Druckversion
Dienstag, 15.09.2026, 22:58 Uhr


Legal Tribune Online
Schriftgröße: abc | abc | abc
https://www.lto.de//recht/feuilleton/f/die-frau-im-sachsenspiegel-bevormundet-enteignet-und-wirtschaftlich-abhaengig
Fenster schließen
Artikel drucken
2620

Die Frau im Sachsenspiegel: Bevormundet, enteignet und wirtschaftlich abhängig

Jochen Barte M.A.

24.02.2011

Das Bild zeigt Frauen in unterschiedlichen Rollen, die gesellschaftliche und wirtschaftliche Einschränkungen im Mittelalter reflektieren.

© Eike von Repgow

Prozesse unserer Tage wie im Fall Kachelmann zeigen, dass die Frage nach Schuld und Unschuld nach wie vor die Gemüter bewegt. Niemand aber käme noch auf die Idee, die Prozessfähigkeit beteiligter Frauen grundsätzlich für problematisch zu halten. Vor 800 Jahren war dies noch ganz anders.

Anzeige

Zur Entstehungszeit des Sachsenspiegels, dem bedeutendsten Rechtsbuch des Mittelalters in deutscher Sprache, wäre es nämlich undenkbar gewesen, dass eine Frau selbstständig vor Gericht auftritt und sich artikuliert. Ganz gleich in welchem prozessrechtlichen Verhältnis, sie hätte dazu eines Prozessvormunds, einer Munt, bedurft. Im ersten Buch des Landrechts des Sachsenspiegels war für solche Fälle unmissverständlich festgelegt: "Maget unde wif moten vormunde hebben an iewelker klage, (...) Mädchen und Frauen müssen also bei jeder Art von Klage einen Vormund haben, da man sie, so heißt es weiter, nicht anhand dessen überführen könne, was sie vor Gericht sprächen oder täten, SSP I, 46.

Damit scheint der Fall bereits schon klar, ohne dass er überhaupt noch eingehend untersucht werden müsste: Eindeutige Benachteiligung der Frau im Recht des Sachsenspiegels wegen genereller Unzurechnungsfähigkeit. Und wem kämen da nicht auch vergleichbare moraltheologische Variationen dieses Arguments in den Sinn?

So einfach liegen die Dinge allerdings keineswegs. Das mittelhochdeutsche Wort Munt bedeutet Hand oder Schutz, was der genannten Formulierung im Landrecht zumindest die zunächst unterstellte abwertende Eindeutigkeit nimmt. Moderne Vorstellungen, etwa über die Gleichberechtigung, bei der Beurteilung rechtlicher Verhältnisse unreflektiert auf die Vergangenheit zu übertragen, ist ein Fehler.

Sicher, Recht ist immer auch Herrschaft. Aber nicht nur und ausschließlich. Ein differenziertes Bild stellt sich erst dann ein, wenn die Frage nach der Rechtswirklichkeit - die nicht zwangsläufig mit der kodizifierten Rechtstheorie übereinstimmen muss - zu den entsprechenden Rechtsquellen in Beziehung gesetzt wird. Der Sachsenspiegel ist als Rechtsquelle im Rahmen dieses weitaus komplexeren Sachverhalts also nicht mehr als ein Indiz, wenngleich ein gewichtiges.

Spiegel der mündlichen Überlieferung

Verfasst in der Zeit zwischen 1220 und 1230 von dem sächsischen Ritter Eike von Repgow stellt der Sachsenspiegel den ältesten Versuch dar, germanisches Stammesrecht in seiner strukturellen Gewachsenheit aus dem Prozess der lediglich mündlichen Überlieferung herauszulösen und nunmehr schriftlich "widerzuspiegeln". Eine genuine Rechtsetzung hat Eike hingegen nicht intendiert und er hat auch keine differenzierte Systematik entwickelt. Sein Werk ist thematisch einzig in die Bereiche Landrecht und Lehenrecht unterteilt. Das Landrecht betraf Fragen der mittelalterlichen Lebensordnung wie Erbrecht, Eherecht oder Eigentumsrecht, während das Lehenrecht das Feudalverhältnis von Lehensherr und Lehensmann regelte. Das Recht der Dienstmannen, der unfreien Leute, war dagegen ausgeklammert. Oberster Gerichtsherr war der König.

