Briefzustellung auf eigene Faust?: Post­mo­nopol, mit harten Ban­dagen erkämpft

von Martin Rath

13.09.2026

Die Umbenennung der Post in "DHL" wurde ohne viel Aufsehen vollzogen. Das wundert nicht nur mit Blick auf historische Kämpfe um die Post. Der Streit, wie eine demokratische Republik ihre Massenmedien organisieren will, ist noch zu führen.

In Deutschland traf die Nachricht vom Urteil im Strafverfahren gegen einen belgischen Unternehmer auf amüsiertes, aber auch etwas neidisches Interesse. Chaos im Ausland wird ja gern mit Schadenfreude gesehen – jedenfalls außerhalb der Reisesaison.

Im Herbst 1969 war die staatliche belgische Post mit erheblichen Logistikproblemen konfrontiert, weil insbesondere niederländische Versandhäuser das günstigere Porto im Nachbarland nutzten, um massenhaft Werbedrucksachen zu versenden. Andere Briefe und Pakete blieben dort nun liegen, wichtige Privat- und Geschäftspost erreichte ihre Empfänger nicht oder nur nach unerträglicher Wartezeit.

Angesichts dieser Lage gründete Jan Aerts in Antwerpen den privaten Postzustelldienst "Distri Flash", der eigene Briefmarken herausgab und binnen kurzer Zeit einen beachtlichen Teil des regionalen Markts übernahm. Der rebellische Unternehmer galt als eine Art Volksheld – wohl auch, weil er für die Briefzustellung ein Porto von 0,75 Belgischen Francs verlangte, die staatliche Post 3,50.

Es wurde berichtet, dass verzweifelte Beamte der belgischen Staatspost einen Teil ihrer Lieferungen an "Distri Flash"-Kollegen abgaben, um überhaupt mit der ungewohnten Masse an Drucksachen klarzukommen. Weil das Angebot eines solchen privaten Dienstes jedoch gegen das staatliche Postmonopol bzw. Postregal verstieß, gingen die Behörden im April 1970 gegen Aerts vor, schlossen seinen Betrieb, beschlagnahmten seine Briefmarken und Stempel.

Im März 1971 folgte die strafrechtliche Sanktion: Jan Aerts wurde zu einer Haftstrafe von acht Tagen verurteilt und hatte der belgischen Post einen symbolischen Schadenersatz von einem Franc zu zahlen.

Kein Strafrabatt für postalisches Volksheldentum in Hessen

Mit einem solchen Strafrabatt für postalisches Volksheldentum durfte drei Jahre später ein hessischer Landkreis nicht rechnen – bereits die Natur der von ihm zugestellten Post schloss das aus.

Seitens der kreisangehörigen Gemeinden mit der Obliegenheit der kommunalen Abfallbeseitigung samt Gebührenerhebung beauftragt, einigte sich Ende 1973 eine Konferenz der Bürgermeister darauf, die rund 27.000 Gebührenbescheide des Kreises nicht durch die Deutsche Bundespost zustellen, sondern – nach Druck im Gebietsrechenzentrum – von der Kreisverwaltung an die Gemeinden liefern zu lassen, woraufhin Gemeindebedienstete und "freie Mitarbeiter" die Zustellung an die Haushalte übernahmen. Die Verteiler erhielten dafür je zugestelltem Bescheid 0,20 Deutsche Mark (DM).

Statt gut 12.000 DM Porto- fielen damit nur rund 5.600 DM Kosten an.

Der Landkreis hatte jedoch die Rechnung ohne die Deutsche Bundespost gemacht. Sie sah § 2 Absatz 1 Gesetz über das Postwesen (PostG) vom 28. Juli 1969 verletzt. Die Regelung schrieb vor: "Das Errichten und Betreiben von Einrichtungen zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen mit schriftlichen Mitteilungen oder mit sonstigen Nachrichten von Person zu Person ist der Deutschen Bundespost ausschließlich vorbehalten."

Die Oberpostdirektion setzte gegen den Landkreis nach § 25 PostG, § 30 Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)  ein Bußgeld über 10.000 DM fest, das im amtsgerichtlichen Verfahren auf 5.600 DM reduziert wurde. Zulässig wäre womöglich eine sogenannte Eigenzustellung durch Angehörige der Kreisverwaltung gewesen, die dazu aber in einem engen Eingliederungsverhältnis in deren Amtsbetrieb hätten stehen müssen. Spätestens mit der Beschäftigung externer freier Honorarkräfte hatte man jedoch gegen das Verbot verstoßen, eine Einrichtung zur entgeltlichen Beförderung von Sendungen zu betreiben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Sanktion mit Beschluss vom 30. Januar 1976 (Az. 2 Ws (B) 356/75, NJW 1976, S. 1.276–1.277).

