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Diskussionen und Rechtstreitigkeiten um die Alliierten: Bade­mäntel und Damen­k­leider auf Besat­zungs­kosten

von Martin Rath

08.02.2026

Soldaten der in Deutschland stationierten britischen Armee kühlen am 04.08.1961 in einem See auf der Bundesgartenschau in Stuttgart ihre Füße.

Die Kosten durch die Besatzung waren hoch – aber längst nicht so hoch wie die Militärkosten zuvor. Foto: picture-alliance / Fritz Fischer | Fritz Fischer

Noch in den 1990er-Jahren waren Rechtsfragen zu den Kosten der alliierten Besatzung nach dem Zweiten Weltkrieg zu klären. Bereits der erste Deutsche Bundestag stritt jedoch emsig und überraschend selbstbewusst über diese Angelegenheiten.

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Ausgerechnet am 1. September 1999, also auf den Tag genau 60 Jahre nach Beginn des Zweiten Weltkriegs in Europa, entschied das Bundessozialgericht (BSG) über den Anspruch eines Mannes, der durch einen alliierten Soldaten zu Schaden gekommen war.

Wären die obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht dafür bekannt, dem Ernst der Rechtssache stets fest ins Auge zu blicken, könnte man bei dieser Datierung an einen sarkastischen Scherz glauben – denn der Kläger hatte eine reichlich eigenwillige Vorstellung davon, wie er in den Genuss einer Norm kommen könnte, die längst obsolet war.

Kurz gefasst ging es um folgende Sache: Am 11. April 1956 war der 1926 geborene Mann auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorroller in Gießen mit einem Lastkraftwagen der US-Streitkräfte zusammengestoßen, dessen Fahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Der spätere Kläger hatte daraufhin 28 Tage stationär im Krankenhaus zubringen müssen.

Erst gut 37 Jahre später begehrte er Leistungen nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz, BVG) vom 20. Dezember 1950. Das Gesetz regelte Versorgungsansprüche, unter anderem auf Heilbehandlung, Krankengeld oder Beschädigtenrente. In den Genuss kamen vor allem Geschädigte, die unmittelbaren Kriegseinwirkungen ausgesetzt, in Kriegsgefangenschaft oder Internierung gewesen waren.

Weil die mit dem Krieg verbundene Gewalt und Unordnung nicht am 8. Mai 1945 unverzüglich ein Ende genommen hatte, regelte § 5 Abs. 2 lit. a BVG beispielsweise, dass als "nachträgliche Auswirkungen kriegerischer Vorgänge" auch Schäden aus Verkehrsunfällen gelten sollten, die durch Angehörige der Besatzungsmächte nach der Kapitulation der Wehrmacht verursacht worden waren – bis zu einem gesetzlichen Stichtag, der anderenorts festzulegen war.

Für den Straßenverkehr im besetzten Deutschland hatten die Westalliierten die gesetzliche Annahme formuliert, dass ab dem 1. August 1945 die Ordnung insoweit wiederhergestellt war, als Unfälle von den beteiligten Soldaten angemessen aufgenommen wurden und nicht länger im Durcheinander kriegsbedingter Skrupel- und Regellosigkeit gegenüber feindlichen Deutschen untergingen. 

Diese Stichtagsregelung traf das westalliierte Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sie wurde übernommen für die Westsektoren von Groß-Berlin. 

Weil zum Zeitpunkt seines Unfalls im Jahr 1956 auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) noch eine echte Besatzungsmacht in Form der sowjetischen Streitkräfte stand, fehlte es nach Ansicht des Klägers aber an einer umfassenden Regelung von Personenschäden aus Besatzungszeiten.

Das Bundessozialgericht folgte dem, auch mit Blick auf weitere, bundesgesetzliche Normen nicht, die kriegs- und besatzungsbedingte Schäden längst abschließend geregelt hatten. Der Kläger ging leer aus (BSG, Urt. v. 01.09.1999, Az. B 9 22/98 R).

Langjähriger Streit um Besatzungskosten 

Das westalliierte Gesetz Nr. 47 vom 8. Februar 1951 sollte nur Zwischenstation einer über mehrere Jahre geführten innen- und außenpolitischen Kontroverse zu den Kosten der alliierten Streitkräfte bleiben – schon 1955 wurde es durch eine völkerrechtliche Vereinbarung und eigenständige Bundesgesetzgebung abgelöst.