In Bezug auf die rechtliche Stellung der Frau spielte der bereits erläuterte Begriff der Munt eine zentrale Rolle: Denn die Frau stand nicht nur bei prozessualen Fragen unter Vormundschaft, sondern auch sonst. Bis zur Ehe übte der Vater oder der nächste männliche Verwandte die Muntgewalt aus. Mit der Eheschließung gelangte die Frau unter die Vormundschaft ihres Mannes mit der Folge, dass sie wirtschaftlich völlig abhängig war: "Swen en man wif nimt, so nimt he in sine were al er gut to rechter vormuntscap." (Wenn ein Mann eine Frau zur Ehe nimmt, so nimmt er all ihr Gut in seinen Besitz zu rechter Vormundschaft), SSP I 31, 2.

Es erfolgte zwar keine Verschmelzung der beiderseitigen Vermögensmassen, der Ehemann erlangte aber die alleinige Verfügungsgewalt über die Güter der Frau und das gemeinsam Erwirtschaf-tete ging in das Eigentum des Mannes über. Außerdem konnte der Ehemann alle Geschäftsabschlüsse wieder rückgängig machen - kein partieller Gläubigerschutz wie bei § 1357 BGB möchte man anfügen. Auch wurde die Arbeitsleistung der Frau nicht gesondert vermögensrechtlich berücksichtigt.

Angenehm für den Ehemann war die Tatsache, dass er von der Ehefrau nicht verklagt werden konnte. Er war ja ihr Vormund. Umgekehrt war er aber seinerseits für die Frau haftungsrechtlich verantwortlich, da sie als Mündel seine Schutzbefohlene war. Bei Scheidung der Ehe oder bei Tod des Ehegatten fiel die Ehefrau dann wieder unter die Vormundschaft ihrer Familie bzw. sie erhielt einen Vormund aus der Familie ihres verstorbenen Mannes.

Faktisch war sie damit zeit ihres Lebens von öffentlichem Handeln fast ausgeschlossen. Dass die Frau nun aufgrund geschlechtsspezifischer Schwäche grundsätzlich dem umfassenden System der Vormundschaft überantwortet wurde, kann aber dennoch nicht prinzipiell angenommen werden. Vielmehr war im Vormundschaftsrecht des Sachsenspiegels auch der Schutzgedanke präsent, wonach es als zweckmäßig angesehen werden konnte, Frauen, die ja keine Waffen tragen durften, nicht ohne Beistand dem als Kampf ausgestalteten mittelalterlichen Prozess auszusetzen, vgl. SSP I 48, 3.

Eheschließung per Konsens oder Koitus

Für den Akt der Eheschließung selbst galt das sogenannte Konsensprinzip: Die Braut traute sich mit der Einwilligung ihres Muntherrn über einen von ihr gewählten Trauungsvormund, üblicherweise ein Geistlicher, dem Manne an. Daneben sah das Recht des Sachsenspiegels die copula carnalis, die körperliche Vereinigung, als eheschließenden Akt an, SSP III 45-3, mit rechtlicher Wirkung im sozialen und gesellschaftlichen Bereich. 
Eine Scheidung als Pendant zur Eheschließung, vergleichbar dem heutigen Recht, kannte der Sachsenspiegel dagegen nicht. Er regelte nur den spezifischen Fall, "dass einer ein Weib zur Ehe nimmt, das er nicht haben darf 8...)", SSP III, 27, also ein Nichtwissen um einen Standesunterschied vorlag, welches die Ehe von Anfang an nichtig machte.

Im Erbrecht war die Frau dem engeren Verwandtenkreis des Mannes nachgestellt. Sie erbte erst dann, wenn kein Sohn, Vater oder Bruder des verstorbenen Ehemanns noch lebte. Allerdings durfte sie die ihr bestellten Nutzungsrechte an Grundstücken und Zubehör weiter ausüben. Auch durfte sie die Morgengabe, vgl. SSP I 20, 1, das Geschenk des Ehemannes an die Ehefrau als Dank für deren körperliche Hingabe, behalten.

