Gegen diese angeblich staatsfeindliche Religion wurde hart vorgegangen: Mit Verfügung vom 24. August 1875 verlor der Erzbischof von Köln seine Unterkunft. Fünf Jahre später bestätigte das höchste deutsche Zivilgericht den Wohnungsentzug.
Dieser Geistliche aus Deutschland war eigentlich gar kein exponierter Anhänger der neuesten theologischen Beschlüsse seines irdischen Vorgesetzten in Rom, als das 1. Vatikanische Konzil im Jahr 1870 die Lehre von der Unfehlbarkeit gewisser Bekundungen des Papstes bestätigte. Sie war Anlass für den Kulturkampf zwischen dem preußischen Staat und der römisch-katholischen Kirche.
Jedoch hatte der Priester drastische Konsequenzen zu tragen.
Zunächst war der Jurist und Theologe Paulus Melchers (1813–1895), seit 1866 Erzbischof von Köln, bereits einmal am 31. Mai 1874 aus seiner Wohnung im Erzbischöflichen Palais an der Gereonstraße 12 entfernt worden.
Denn wegen Verstößen gegen die sogenannte Kulturkampf-Gesetzgebung saß Melchers sechs Monate im Klingelpütz ein, dem zentralen Gefängnis Kölns, das in den 1830er Jahren in der Innenstadt errichtet worden war – praktisch auf dem Nachbargrundstück des erzbischöflichen Dienstsitzes, nur einmal um die Straßenecke.
Bevor sich Erzbischof Melchers Ende 1875 durch Flucht ins niederländische Exil der Gefahr einer weiteren Verhaftung entzog, bereitete ihm die preußische Verwaltung Schwierigkeiten mit seiner Dienstwohnung, dem Erzbischöflichen Palais, das seinem Vorgänger 1824/25 überlassen worden war.

Der Rechtsstreit um diese Immobilie vermittelt, wie verstrickt die Vermögensverhältnisse von Staat und Kirche waren. Sie sind es ja bis heute. Warum der preußische deutsche Teilstaat gegen die Vertreter der römisch-katholischen Kirche vorging, dürfte inzwischen ebenfalls erklärungsbedürftig sein.
Gegen den höchsten Geistlichen der Region wird vollstreckt
Mit seiner Verfügung vom 24. August 1875 eröffnete der für Konfessionsangelegenheiten zuständige preußische Kultusminister Adalbert Falk (1827–1900), ein evangelischer Pastorensohn und Jurist, später Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, dem Kölner Erzbischof, dass er seine Wohnung in der Kölner Gereonstraße bis zum 30. September 1875 räumen müsse, weil das Gebäude im Eigentum des Königreichs Preußen stehe und dem katholischen Geistlichen nur zur Nutzung überlassen worden sei.
Am 16. Oktober 1875 wurde die Räumung vollstreckt.
Mit seiner Klage vor dem Landgericht, dann Oberlandesgericht Köln (die seit 1857 amtliche Schreibweise "Cöln" wurde vor Ort teils als mikroaggressiver preußischer Sprachgebrauch verstanden) begehrte Melchers die Feststellung, dass die Überlassung des Gebäudes 50 Jahre zuvor als ein Akt der Eigentumsübertragung verstanden werden müsse.
Im Erfolgsfall wäre die Verfügung des aus Berlin gegenstandslos gewesen.
Denn Rechtsgrundlage für die Verfügung des Kultusministers, Paulus Melchers aus dem Erzbischöflichen Palais zu entfernen, war das preußische Gesetz über die Einstellung von Leistungen aus Staatsmitteln für die römisch-katholischen Bistümer und Geistlichen vom 22. April 1875.
Nach diesem sogenannten "Brotkorbgesetz" waren staatliche Leistungen an katholische Geistliche aus dem staatlichen Haushalt sowie aus vom Staat verwalteten, der Kirche jedoch zugeordneten Vermögenswerten zu unterbinden, solange der jeweils für sie zuständige Bischof nicht gegenüber der preußischen Staatsregierung schriftlich erklärte, "die Gesetze des Staates zu befolgen" (§ 2 Brotkorbgesetz). – Es wird darauf zurückzukommen sein, warum das keine harmlose Pflicht war, der sich Erzbischof Melchers notorisch verweigert hatte.
