Die sogenannten Blockwarte bildeten eine Schicht von "Aktivisten und Propagandisten" des NS-Staates. Weil sie von Wohltaten der Bundesrepublik nur grundsätzlich ausgeschlossen waren, kamen vor Gericht manchmal seltsame Dinge zur Sprache.
Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nahm für einen ehemaligen Angestellten der Städtischen Wasserwerke in Charlottenburg, nunmehr Berlin (West), keinen guten Ausgang.
Seine berufliche Laufbahn im öffentlichen Dienst hatte der spätere Kläger im Alter von 27 Jahren bei dem kommunalen Versorgungsbetrieb im Jahr 1910 angetreten, zuletzt in der Stellung eines Gelderhebers, der in den einzelnen Haushalten die Gebühren kassierte – eine mit Verantwortung verbundene Aufgabe, denn das private Girokonto und der bargeldlose Zahlungsverkehr setzten sich erst ab den späten 1950er Jahren durch.
Seit 1904 war der Mann aktives Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) gewesen, was im September 1933 unter Verlust des Einkommens zu seiner Entlassung nach dem "Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums" vom 7. April 1933 führte. In § 4 Satz 1 hieß es:
"Beamte, die nach ihrer bisherigen politischen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat eintreten, können aus dem Dienst entlassen werden."
Seit 1937 wurde er wieder als Abrechnungskassierer beschäftigt, am 15. August 1945 von der Stadt Berlin jedoch erneut aus dem Dienst entlassen.
Mit seiner Klage gegen das Land Berlin (West) begehrte der zum Schluss über 70-jährige Mann, ihm nach entschädigungsrechtlichen Vorschriften ein Ruhegehalt zu zahlen, "das ihm zustehen würde, wenn er vom November 1910 bis zum 15. August 1945 ununterbrochen bei den Wasserwerken … tätig gewesen wäre".
Spätestens Blockleiter-Tätigkeit blockiert die Aussicht auf Entschädigung
Die Entschädigungsbehörde in Berlin (West) verweigerte dem vormaligen Wasserwerks-Mitarbeiter die Wiedergutmachung, weil er im Jahr 1937 nicht nur Mitglied der NSDAP geworden war, sondern sich in dieser Vereinigung auch als Blockleiter betätigt hatte – volkstümlich unter der Sammelbezeichnung "Blockwart" bekannt.
Nach §§ 8, 31a Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGöD) konnte Beschäftigten, die nach 1933 aus politischen oder "rassischen" Gründen entlassen worden waren, trotz einer späteren NSDAP-Zugehörigkeit eine Entschädigung geleistet werden, wenn besondere Umstände vorlagen. In § 8 Abs. 1 Satz 2 BWGöD hieß es dazu:
"Bei lediglich nomineller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen kann ausnahmsweise Wiedergutmachung gewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vorausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs- und Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war oder wenn der Geschädigte trotz der Mitgliedschaft den Nationalsozialismus aktiv bekämpft hat und deswegen verfolgt worden ist."
Der Wasserwerk-Kassierer war wegen seiner SPD-Mitgliedschaft und Beteiligung am sozialdemokratischen Wahlkampf des Frühjahrs 1933 entlassen, seit 1937 wieder beschäftigt worden – allerdings hatte sich seine Mitgliedschaft in der NSDAP nicht "auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen" beschränkt, wie die Rechtsprechung die "nominelle Mitgliedschaft" definierte.
Vielmehr hatte er – unabhängig davon, ob er tatsächlich ein Blockwart oder nur dessen Helfer gewesen war – nach den Erkenntnissen des Landgerichts Berlin (West) zwischen 1939 und 1943/44 Schulungsbriefe der NSDAP ausgetragen und schon vor seinem Eintritt in diese Vereinigung Ämter im NS-Winterhilfswerk übernommen.
Der Kläger war nach damaligen Begriffen als Aktivist nicht bloß nominelles NS-Mitglied geblieben, ein Wiedergutmachungsanspruch erledigte sich damit (BGH, Urt. v. 06.11.1957, Az. IV ZR 109/57).
Herren (und auch Herrinnen) über kleinste Einheiten der Diktatur
Der Historiker Detlef Schmiechen-Ackermann (1955–) beschrieb in einem instruktiven Beitrag (Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 2000, 575–602) die lange von seinem Fach vernachlässigten "Blockwarte" als "die kleinsten Rädchen in einer umfassenden Maschinerie des Terrors …, die mit ihren spezialisierten Instrumenten zur tödlichen Gefahr werden konnte".
Schmiechen-Ackermann erklärte, dass die "Blockwarte" ihre Spitzel- und Kontrolltätigkeit ohne die Drohung mit Gestapo, Sonderjustiz und KZ-Haft nicht ernsthaft hätten ausüben können, während umgekehrt auch der staatliche Unterdrückungsapparat ohne die Bereitschaft der Bevölkerung im Allgemeinen und der aktivistischen "Blockwarte" im Besonderen ein "stumpfes Schwert" geblieben wäre.