In strafrechtlicher Hinsicht schützte der Sachsenspiegel die Frau besonders gegen Sexualdelikte. Auf Notzucht stand die Todesstrafe, egal welchen Standes die Frau war. Dies ist erklärbar mit den zu dieser Zeit einsetzenden Bestrebungen, die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung stärker zu gewichten, um durch öffentliche Bestrafung das Recht der Selbsthilfe zurückzudrängen. Eine Bestrafung des Rechtsguts der weiblichen Geschlechtsehre kannte der Sachsenspiegel nicht. Bemerkenswert aus heutiger Sicht war die Rechtspraxis, dass bei Notzucht nicht nur eine Strafe gegen den Täter verhängt wurde, sondern auch gegen beteiligte Sachen und Tiere. So wurde ein Gebäude zerstört, wenn in ihm eine Notzucht stattgefunden hatte. Waren Tiere zugegen, wurden diese geköpft.
Hinsichtlich einer Bestrafung machte der Sachsenspiegel überwiegend keinen Unterschied zwischen Frauen und Männern.

Beim Ehebruch wurden beide Partner, sofern sie auf frischer Tat betroffen worden waren, mit dem Tode bestraft (SSP II 13, 5). Die Gundtendenz zur Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Frau war deutlich erkennbar. Das zeigt der Priviligierungstatbestand in SSP III 3, wonach schwangere Frauen bei festgestellter Delinquenz nur "an Haut und Haaren" bestraft werden durf-ten. Dies geschah durch Haareabschneiden oder "Stäupen". Beim Stäupen wurde die Frau an einer Staupsäule angebunden und mit einem "Staupbesen" körperlich gezüchtigt.

Das Recht des Sachsenspiegels spiegelte nicht pauschal eine willkürlich intendierte Schlechterstellung der Frau wider. Vielmehr war bereits zu Eikes Zeit im germanischen Recht ein differenziertes System des Rechtsgüterschutzes vorgebildet, das zwar naturgemäß die Vorstellungen seiner Zeit reflektierte, aber auch um Ausgewogenheit und Interessenausgleich bemüht war, mithin um Prinzipien, die bis heute das Recht ganz allgemein prägen und diesem Werk seine besondere rechtshistorische Stellung sichern.

 

Literatur:

Eike von Repgow: Der Sachsenspiegel. Hrsg. von Clausdieter Schott. Zürich: Manesse 2006.

Fricke, Friedrich-Wilhelm: Das Eherecht des Sachsenspiegels. Frankfurt a.M.: Haag und Herchen 1978.

Rummel, Mariella: Die rechtliche Stellung der Frau im Sachsenspiegel-Landrecht. Frankfurt a.M.: Peter Lang 1987.

Anzeige
  • Drucken
  • Senden
  • Zitieren
Zitiervorschlag

Die Frau im Sachsenspiegel: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2620 (abgerufen am: 15.09.2026 )

Infos zum Zitiervorschlag
  • Mehr zum Thema
    • Ehe
Um trotz aufenthaltsrechtlicher Bedenken nach somalischem Recht zu heiraten, heiratete bei der somalischen Botschaft mit offenem Fenster und Videocall. 06.08.2026
Ehe

OLG Bamberg zur Anwesenheit bei Eheschließung von Ausländern:

Hoch­zeit durch Fenster und Video­­call wirksam

Eine Somalierin und ein Somalier wollen in Berlin bei ihrer Botschaft heiraten. Das Problem: Die Frau wollte die somalische Botschaft nicht betreten. Eine kreative Lösung mit offenem Fenster und Videocall hat das OLG Bamberg nun gebilligt.

Artikel lesen
Außenansicht des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe 30.07.2026
Scheidung

BGH zum Trennungsjahr:

Sexu­eller Miss­brauch am gemein­samen Kind macht Ehe unzu­mutbar

Eheleute, die sich scheiden lassen wollen, müssen grundsätzlich ein Jahr getrennt leben. Nur in Ausnahmefällen muss dieser Zeitraum nicht abgewartet werden. Bei sexuellen Übergriffen an gemeinsamen Kindern ist das der Fall, so der BGH.