Wäre das Eigentum übertragen worden, würde die Gewährung einer Wohnung natürlich keine Leistung mehr darstellen, die sich nach der Vorschrift noch beenden ließ.
Zeittypisches Kettensatzgerassel aus Leipzig
Das Reichsgericht in Leipzig entschied in dieser Sache jedoch gegen den Geistlichen, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren im niederländischen Exil lebte und damit zum Politikum nicht nur zwischen der preußischen Regierung unter Otto von Bismarck (1815–1898) und der katholischen Amtskirche geworden war. Dank seiner widerständigen Haltung gewann Paulus Melchers vor allem beim einfachen katholischen Volk beachtliche Popularität.
Als langer Kettensatz, der sich über knapp vier Seiten der sog. amtlichen Sammlung (RGZ 2, 340–344) zieht, ist das Urteil vom 5. Juni 1880 (Az. II 142/80) keine gut genießbare Lektüre. Kurz gesagt bestätigte es der Vorinstanz spiegelstrichartig, alles Wesentliche richtig gemacht zu haben.
Es ging in der Sache um Folgendes:
Das in den 1750er Jahren von einem vermögenden Bürger errichtete, vergleichsweise moderne Gebäude an der Kölner Gereonstraße war vom preußischen Fiskus erworben worden, um es dem wieder eingerichteten Erzbistum zur Verfügung zu stellen. Dieses war während der französischen Annexion des westlichen Rheinlands zugunsten eines Bischofs von Aachen linksrheinisch aufgelöst worden, es wurde unter preußischer Herrschaft rekonstruiert.
Eine mögliche Rechtsgrundlage dafür, die Zuweisung nicht als bloße Überlassung einer Dienstwohnung, sondern als Akt der Eigentumsüberlassung zu verstehen, lag nach Ansicht von Erzbischof Melchers in der päpstlichen Bulle De salute animarum ("Über das Heil der Seelen") und der zugehörigen preußischen Kabinetsordre vom 23. August 1821.
Mit dieser Bulle, also einem besonders feierlich besiegelten Schreiben des römischen Papstes, waren nach vorangegangenen Verhandlungen mit der preußischen Krone sehr ausführlich die geografischen, hierarchischen und ökonomischen Verhältnisse der im Königreich Preußen gelegenen katholischen Diözesen geregelt worden. Dazu zählte beispielsweise an manchen Standorten die Beteiligung örtlicher Geistlicher an der Wahl neuer Bischöfe oder die Ausbildung künftiger Priester.
Durch die "allerhöchste" Kabinetsordre erklärte König Friedrich Wilhelm III. (1770–1840) die Regelungen der Bulle zu solchen seines Staates, die "von allen die es angeht zu beobachten sind" – völker- und staatsrechtliche Formsprache des frühen 19. Jahrhunderts: dem römischen Papst wurde zwar eine Form zugebilligt, die wie eine einseitige Verfügung des Kirchenfürsten aussehen mochte, im normativen Bestand aber vollständig vom wohlwollenden Konsens des preußischen Souveräns abhing.
Entschädigung für bisher entschädigungslose Expropriation
Besonders deutlich wurde dies in Regelungen, nach denen großzügig staatliche Wälder, sobald ihre Belastung durch Schulden aus den preußisch-französischen Kriegen dies erlaubte, als Realzinsgrundlage für die Finanzierung des katholischen Klerus herangezogen werden sollten.
Zur Finanzierung der Priesterausbildung sowie zur Wohnsituation des höheren Klerus unter anderem in Köln, Breslau oder Münster erklärte der Papst, mit zuvor eingeholtem preußischen Konsens, weiter:
"Ferner soll gedachter Bischof Joseph von Ermland, zu angemessener sicherer Ausstattung der Seminarien jeder Diözes, diesen Anstalten, mit Beibehaltung der Güter, die sie etwa schon haben, jene ganz neue oder ergänzende Ausstattung überweisen, zu welcher der Durchlauchtigste König in seiner Freigebigkeit sich erboten hat.
Desgleichen tragen Wir ihm, dem Bischofe Joseph, hierdurch auf: daß er den Erzbischöfen und Bischöfen zu ihrer anständigen Wohnung entweder die alten bischöflichen Residenzen, wenn dieses füglich geschehen kann, oder andere Häuser in den Städten, auch, wo die Umstände es begünstigen, einen Sommeraufenthalt, Alles, wie die Gnade des Königs es verleihen wird, selbst bestimme und anweise."
