausführlich die intimen Fragen von Eifersuchts- und Seitensprungvorwürfen examiniert hatten, tadelte der BGH die badischen Kollegen mit Urteil vom 2. Dezember 1954 (Az. IV ZR 142/54), sie hätten es an einer "zutreffenden sittlichen Würdigung des Wesens der Ehe" fehlen lassen.

Denn die Freiburger Richter hatten aus den für heutige Ohren so übel klingenden Charakterisierungen der Frau – sie weise eine "schwere Veranlagung" und eine "geringe seelische Beweglichkeit" auf – und des Mannes – er zeige eine "unkomplizierte leichtlebige Art" und einen "gewissen Egoismus" – geschlossen, dass die beiden nicht zueinander passten und dass die Zerrüttung ihrer Ehe auch in diesen Persönlichkeitsunterschieden liege. 

Die Idee jedoch, ein "gewisser Egoismus" eines Gatten könnte dazu führen, die grundsätzliche, damals auch von Juristen sakralisierte Unauflöslichkeit der Ehe in Frage zu stellen, mutete dem 4. Zivilsenat des BGH nachgerade frivol an.

Unbekannter Hermeneutik-Trainer aus Köln-Nippes

Einen recht scharfsinnigen Versuch, den Begriff "Egoismus" jenseits des moralischen Unwerturteils neu zu bestimmen, aber auch abseits von (wirtschafts-) liberalen Lobliedern auf die produktive Macht des eigennützigen Strebens, brachte der Kölner Schriftsteller Albrecht Fabri (1911–1998) im Jahr 1948 unter dem Titel "Entwurf des Egoismus" zu Papier. Hier heißt es etwa: "Da der Egoist weiß, daß jeder Versuch, einem Ding oder Menschen Gewalt anzutun, nicht so sehr die fremde, als die eigene Freiheit beschneidet, ist der Egoist die personifizierte Toleranz." – Oder eine andere Einsicht: Ein idealtypischer Egoist sei beim Schenken vorsichtig, nicht, um selbst nicht entreichert zu sein, sondern um den anderen nicht durch die Bereicherung zu belasten.

Sechs Druckseiten fasst Fabris gedanklich dichter Text zur Neubestimmung von "Egoismus".

Der heute leider fast völlig vergessene Albrecht Fabri verstand sich in seiner Arbeit darauf, Wörter nicht "einfach verkommen zu lassen" und leistete das für andere, große Begriffe wie "Kritik" und kleine wie das verpönte "eigentlich".

Eigentlich wäre er auch von Juristinnen und Juristen (wieder) zu entdecken, die ihr Sprachbewusstsein jenseits des rein juristischen Vokabulars trainieren möchten. 

Das ist ja ein gutes, weil egoistisches Motiv.

Hinweis: Viele der sehr dichten Texte Albrecht Fabris sind in der Werkausgabe "Der schmutzige Daumen" (2000) erschienen. Kostproben finden sich auch im "Merkur".

Zitiervorschlag

Egoismus als juristisches Werturteil: Überwiegend negativ . In: Legal Tribune Online, 24.01.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44072/ (abgerufen am: 15.04.2024 )

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