Erniedrigungen und Gewaltanwendung: Macht­miss­brauch bei der Bun­des­wehr

von Martin Rath

13.07.2025

Fälle von krassem Fehlverhalten wurden bei der Bundeswehr immer wieder festgestellt. Spätestens bei einer Wiederaufnahme der Wehrpflicht müsste dieser staatliche Gewaltapparat beweisen, dass er für "Bürger in Uniform" tauglich ist.

Um nicht nur von Rechts wegen, sondern auch sozial in den Kreis der Unteroffiziere seines Standorts aufgenommen zu werden, hatte sich ein Soldat der Bundeswehr am 15. Oktober 1998 einer teilweise ritualisierten Übung zu unterwerfen.

Sie begann tagsüber mit einer noch recht zivilen Leistung: Der künstlerisch begabte Soldat sollte in der nächstgelegenen Gemeinde, mit der eine Patenschaft seines Kasernenbetriebs gepflegt wurde, zehn Einwohner porträtieren und die Bilder verkaufen. Der Erlös sollte dem örtlichen Kindergarten gespendet werden. 

Es war aber objektiv unmöglich, binnen zweieinhalb Stunden derart viele Leute spontan zu zeichnen. Am Abend wurde der Soldat während der Vorführung einer Videoaufnahme dieses Versuchs mit Bierdeckeln beworfen und von seinen Kameraden ausgebuht.

Das weitere Aufnahmeritual bestand während der abendlichen Sitzung darin, dass er – in bereits alkoholisiertem Zustand – Dienstkleidung rasch zu wechseln bzw. Fragen aus dem Militärwesen zu beantworten hatte. Beim Scheitern galt es, mit Tabasco gefüllte Kekse zu sich zu nehmen und jeweils ein Bier und einen Schnaps "auf ex" zu trinken – was mehrfach der Fall war und bis zum Erbrechen eskaliert wurde.

Schließlich hatte der Soldat, ohne seine Hände zur Hilfe zu nehmen, nur mit dem Mund aus einer Schale voller Mehl- und Eiermasse mit Schnaps gefüllte Waffenölfläschchen herauszuziehen. Nach dem erwartbaren Scheitern auch dieser Übung nahm er einen "Unteroffizierstrunk" aus unter anderem Senf, Mayonnaise, Tabasco, Chilipulver, Salz und Salatöl zu sich.

Zum Abschluss des – von mehrfachem Erbrechen begleiteten – Rituals stieß die Runde mit Bier darauf an, zwei beteiligte Soldaten "weihten" den Kandidaten, indem sie ihm restliches Bier über die Schulterklappen gossen.

Verschärfte Sanktion nach Berufungsverfahren

Vor dem Truppendienstgericht Nord hatten sich ein Hauptfeldwebel und ein Hauptmann für diese Vorgänge zu verantworten. Vorgeworfen wurde ihnen, vorsätzlich gegen ihre Pflicht als Vorgesetzte verstoßen zu haben, für ihre Untergebenen zu sorgen, § 10 Abs. 3 Soldatengesetz (SG), die Würde und Ehre der Kameraden zu achten (§ 12 SG), der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Der Hauptmann sollte sich weiter dafür verantworten, seine Pflicht zur Dienstaufsicht verletzt zu haben, § 10 Abs. 2 SG, weil er die Aufgabe mit der "Mehlschüssel" und den "Unteroffiziersumtrunk" duldete bzw. nicht beendet hatte.

Neben den hervorragenden Beurteilungen beider Soldaten berücksichtigte das Truppendienstgericht zu ihren Gunsten, dass sie irrtümlich von einer Zustimmung des "geprüften" Kameraden ausgingen. Außerdem waren – graduell etwas weniger perverse – Aufnahmerituale am Standort langjährige Praxis. Schließlich war das Gericht der Ansicht, dass das Bewerfen mit Bierdeckeln auch außerhalb von Kasernen sozial adäquat sei, beispielsweise in studentischen Saufritualen.

Verurteilt wurden beide zu einer Kürzung ihrer Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten.

Auf Berufung des Bundeswehrdisziplinaranwalts verschärfte der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts die Sanktionen: Für den Hauptfeldwebel wurde die Dauer der Gehaltskürzung auf zweieinhalb Jahre verlängert, ein Beförderungsverbot von 30 Monaten verhängt. Dem Hauptmann wurde das Gehalt für ein Jahr um jetzt ein Fünftel gekürzt und ein Beförderungsverbot von 48 Monaten festgesetzt.

Das Gericht deutete an, ohne entlastende Aspekte sei über deutlich schärfere Sanktionen zu sprechen gewesen.

Der Senat erklärte in seiner ausführlichen Begründung, dass zwar bei der Festsetzung der Sanktionen ein vermeidbarer Verbotsirrtum der beiden Soldaten zu berücksichtigen war. Gegen die Vorinstanz hielt er aber fest, dass ein Soldat nicht – mit Blick etwa auf die Üblichkeit derartiger Rituale – auf seine unverfügbare Menschenwürde verzichten könne.