Gemeint war hier übrigens, gewissermaßen als Vertragsvollstrecker, der lebenslustige ostpreußische Bischof Joseph von Hohenzollern-Hechingen (1776–1836), ein Prinz aus einem katholischen Familienzweig der sonst evangelischen Herrscherfamilie Preußens.
Die königliche Gnade hatte sich aber nicht derart umfangreich über den Erzbischof von Köln ergossen, dass die Zuweisung als Eigentumsübertragung zu verstehen war. Dazu wären konkrete, beweiskräftige Urkunden beizubringen gewesen.
König dankt anhänglichen Untertanen für Griff in ihre Kassen
Daran änderte nach den Feststellungen von Oberlandes- und Reichsgericht nichts, dass der preußische Staat, als er sich durch "Edikt über die Einziehung sämmtlicher geistlichen Güter in der Monarchie" vom 30. Oktober 1810 das Eigentum am kirchlichen Vermögen unter seiner Herrschaft anmaßte, eine künftige Entschädigung versprochen hatte – auch diese sollte als einseitiger Akt des souveränen Fürsten verstanden werden.
Der preußische König hatte damals noch ein schlechtes Gewissen bekundet, seinen Untertanen tief in die Taschen greifen zu müssen. Drei Tage, bevor er das Vermögen kirchlicher Organisationen, das insbesondere in der klösterlichen Ökonomie teils über Jahrhunderte eigenständig erwirtschaftet worden war, zu preußischem Staatseigentum erklärte, war das "Edikt über die Finanzen des Staates und die neuen Einrichtungen wegen der Abgaben u.s.w." ergangen. Schuld waren demnach die Franzosen:
"Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. Haben Uns bisher unablässig damit beschäftigt, die besten Mittel ausfindig zu machen, um den durch den letzten Krieg gesunkenen Wohlstand Unseres Staats wieder herzustellen, den Kredit empor zu heben und die Verpflichtungen zu erfüllen, welche der Staat gegen seine Gläubiger auf sich hat, insbesondere haben wir durch sehr große Anstrengungen, soviel als immer möglich war auf die an Se. Majestät den Kaiser der Franzosen zu entrichtende Kriegskontribution von 120 Millionen Franken abgetragen, so daß solche mit dem Ende des jetzt laufenden Jahres zur Hälfte abbezahlet seyn wird. Mit Rührung haben Wir die Beweise der Anhänglichkeit aller Klassen Unserer getreuen Unterthanen an Unsere Person, Unser Haus und Unserer Regierung bemerkt …"
Zurück zum Kölner Fall: der Bischof bleibt im Exil
Kurz gesagt: Der preußische Staat hatte sich in einer Sache, die wie kaum eine andere zum liberalen deutschen Nationalismus und "nation building" beigetragen hatte, also im Kampf gegen die hegemonialen Ansprüche des revolutionären, dann bonapartistischen Frankreichs die Güter der Kirche angeeignet. Etwas für den alten christlichen Kult zurückzuverlangen, galt als unmodern.
Die religiös vermittelten Bedürfnisse nach gemeinsamer Gottesverehrung, Seelsorge, im Bildungswesen, der Kranken- und Armenpflege bestanden jedoch weiter. Und das betraf nicht nur, wie die Bulle anschaulich festhielt, "jene Häuser, die zur Versorgung ausgedienter, alter und kranker Priester, wie auch zur Zähmung ungerathener Geistlicher" einzurichten waren, sondern regional die breite Bevölkerungsmehrheit.
Entsprechend wurden Vermögenswerte, teils aus älteren Beständen, wieder zugeteilt, oft aber, ohne damit Eigentums- oder eigentumsähnliche Titel zu verbinden. Die Bulle De salute animarum gab für einen solchen Anspruch des Kölner Erzbischofs an "seinem" Palais nichts her.
In sein Amt zurückkehren sollte der Geistliche nicht, als Exponent des Kulturkampfes blieb er für die preußische Regierung unter Bismarck inakzeptabel, auch als seit 1878 antikatholische Maßnahmen zurückgenommen oder abgemildert wurden. Es wurde 1885 ein neuer Erzbischof bestimmt, Melchers starb 1895 in Rom.