"Neoliberalismus" erklärt mitnichten die Privatisierungslust der 1980er Jahre

Die Bereitschaft der Deutschen Bundespost, ihr Monopol mit harten Bandagen zu verteidigen, blieb nicht auf diesen hessischen Gerichtssprengel beschränkt.

Noch im Juli 1979 forderte das Präsidium des Deutschen Städtetages seine Mitglieder auf, gegen die Post vorzugehen. Anlass gab ein Vorgang, wonach der Stadt Hagen auch die Zahlung eines "Sohlengeldes" an ihre eigenen Bediensteten bei der Verteilung von Lohnsteuerkarten als Einrichten einer unrechtmäßigen Briefzustellung angelastet worden war.

Der staatliche Monopolbetrieb machte sich aber nicht allein auf dem Feld der Briefpost unbeliebt. Wiederholte langjährige Rechtsstreitigkeiten – in einer Art früher Litigation-PR auch in Aufsätzen und Leserbriefen ausgetragen, die eine damals meinungsführende Tageszeitung aus Frankfurt abdruckte – betrafen die Frage, ob private Verlage eigene Zusammenstellungen von Telefon- und Adressverzeichnissen veröffentlichen durften. Entgeistert berichtete die Presse bereits in den 1960er Jahren, dass zwar die Post der "Deutschen Demokratischen Republik" kostenlos Daten zu Fernschreiber-Anschlüssen herausgab, nicht jedoch die Deutsche Bundespost im zweifellos besseren deutschen Staat.

Als ob die Bundespost jedes Klischee zur Überlegenheit eines damals erst theoretisch ausgedachten privaten Telekommunikations-Wettbewerbs bestätigen wollte, musste, wie viele andere Leute, der Kaufmann Wilhelm Hübner 19 Monate um die Bereitstellung eines Telefonanschlusses kämpfen. Als dieser – nach verwaltungsgerichtlichem Vergleich – im November 1967 endlich gelegt und geschaltet wurde, genügte das immerhin zum Volksheldenstatus in der Neu-Isenburger Nelkenstraße: "Die Leute haben sich so gefreut; die ganze Siedlung stand unter Alkohol."

Wie die mit größeren Kreditinstituten gut vertraute "Frankfurter Allgemeine" 1974 berichtete, versetzte es Verbände der unternehmerischen Wirtschaft "in helle Aufregung", weil im Postverwaltungsrat der Entwurf zu einer "Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten" diskutiert wurde. Man befürchtete dort, dass der Austausch von Daten, etwa im noch sehr bescheidenen Zahlungsverkehr der Banken ohne Belege auf Papier, von der Deutschen Bundespost abgewürgt werden könnte. Das lag insofern nahe, als das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten ersten Rundfunkurteil vom 28. Februar 1961 (Az. 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60) zwar die Studiotechnik zur Domäne der Rundfunkanstalten erklärt hatte, nicht aber den übrigen technischen Sendebetrieb. Dieser war hergebracht eine Einrichtung der Post. Damit wusste man, wie weit die Post räumlich-technisch in ihren monopolistischen Zugriffsbedürfnissen zu gehen bereit war.

Die Idee, dass Kommunikationswege weitgehend als Sache des Staates in der Hand seiner dem öffentlichen Wohl verpflichteten Post verbleiben könnten, ja verbleiben müssten, war damals trotzdem noch bis weit in liberale politische Kreise verbreitet.

Amtszuchtvergehen von Briefträgern – knapp am gefallenen Engel vorbei

Zur staatstreuen Haltung der Öffentlichkeit zählte spiegelbildlich dazu eine oft sehr dick aufgetragene dienstliche Moral. Über die sittlichen Bewertungen von Beamten im Rahmen von Disziplinarverfahren der 1950er und 1960er Jahre ließe sich generell eine Monographie schreiben – aus dem damals üblichen, sehr hohen Pathos stach der Tadel für Postbeamte jedoch heraus, die im Dienst ihre Pflichten verletzt hatten.