Artikel lesen
Gebäude des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg 04.06.2026
Freizügigkeit

EuGH zur Freizügigkeitsrichtlinie:

Scheinehe-Ermitt­lungen auch nach Ver­lei­hung der Uni­ons­bür­ger­schaft mög­lich

Ein Mann in Irland ging laut Behörden eine Scheinehe ein und erlangte die Unionsbürgerschaft. Später sollte ihm dies rückwirkend aberkannt werden. Der EuGH lässt diese Möglichkeit in gewissen Grenzen zu.

Artikel lesen
Zwei Bräutigame stecken sich gegenseitig ihre Eheringe an. 22.05.2026
Polen

Nach EuGH-Urteil zu EU-Auslandsehen:

Polens Innen­mi­nister ordnet Aner­ken­nung gleich­ge­sch­lecht­liche Ehe an

Polens Standesämter müssen ab sofort gleichgeschlechtliche Ehen akzeptieren, die im Ausland geschlossen wurden. Innenminister Kierwinski gab eine entsprechende Verordnung bekannt. Polen setzt damit ein Urteil des EuGH vom November um.

Artikel lesen
Audi A5 Cabriolet 05.05.2026
Auto

OLG Nürnberg:

Ex-Mann muss zur Hoch­zeit geschenktes Cabrio her­aus­geben

Zur Traumhochzeit am Tropenstrand schenkt ein Mann seiner Frau ein Cabrio. Die Beziehung geht in die Brüche, doch was wird aus dem Auto? Das OLG Nürnberg musste entscheiden.

Artikel lesen
Eheringe liegen auf Kreditkarten 21.04.2026
Kaufrecht

AG München zur Vereinbarung eines Liefertermins:

Warum eine Frau vier Ehe­ringe bezahlen muss

Sollen Eheringe früher als üblich geliefert werden, muss das vereinbart werden. Da die künftige Ehefrau das nicht beweisen konnte, muss sie die bestellten Ringe bezahlen, obwohl sie schon andere gekauft hatte, entschied das AG München.

Artikel lesen
logo lto karriere
TopJOBS
Logo von Flick Gocke Schaumburg
Steu­er­fach­an­ge­s­tell­te / Steu­er­fach­wirt / Di­p­lom-Fi­nanz­wirt (m/w/d)...

Flick Gocke Schaumburg, Frank­furt/M. und 1 wei­te­re

Logo von Latham & Watkins LLP
In­i­tia­tiv­be­wer­bung: Wis­sen­schaft­li­che Mit­ar­beit (m/w/d)

Latham & Watkins LLP, Mün­chen und 3 wei­te­re

Logo von Flick Gocke Schaumburg
Rechts­an­walt / Steu­er­be­ra­ter (m/w/d) (Un­ter­neh­mens-) Nach­fol­ge /...

Flick Gocke Schaumburg, Düs­sel­dorf

Logo von Latham & Watkins LLP
In­i­tia­tiv­be­wer­bung: An­walts- oder Wahl­sta­ti­on (m/w/d)

Latham & Watkins LLP, Mün­chen und 3 wei­te­re

Logo von Dentons
Rechts­an­walt M&A / Ven­tu­re Tech­no­lo­gy

Dentons, Ber­lin

Logo von RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechts­an­wäl­te (m/w/d) als An­ge­s­tell­te oder in frei­er Mit­ar­beit

RechtDialog Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Logo von Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP
As­so­cia­te (m/w/d) Dis­pu­te Re­so­lu­ti­on

Skadden, Arps, Slate, Meagher & Flom LLP, Frank­furt am Main

Logo von Paul-Ehrlich-Institut
Voll­ju­ris­tin / Voll­ju­ris­ten (m/w/d) in Teil­zeit (23,4 h/​Wo­che)

Paul-Ehrlich-Institut, Lan­gen

Mehr Stellenanzeigen
logo lto events
Rechte in Abteilung II – Sonderfragen

22.09.2026

Logo von GvW Graf von Westphalen
GvW Legal Automotive Week: Wird Verschleiß zum Sachmangel?

22.09.2026

KI-Tools für Juristen: Pro – Werden Sie ein zertifizierter Legal Prompting Experte!

22.09.2026

Mobbing im Arbeitsrecht

22.09.2026

Logo von Wolters Kluwer
Digitalisierung in der Zwangsvollstreckung - was sich ab Oktober 2026 ändert

22.09.2026

Mehr Events
Copyright © Wolters Kluwer Deutschland GmbH