Goldener Topf zur Weltrettung – bitte anderswo leeren
Die beliebte Frage, ob "die" Kirche zu reich ist und ihr Vermögen lieber auf eine Weise verwenden sollte, die der deutsche Leserbriefschreiber aus seiner privaten Bibel-Lektüre ermittelt haben will, soll hier nicht diskutiert werden. Sie wird meist volkswirtschaftlich etwas einfältig angegangen – als sei der Welt abschließend geholfen, wenn nur einmal ein magischer Topf voller Gold geleert wird. Was etwa ein Verkauf großer Bestände im Faktormarkt Boden z.B. in einer durch Immobilien besicherten Altersvorsorge anrichten würde, interessiert selten. Externalitäten sind halt eine schwierige Sache.
Bemerkenswert sind vielleicht andere Dinge.
Der Politikwissenschaftler Otto Kallscheuer (1950–), seit Jahrzehnten Verfasser wunderbar frischer, aber leider zu wenig gelesener Werke, machte jüngst etwa darauf aufmerksam, dass seit 1870 nur einmal formal von der berüchtigten Unfehlbarkeitslehre Gebrauch gemacht wurde: im Jahr 1950, mit einer päpstlichen Bulle zum Dogma von der leiblichen Aufnahme Mariens in den Himmel.
Zudem lässt sich die Unfehlbarkeitslehre mit Kallscheuer erstaunlich "modern" lesen: als nachgerade spiegelbildliche Reaktion darauf, dass der liberale Staat sich mit der Souveränität selbst auch eine Art Unfehlbarkeit attestierte. Reaktionäre Katholiken scheinen das den Liberalen neidvoll abgeschaut zu haben. Dass die Unfehlbarkeitslehre von Regierungen deutscher Staaten als Anlass zu scharfen antikatholischen Gesetzen genommen wurde, beruhte auch auf einer realitätsfremden Polemik. Denn im Jahr 1870 ging dem Papst mit dem Kirchenstaat seine weltliche Herrschaft verloren. Mehr als versuchtes Empowerment steckte kaum dahinter – und wir wissen ja, wie wenig derlei heute taugt.
Wer Ketzer ausmachen will, muss Selbstverständnisse definieren
Sozialhistorisch wichtiger, auch für die Auseinandersetzung zwischen katholischem Klerus und den einst starken katholischen Laienbewegungen in Deutschland, war der Syllabus errorum, eine Zusammenstellung von 80 Irrtümern der liberalen Moderne, derer sich Katholikinnen und Katholiken nicht schuldig machen sollten: zur Anerkennung demokratischer Herrschaft hielt der Vatikan z. B. bis 1945, zur Bekenntnisfreiheit bis in die 1960er Jahre Abstand. Der katholischen Zentrumspartei, Teilvorgängerin von CDU und CSU, wurde deshalb vorgeworfen, sich zur säkularen Seite staatlicher Ordnung nur unter einem geheimen Vorbehalt zu bekennen. Heute ist das eine Phrase des antimuslimischen Ressentiments.
Während der sog. Kanzelparagraph, der Geistlichen die Einmischung in Staatsangelegenheiten untersagte, oder das bis 2009 bestehende Verbot, vor der standesamtlichen Trauung kirchlich zu heiraten, als juristische Rudimente des Kulturkampfs bekannt sind, verblüfft womöglich, dass 1875 im Königreich Preußen – mit parlamentarischer Mehrheit – sogar die Organisationsautonomie der Kirchen durch Verfassungsänderung weitgehend aufgehoben wurde.
Von Erzbischof Melchers wurde mit dem "Brotkorbgesetz" im Grunde nicht mehr verlangt, als eine meist unausgesprochene Selbstverständlichkeit schriftlich zu bestätigen: die staatlichen Gesetze zu anzuerkennen.
Ein Bewusstsein dafür zu entwickeln, wie heikel es sein kann, wenn der Staatsgewalt ohnehin ausgelieferte Rechtssubjekte etwas Selbstverständliches noch einmal gesondert beschwören sollen, ist vielleicht die wichtigste Lehre aus dem Verfahren des Bischofs gegen den preußischen Fiskus.
Tipp: Otto Kallscheuer: "Papst und Zeit. Heilsgeschichte und Weltpolitik". Berlin (Matthes & Seitz), 2024. 956 Seiten, 44 Euro.
Streit um eine Dienstwohnung, die fürs Staats- und Seelenheil stand: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57973 (abgerufen am: 10.12.2025 )
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