Die Besatzungskosten waren hoch, sie waren äußerst unpopulär und es wurde in der deutschen Öffentlichkeit in einer Weise selbstbewusst gegen sie agitiert, die für das heutige Verständnis ungewöhnlich sein mag. 

Denn so greifbar die persönliche Verantwortung für Krieg und Holocaust damals noch war, so wenig wurde sie ins Kalkül gezogen, wenn es darum ging, die unangenehme Kostenseite der alliierten Präsenz in Deutschland zu beklagen. Ihr galt fast ausschließlich das Interesse.

Nach Daten des Statistischen Bundesamtes kamen 1950 auf je zwei westalliierte Soldaten oder Verwaltungsangehörige der Streitkräfte neun deutsche Zivilangestellte, die – als Besatzungskosten abgerechnet – vom deutschen Fiskus zu bezahlen waren. Für die 100.000 alliierten Soldaten und Militärbeamten arbeiteten – wie die "Frankfurter Allgemeine" im November 1950 meldete – rund 39.000 Hausgehilfinnen und 39.000 Kellner, 11.000 Bäcker und Metzger, 98.000 Verwaltungsangestellte, 144.000 technische Arbeitskräfte, 66.000 Kraftfahrer und 48.000 weitere deutsche Arbeitnehmer.

Allein durch diese Personalkosten waren die Haushalte von Bund und Ländern mit 1,3 Milliarden Deutsche Mark (DM) belastet – zum Vergleich: der erste Bundeshaushalt belief sich auf heute bescheiden wirkende 13 Milliarden DM.

Zwar sahen auch deutsche Kritiker ein, dass die Besatzungskosten als Ausgaben für Personal- und Gebäudewirtschaft ganz überwiegend in der inländischen Wertschöpfungskette verblieben, bemängelt wurden aber die Willkür bei der Auftragsvergabe, mangels öffentlicher Ausschreibungen überzogene Kosten sowie vermeintliche oder tatsächliche Luxusanschaffungen.

Bademäntel und Frauenkleidung als Luxusgüter auf Besatzungskosten?

Ein Pressebericht, wonach für sehr viel Geld, abgerechnet als Besatzungskosten, unter anderem edle Sitzmöbel, Teppiche, silberne Zigarettenetuis, Bademäntel und Frauenkleidung angeschafft worden seien, führte daher auf Initiative des CSU-Bundestagsabgeordneten Franz Josef Strauß (1915–1988) zu einer großen Anfrage mit lebhafter Debatte im Plenum des 1. Deutschen Bundestages (Drucksache 1/1530, O-Ton-Aufnahmen).

Auf Heiterkeit traf es, als Bundesfinanzminister Fritz Schäffer (1888–1967) die auf Besatzungskosten erworbene Frauenkleidung erwähnte. Sie mochte das Bild geweckt haben, dass alliierte Soldaten für ihre Freundinnen einkaufen gegangen waren. Schäffer erklärte aber, dass diese Anschaffungen vor allem für Displaced Persons (DP’s), also ehemalige KZ-Häftlinge und Zwangsarbeiterinnen, getätigt wurden. Geeignet, den Vorgang populär zu machen, war das angesichts der teils massiven Anfeindungen gegen DP’s allerdings auch nicht.

Die konservative, christdemokratische und liberale Mehrheit der Abgeordneten setzte darauf, dass mit einem künftigen Wehrbeitrag Westdeutschlands die Mittel statt für fremde wieder für eigene Soldaten und damit effizienter ausgegeben werden könnten – dann würde man auch wieder wissen, wer für welche Leistung bzw. welchen Schaden Geld erhielt.

Neben Zweifeln an der Fähigkeit und dem Willen der amerikanischen, britischen und französischen Streitkräfte, Westdeutschland vor der sowjetischen Bedrohung zu schützen, wurden gegen diese Hoffnung aber in Presse und Parlament vielfach Stimmen laut, die auf die Widersprüche im ersehnten Übergang von alliierten Besatzungsmächten zu künftigen Verbündeten hinwiesen. 