Im Fall eines Postschaffners aus Recklinghausen genügte es dem Bundesdisziplinarhof beispielsweise 1961 nicht, ihn aus dem Dienst zu beseitigen. Das Gericht wählte dabei auch noch die Tonlage von Fingernägeln, die man über eine Kreidetafel kreischen lässt (Urt. v. 06.09.1961, Az. I D 45/61): "Die Beraubung und Unterdrückung von Briefen gehört zu den schwersten und schimpflichsten Dienstvergehen, die ein Postbeamter begehen kann. Sie muß grundsätzlich nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte zur Entfernung aus dem Dienst führen. Denn ein Postbeamter, der Briefe beraubt, versündigt sich an der ureigensten, durch Postregal gesicherten Aufgabe der Post, er schädigt zugleich den guten Ruf seiner Verwaltung in der Öffentlichkeit und stellt sich durch sein Verhalten außerhalb der Reihen aller ehrlichen Postbediensteten." – Kleiner als "Versündigen" hatte man es nicht. Eigentlich fehlte nur noch der dämonologisch zutreffende Hinweis, dass Engel als Götter- die ersten Postboten waren, mithin disziplinarrechtlich stets vor dem Höllensturz zu bewahren sind.

Was an – durchaus zahlreichen – Entscheidungen dieser Art selbstverständlich ist, also die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, bietet zwar noch keinen Erkenntnisgewinn. Der pathetische Tonfall weist aber auf eine ältere Betriebskultur und ein Selbstverständnis der Post hin, die von nachhaltigem Interesse sind.

Ökonomische Interessen treffen auf Vorstellungen zum Staatsdesign

In telegrafischer Kürze notiert war die Annexion der vormals souveränen Stadt Frankfurt am Main durch das Königreich Preußen im Jahr 1866 ein Ausgangspunkt des modernen Postmonopols. Preußische Kräfte besetzten in diesem Jahr die Geschäftsräume der seit dem 17. Jahrhundert und bis dahin noch im Postwesen mächtigen Firma Thurn und Taxis, die im Jahr darauf genötigt wurde, ihren verbliebenen Bestand gegen überschaubare Entschädigungszahlungen aufzugeben.

Der Norddeutsche Bund bzw. seit 1871 das neu gegründete Deutsche Reich organisierte eine staatliche Post, nur für Bayern und Württemberg verblieben bis 1919 eigene "Posten". Geregelt wurde ein umfassendes Monopol in der Beförderung von Nachrichten und Gütern. § 1 Postgesetz (1871) lautete:

"Die Beförderung

1. aller versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Briefe,

2. aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen,

gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In- oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen Zeitungen erstreckt dieses Verbot sich nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihres Ursprungsortes.

Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Deutschen Reichs transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiterbeförderung eingeliefert werden.

Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiskurante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen."

Zu kämpfen hatte das Monopol zunächst mit der sogenannten Ortspost, weil im liberalen Zeitgeist der Epoche die privatwirtschaftliche Sammlung und Zustellung innerhalb einer Ortschaft noch erlaubt war. In größeren Orten konnten sich private Anbieter wirtschaftlich behaupten, obwohl dort auch die Briefzusteller der staatlichen Post oft bis zu drei Mal täglich (!) Briefe, Postkarten, Zeitungen etc. in die Haushalte trugen.

Erst 1899 wurde diese Ortspost dem staatlichen Monopol unterworfen – bis dahin betrieben die Postdirektionen, wie der Historiker Jan-Otmar Hesse (1968–) feststellte, eine regelrechte Agitation gegen die private Konkurrenz, wobei eine "Postanarchie" beschworen wurde, man in der Rhetorik dieser Zeit also gewissermaßen Linksterrorismus durch staatlich nicht regulierte Kommunikation unterstellte.

Der Staat und seine Post – das bessere Ich der Gesellschaft

Wie sehr das Ansehen der Post nun wuchs, kann man sich nicht ausdenken. Gegen die Lobeshymne, die der Postassessor Dr. Hans Hellmuth im Jahr 1916 als Feldpostmeister des 2. bayerischen Armeekorps im "Archiv des öffentlichen Rechts" auf die Organisation des Feldpostwesens anstimmte, muss etwa selbst die vollmundigste Werbung aller heutigen Glasfaserverkäufer trist wirken.

Die Post als (sozial-) technologisch modernste Organisationsform regte die Fantasie ihres Personals zu Höhenflügen an. Ein Postgehülfe Collmar in Rotenburg an der Fulda rechnete z. B. 1876 im amtlichen "Archiv für Post und Telegraphie" dem Post-Fachpublikum vor, welche logistischen und ökonomischen Vorteile der in Frankreich diskutierte Plan haben würde, durch den Bau eines Kanals in Algerien ein künstliches Binnenmeer in der Sahara zu schaffen. Heute schießt man lieber Kfz-Attrappen ins Weltall.