Allesamt hätten die beteiligten Soldaten auch aus den wiederholten Berichten des Wehrbeauftragten wissen müssen, dass – gleichwohl grassierende – entwürdigende Aufnahmerituale unerwünscht seien (BVerwG, Urt. v. 17.10.2000, Az. WD 12.00).

Rituale sind kaum zu unterbinden

Generell sind Rituale, sobald sie in einem gesellschaftlichen Gebilde erst einmal etabliert wurden, kaum noch aus der Welt zu schaffen – gerade dann, wenn sie mit der Aufnahme in eine neue soziale Rolle, also die Initiation in eine elitäre Schicht oder Klasse verbunden sind.

Während sich Erstsemester-Studierende der Rechtswissenschaften die ersten Feinheiten der Willenserklärung aneignen müssen, hören ihre Kommilitonen aus der Völkerkunde beispielsweise von den Ritualen der berühmten Massai oder der weniger prominenten Pokot und Tugen. In diesen ostafrikanischen Ethnien werden männliche Jugendliche im Rahmen eines Rituals beschnitten, durch das sie zu Angehörigen einer Altersklasse werden. Mit etwas Glück hat ein Ethnologe, während er das beobachtet, saubere Rasierklingen dabei – ein Mitbringsel aus der Kölner Völkerkunde.

Erst die Aufnahme in die Altersklasse macht dort Jungen kulturell zu Männern, vermittelt eine gewisse Solidarität untereinander und markiert ihren sozialen Status bis hin zur Chance, dank Seniorität auch einmal heiraten zu dürfen – denn ehefähige Frauen sind in einer polygynen Ordnung naturgemäß rar.

Unabhängig davon, viele tausend Kilometer entfernt, erhalten bei einigen Völkern Papua-Neuguineas männliche Jugendliche im Lauf eines mehrwöchigen Aufnahmerituals kunstvolle Narben nach dem Muster eines Krokodils in die Haut geschnitten – also des mächtigsten Raubtiers ihrer Welt. Am Ende steht der Zugang zum Haus der erwachsenen Männer.

Kultureller Hochmut gegenüber sehr fremden Völkern wäre unangemessen. Auch französische Studenten pflegen recht drastische Aufnahmerituale. In Amerika sind, historisch wohl von elitären Militärschulen ausgehend, an den zivilen Universitäten heute teils gefährliche Rituale derart verbreitet, dass neben fast allen Staaten der USA auch der Bund im Jahr 2024 ergänzend legislativ gegen sie vorging.

Vorgänge, die von Außenstehenden mit Abscheu oder doch Verwunderung zur Kenntnis genommen werden, sind für die Teilnehmer oft eine mit Sinn verbundene, halbwegs freiwillige Übung, die mit Zugehörigkeit, Vertrauen oder Mut assoziiert wird.

Gegen Forderungen, Rituale zu verbieten, sind ethnologisch Gebildete deshalb meist skeptisch, empfohlen wird mitunter, sie zu entschärfen oder ihr Sinnangebot, etwa die Gruppen- und Vertrauensbildung, anders zu bedienen.

"Code Red" in der deutschen Kaserne

Ein Vorgang aus den späten 1970er Jahren belegt, dass sich Rituale mitunter kaum von schlichter Schinderei unterscheiden lassen. Zu fragen ist, wie weit sie als kulturelles Gedächtnis für grenzverletzendes Verhalten in hierarchischen Organisationen dienen.

In einer Gruppe von Wehrpflichtigen, die Anfang 1979 zur Bundeswehr eingezogen worden waren, fiel nach Feststellungen des Truppendienstgerichts Nord ein Rekrut unangenehm auf als ein "sensibler, naiver, etwas gutmütiger, auch eigenbrötlerischer junger Mann, ein wenig zurückhaltend, fast gehemmt und körperlich etwas schwächlich. Der burschikosen Umgangsart, wie sie in Kasernen üblich ist, war er offensichtlich aufgrund seiner Erziehung nicht gewachsen. Er war das Ziel des Spotts und möglicherweise auch des berechtigten Ärgers seiner Mitkameraden, weil er aufgrund seiner Ungeschicklichkeiten auffiel."

Seine Kameraden gaben an, sich an seiner körperlichen Hygiene gestört, er selbst, alle zwei Tage geduscht zu haben – in den 1970er Jahren durchaus ein Modernismus, war das wöchentliche Wannenvollbad vielfach noch Standard.

Der spätere Beschuldigte des Disziplinarverfahrens, ein Unteroffizier, äußerte sich in Anwesenheit der wehrpflichtigen Kameraden des "eigenbrötlerischen jungen Mannes" sinngemäß, um seiner körperlichen Hygiene auf die Sprünge zu helfen, könnten sie mit ihm tun, was sie wollten, außer ihn umzubringen.

Eine Gruppe von wehrpflichtigen Soldaten fiel daraufhin während einer Mittagspause über ihn her. Sie fesselten ihn in der Stube mit Händen und Füßen an die Pfosten eines Bettes, zogen ihm die Hose herunter und schmierten "sein Geschlechtsteil" und die Oberschenkel mit Schuhcreme ein. Einer der sogenannten Kameraden fügte Ketchup hinzu, das aus einer Pommes-frites-Mahlzeit übrig geblieben war. Dem Geschädigten wurde ein aufgeblättertes Porno-Magazin vorgeführt, als sich bei ihm eine Erektion einstellte, nutzte einer der Soldaten eine Toilettenpapierrolle, um den Penis des Gefesselten zu traktieren.