Die SPD-Bundestagsabgeordnete Emmy Meyer-Laule (1899–1985) sah insbesondere die Beschlagnahme von Wohnraum als "Beweis dafür, daß die Verwirklichung der Demokratie in Deutschland auch von den Alliierten nicht mit dem notwendigen psychologischen Verständnis betrieben wurde, wie wir es erhofften" (O-Ton).

Während die französische Besatzungsmacht dabei öfters die aus ihrer Wohnung verdrängten Eigentümer in Nebenräumen unterbringe, so Meyer Laule, was zu weniger Schäden am Hausrat führe, folgten die amerikanische und die britische Besatzungsmacht der Doktrin, ihre Leute dürften nicht mit Deutschen zusammen wohnen – was in Zeiten extremer Wohnungsnot zu skandalösen Leerständen führte. Die konkreten Konsequenzen der bis 1955 mangelnden Souveränität (West-) Deutschlands vermittelt folgender Auszug aus dem Stenographischen Bericht vom 18. Januar 1951. 

Es spricht die Abgeordnete Emmy Meyer-Laule: "Es ist mir unverständlich, daß britisch-amerikanische Besatzungsangehörige mit uns Deutschen nicht unter einem Dache wohnen sollen, wo wir doch die Demokratie gemeinsam verteidigen sollen.

(Sehr richtig! bei der SPD. — Lachen bei der KPD. — Abg. Renner: Sterben dürft Ihr für sie!)

Alle, die es mit einer aufrichtigen Solidarität ernst meinen, wissen, daß diese leerstehenden Wohnungen immer einen Stein des Anstoßes bilden werden, und wir verlangen von der Regierung, daß sie bei den Hohen Kommissaren fordert, daß diese Mißstände, die wie eine Verhöhnung wirken, so bald wie möglich beseitigt werden. Es muß auch deshalb geschehen, weil für die Bewachung nicht benutzter Wohnungen Bewachungskosten erstehen, die zusammen mit den Mietausfällen bis zur Höhe des Baukostenaufwandes dieser Wohnungen gehen."

Besatzungskosten – immerhin ein halbwegs zahlungsfähiger Fiskus

Realpolitisch erwartet wurde, wie erwähnt, dass mit der Westbindung und einem deutschen Wehrbeitrag für eine (west-) europäische Verteidigungsunion die Besatzungskosten durch eigenständige deutsche Verteidigungsleistungen abgelöst würden.

Allerdings wurde der Fiskus der deutschen Länder und des noch von ihnen abhängigen Bundes als derart ausgebrannt wahrgenommen, dass der sozialdemokratische Jurist und Politiker Carlo Schmid (1896–1979), er war damals berühmter als sein Namensvetter aus Plettenberg, in öffentlichen Reden bekundete, Westdeutschland werde für seinen europäischen Wehrbeitrag das "Armenrecht" geltend machen müssen – es werde also den Schutz seiner vitalen Interessen bei vergünstigter Gebühr gegenüber den anderen teilnehmenden Staaten beanspruchen.

Bei allem Widerwillen, einen bis zum einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwung sehr hohen Anteil der deutschen Steuereinnahmen als Besatzungskosten aufzuwenden, wurde die öffentliche Hand unter diesem Haushaltstitel stark beansprucht. Der Blick in die Presse sowie die juristische Entscheidungspraxis dieser Jahre ergibt daher einen Bilderbogen des Elends.

In Lübeck führte etwa die Einweisung einer Interessenorganisation ehemaliger KZ-Häftlinge in ein privates Gebäude, mit absehbaren Schäden, zu einem langwierigen Rechtsstreit, in dem es nicht zuletzt von Interesse war, die Verantwortung bei der Besatzungsmacht zu suchen (Bundesgerichtshof, Urt. v. 23.09.1957, Az. III ZR 198/56).

Explosionen, Verkehrsunfälle, Trickster und Vergewaltigungsfragen

Bei der von alliierter Seite wenig anliegerfreundlich ausgeführten Sprengung deutscher Militäranlagen im schleswig-holsteinischen Fahrenkrug entstand völlig unnötiger Sachschaden (BGH, Urt. v. 20.10.1954, Az. VI ZR 145/53), für den, wenn überhaupt, der deutsche Fiskus geradezustehen hatte. Nach der Explosionskatastrophe im BASF-Werk Ludwigshafen, bei der 1948 über 200 Tote und erheblicher Sachschaden zu beklagen waren, verlangte die BASF von der rheinland-pfälzischen Behörde 24 Millionen DM Schadensersatz, weil das Werk unter französischer Aufsicht stand, mithin ein Besatzungsschaden vorliege (FAZ v. 11.02.1958, S. 6).