Ein weiteres Beispiel von vielen: Mit großer Sorgfalt wurde, wie das Fachmagazin im Jahr darauf berichtete, 1892 amtlicherseits dem Verdacht nachgegangen, ein Forellenzüchter im Schwarzwald sei durch die Kupfersalz-Emissionen eines staatlichen Betriebs zur Herstellung von Ausrüstungsstücken des postalischen Telegraphiedienstes geschädigt worden. Die mitunter ebenso rigide wie willkürliche deutsche Technikfeindschaft war damals noch Zukunftsmusik. 

Mit Stolz erklärte der Münchener Postadjunkt Franz Fiedler 1907 in seiner Schrift "Postzwang und Postpflicht" das seinerzeit einfachgesetzliche, erst 1949 in Artikel 10 Grundgesetz höchstrangig geregelte Post- und Fernmeldegeheimnis zum unverzichtbaren Prinzip der modernen Post. Das Vertrauen des Publikums, private und geschäftliche Nachrichten ihrer effizienten Übermittlung zu überlassen, hänge davon ab. Auch die – damals noch dem Postzwang unterworfene, dank der Post stark expandierende – Presse lobte Fiedler: "Es ist kein Zweifel, daß die Tagespresse sich zu einem Machtmittel der Öffentlichkeit und zu einem wichtigen Faktor der kulturellen Entwicklung herausgebildet hat. Sie ist von größter Bedeutung für das geistige und wirtschaftliche Leben des Volkes. Sie setzt den Einzelnen in den Stand, sich schnell und zuverlässig über die Vorgänge zu unterrichten, aus diesen Vorgängen Belehrung zu schöpfen und seine wirtschaftlichen Unternehmungen darnach zu regulieren, auf billige und schnelle Weise der Gesamtheit Mitteilung zu machen oder die öffentlichen Meinungen anderer zu seinem Nutzen auszubeuten, kurz, die Zeitung bildet nach jeder Richtung ein unentbehrliches Element im Leben des Volkes."

Gut sei es aber, dass "politische Zeitungen" dem Postzwang unterworfen blieben, damit der Staat im Rahmen seiner Pressegesetze effektiv auch "schädlichen Übergriffen auf dem Gebiete freier politischer Meinungsäußerungen entgegentreten" könne. Das war jene Seite in der Dialektik von Freiheitsrechten und staatlichem Zwang, auf die später das Grundrecht des Post- und Fernmeldegeheimnisses eine normative, die Staatsgewalt einengende Antwort formulierte. Ob es das – ohne überschäumenden Staatsidealismus – noch gut leistet, ist in Zeiten einer mühsam eingehegten digitalen "Postanarchie" fraglich.

Denn gegen die heutigen Nachfolger der alten Post polemisierte etwa Dieter Schnaas (1966–) jüngst in der sozialistischen Umtrieben unverdächtigen "Wirtschaftswoche": "Das Geschäftsmodell von Elon Musks 'X' zum Beispiel liegt primär darin, Wirklichkeitspartikel als Halbinformationen und Viertelwahrheiten so systematisch und unverhohlen in Umlauf zu bringen, dass sowohl ihre Verifizierung als auch ihre Falsifizierung ausgeschlossen sind – damit diese Halbinformationen und Viertelwahrheiten eine Realität annehmen können, mit der im politischen Diskurs unbedingt zu rechnen ist."

Dass heute über ein neues Postmonopol für sogenannte Soziale Medien noch nicht einmal mehr ernsthaft diskutiert werden könnte, als denkbare Voraussetzung einer nüchternen, bürgerlich-republikanischen Öffentlichkeit, mithin als vielleicht erwägenswerte Organisationsform von Massenmedien im demokratischen Rechtsstaat, zeigt, was sich aus der vordigitalen Epoche noch lernen lässt. 

Warum ist uns eigentlich ein königlich-bayerischer Postadjunkt, der den Postzwang einerseits, das Post- und Fernmeldegeheimnis andererseits noch in ihrer dialektischen Abhängigkeit sah, heute weniger sympathisch als das digitale Amüsier- und Spektakelgeschäft von Xi und Putin, Musk, Springer und Mohn?

Zitiervorschlag

Briefzustellung auf eigene Faust?: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60859 (abgerufen am: 07.10.2026 )

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