Des Weiteren wurde in der Gruppe versucht, dem Geschädigten einen Besenstiel in den Anus einzuführen.

Ein Vorgesetzter disqualifiziert sich

Der Unteroffizier, motiviert durch die Unruhe in der Stube, nahm durch die halb geöffnete Tür zur Kenntnis, dass der misshandelte Rekrut gefesselt war und ihn weinend um Hilfe bat. Er wandte sich ab, überließ ihn weiter seinen sogenannten Kameraden, die ihn erst nach einiger Zeit losbanden.

Die unmittelbar beteiligten Soldaten hatten einen Disziplinararrest zwischen zehn und 21 Tagen zu verbüßen. In erster Instanz wurde der Unteroffizier vom Vorwurf freigesprochen, Misshandlungen durch Untergebene pflichtwidrig geduldet zu haben, strafbar nach § 30 Abs. 2 Wehrstrafgesetz (WStG). Eine Jugendkammer des Landgerichts verurteilte ihn auf Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, zur Bewährung ausgesetzt, und einer Geldbuße von 2.000 Deutsche Mark.

Im anschließenden Disziplinarverfahren wurde ihm die Verletzung seiner Pflichten aus §§ 10, 12 und 17 SG vorgeworfen. Das Truppendienstgericht Nord verurteilte ihn zu einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten. Er verlor damit die Eigenschaft als Vorgesetzter. Das Bundesverwaltungsgericht zitiert zustimmend aus dem Urteil des Truppendienstgerichts:

"Ein Vorgesetzter, der Mängel bei Untergebenen nicht auf dem dafür vorgesehenen Wege abstelle, sondern dies den Kameraden des Untergebenen überlasse und damit das Faustrecht in seinem Bereich dulde, zerstöre die Disziplin, treibe den Schwachen und Integrationsunfähigen in die Isolierung und verhindere, daß sich dieser vertrauensvoll an seine Vorgesetzten wende. Er zwinge ihn, das Unrecht zu ertragen, und lasse es zu, daß sich die an seiner Stelle Handelnden strafbar machten. Ein solcher Vorgesetzter disqualifiziere sich."

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte das Urteil gegen den degradierten Soldaten mit Urteil vom 23. März 1982 (Az. 2 WD 2/82), der sich insbesondere über den mit der Herabsetzung verbundenen Einkommensverlust beklagt und keine Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hatte.

Soldaten – gewaltpädagogische Sondertruppe oder Beamtenähnliche in Uniform?

Als Angehörige eines staatlichen Apparates, der die Anwendung tödlicher Gewalt gegen andere Menschen auch unter Gefährdung des eigenen Lebens verlangt, pflegen Soldaten für Außenstehende oft fremdartige Wertvorstellungen.

In ihrer juristischen Reflexion reichen diese Vorstellungen vom kurios ehrpussligen Widerstand dagegen, vom Bundesverteidigungsminister für Karnevalsumzüge eingesetzt zu werden, über eine Sondermoral in der Veröffentlichung sexueller Vorlieben durch eine Vorgesetzte bis zur jüngeren Diskussion, ob der soldatenrechtliche Grundsatz der Kameradschaft verbiete, der Gattin eines Kollegen beizuwohnen.

Die Misshandlung von Untergebenen durch Vorgesetzte bzw. deren Duldung, wenn sie durch sogenannte Kameraden verübt wird, wirft aber mehr als nur die ethnologische Frage nach der Sondermoral einer staatlichen Gewaltmaschine auf. 

Um die Bereitschaft zu erhöhen, fremde Menschen zu töten oder schwer zu verletzen, insbesondere zu einem realitätsnahen Training von Soldatinnen und Soldaten, in Gefangenschaft zu überleben, gehört auch die Vorbereitung, selbst Gewalt ausgesetzt zu sein. Auszuhandeln, wie weit das gehen darf, ist kaum vorzustellen, ohne eine Idee davon zu haben, welche Zwecke eine demokratische Republik mit einer Wehrpflichtarmee verbindet – Gedanken, die anzustellen sind, lange bevor junge Menschen zum Tragen einer Uniform genötigt werden.

Jede handelsübliche juristische Datenbank enthält Hunderte von Entscheidungen zu Fällen von völlig sinnloser Gewalt und absurdem, entwürdigendem Fehlverhalten bei der Bundeswehr – sehr oft aus Alkoholmissbrauch oder Langeweile geboren.

Selbst einen nur ganz leisen Verdacht, dass man es damit nicht allzu eng sehen könnte, dürfte eine Armee kaum überstehen, die sich als Verband freier und gleicher Bürgerinnen und Bürger im Dienst einer gemeinsamen Sache verstehen soll.

Zitiervorschlag

Erniedrigungen und Gewaltanwendung: . In: Legal Tribune Online, 13.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57638 (abgerufen am: 04.12.2025 )

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