Die Personenschäden durch Kraftfahrzeuge der alliierten Besatzungsmächte waren zahlreich. Wurde den Hinterbliebenen ein Ausgleich gezahlt, folgten mitunter hässliche Verfahren, wie weit dieser auf die Wohltaten des langsam entstehenden westdeutschen Sozialstaats anzurechnen war (z. B. Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 16.03.1954, Az. III A 253/53).

Einerseits bemühten sich notorische Trickster, Schäden vorzutäuschen – Gaunereien, die sie gegenüber einer weniger chaotischen und in Teilen verantwortungslosen Verwaltung kaum versucht hätten. Ein Hugo Hildebrandt, vielfach vorbestraft und eher zufällig Interims-Landrat des Landkreises Saarbrücken, behauptete, ohne das glaubhaft machen zu können, bei einer Inhaftierung habe ihm amerikanische Militärpolizei Schmuck und andere Wertgegenstände im Wert von 280.000 DM entwendet, die er selbst unter obskuren Umständen erworben haben wollte. Das Verwaltungsgericht Darmstadt wies seine Klage auf Entschädigung für diesen angeblichen Besatzungsschaden ab (FAZ, 26.04.1960, S. 14).

Andererseits konnten sich Verfahren zu heiklen Sachverhalten hinziehen. Mit Urteil vom 30. Oktober 1963 entschied zum Beispiel das Bundesverwaltungsgericht in der Frage, ob eine Frau, die 1945 von französischen Besatzungssoldaten vergewaltigt worden war, noch Aufwendungen für das dabei gezeugte Kind als Besatzungsschaden geltend machen konnte – wobei Gesichtspunkte wie die tabuisierte Möglichkeit der sonst verbotenen Abtreibung und der Grad, zu dem der Geschlechtsverkehr zwecks Anerkennung als Besatzungsschaden physisch erzwungen gewesen sein musste, Gegenstand des Verfahrens waren (Az. V C 195.62).

Immerhin wurde aktiv und halbwegs transparent gestritten

Was die politische Kontroverse um die Kosten der deutschen Wehrverfassung, die damals von alliierten Besatzungsstreitkräften organisiert wurde, von der heutigen unterscheidet, ist das ausgesprochen hohe Maß an realitätsbezogener Streitlust und an Bereitschaft, mit plastischen Zahlen zu argumentieren, die bei den Leuten auch einen greifbaren Eindruck von der Sache hinterließen. 

Mit einem Beispiel dafür soll hier abgeschlossen werden.

Nachdem im Hessischen Landtag 1949/50 über die – wie gezeigt – stets als unfassbar hoch wahrgenommenen Besatzungskosten gestritten worden war, verteidigte der vormalige Chef des Office of Military Government Greater Hesse, nunmehr als "Land Commissioner" für die Aufsicht über das Bundesland zuständig, dass die westdeutschen Staatshaushalte von Bund und Ländern 1949 mit Besatzungskosten von 19 bis 23 Prozent ihres gesamten Kostenaufwandes belastet gewesen seien.

Das war zwar beachtlich, jedoch hätten die Deutschen 1938 und 1939 rund zweieinhalb mal mehr Staatsgeld für das eigene Militär ausgegeben als jetzt an Besatzungskosten – und wohin das geführt hatte, stand den Leuten als Trümmerlandschaft vor Augen.

Von Vorteil war: Bevor der amerikanische Militärgouverneur für Hessen seine Karriere als Berufssoldat begann, hatte James R. Newman (1902–1964) Erziehungswissenschaften studiert und war in diesem Fach an der Columbia-Universität promoviert worden.

Vielleicht bedarf es einer solchen Doppelqualifikation, um politisch-ökonomische Sachverhalte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln.

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Diskussionen und Rechtstreitigkeiten um die Alliierten: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59248 (abgerufen am: 15.04.2026 )

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