Dass auch ehemalige Sozialdemokraten, die gerade erst wegen politischer Unzuverlässigkeit aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden waren, in diesem System tätig wurden, erscheint nur auf den ersten Blick überraschend.
Zu der kleinteiligen, damit aber auch arbeitsintensiven, zudem "ehrenamtlichen" Tätigkeit der "Blockwarte" – offizielle Bezeichnung: Blockleiter – zählte es namentlich, eine "Hauskartei" zur Nachbarschaft zu führen. In Stuttgart kamen beispielsweise, so Schmiechen-Ackermann, auf einen Blockleiter rund 170 Einwohner, die etwa bei den häufigen Spendensammlungen aufgesucht wurden und für die erfasst wurde, ob sie zu den NS-Feiertagen die gewünschten Flaggen führten und ob sie von ihnen NS-Presse- und sonstiges Propaganda-Material oft gegen Entgelt entgegennahmen.
Bestehende kirchliche Bindungen, Kontakte zu jüdischen Nachbarn und – solange überhaupt noch erlaubt – Ärzten oder Kaufleuten, sogar der individuelle Sprachgebrauch, insbesondere der "Hitlergruß", waren im Zweifel den "Blockwarten" bekannt, konnten denunziert oder wurden bei Bedarf von den Behörden des NS-Staatsterrors abgefragt.
Beliebt machten sich die Angehörigen dieser Aktivisten- und untersten Funktionärsschicht der NSDAP nicht, ihnen selbst bereitete ihr Ehrenamt viel Arbeit. Weil sie für relativ kleine, also zahlreiche Nachbarschaften zuständig waren, bestand ein hoher Personalbedarf.
Nach Schmiechen-Ackermann wurden schon in den 1930er Jahren mitunter ehemalige Sozialdemokraten rekrutiert. Mit dem Zweiten Weltkrieg nahmen die Aufgaben noch weiter zu, während zugleich viele dieser auf Hitler persönlich vereidigten "Hoheitsträger" zu den Streitkräften eingezogen wurden – entsprechend kamen nun verstärkt sogar Frauen zur zweifelhaften Ehre, jedenfalls als Blockleiter-Helferinnen zu fungieren.
Ein Kassierer von den Wasserwerken war natürlich ein geborener Kandidat für die Propaganda- und Überwachungsarbeit. Seine Wiedergutmachungsansprüche als zunächst benachteiligter Sozialdemokrat waren damit aber erledigt.
Sogar unter Blockwarten ließ sich differenzieren
Nach offiziellen Zahlen verfügte die NSDAP im Jahr 1935 über nicht weniger als 200.000 ehrenamtliche Blockleiter, also "Blockwarte".
Dem standen nur 30 hauptamtliche Gau- und 827 Kreisleiter gegenüber – in den späten 1930er Jahren wuchs die Zahl der Funktionäre drastisch, so dass rund jedes dritte Parteimitglied auch als Aktivist tätig war.
Schmiechen-Ackermann nennt etwa für Stuttgart im Jahr 1937 nicht weniger als 15.000 NSDAP-Funktionäre. Auch wenn in der sozialen Herkunft ganz deutlich die Mittelschicht überwog, Angehörige aus der Arbeiterschaft unterrepräsentiert blieben, fanden sich in diesem Korps der Aktivisten und Funktionäre "Fanatiker und Idealisten, Faulpelze und Schwerarbeiter, Korrupte und Anständige".
Eine entschädigungs- oder beamtenrechtliche Bewertung knüpfte in der Nachkriegszeit oft gar nicht allein am Status des Blockleiters an, sondern an der Bereitschaft, sich nach 1945 dazu in dienstlichen Erklärungen ehrlich zu verhalten – auch informelle Zwischenlösungen waren juristisch aufzubereiten.
Aus dem Dienst entfernt oder Bezüge verkürzt
Mit Urteil vom 26. Juni 1952 (Az. III ZR 305/51) entschied der BGH beispielsweise zur Frage, wie ein formal freiwilliges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis im August 1945, also kurz nach Kriegsende, wegen der vormaligen Blockleiter-Tätigkeit zu würdigen war.
Hier hatte der kommunale Dienstherr seinem Beamten nahegelegt, wegen dieser bisherigen NS-Funktion förmlich aus freien Stücken die Entlassung zu beantragen, anderenfalls werde man die Sache der amerikanischen Besatzungsmacht in die Hände geben, was möglicherweise weitere Sanktionen nach sich ziehe.
Mit dem Begehren, diesen Vorgang wegen Drohung im Sinne von § 123 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) anzufechten, drang der vormalige Beamte auch deshalb nicht durch, weil es sich dabei geradezu um eine mit den Amerikanern abgesprochene mildere Lösung gehandelt hatte: Wer freiwillig ausschied, war den US-Besatzungsbehörden nicht mehr als NS-Funktionär im Staatsdienst zu melden. Entlassen worden wäre er dann ohnehin.
Einem Volljuristen, der seit 1930, damals 28-jährig, im Dienst der Reichsfinanzverwaltung stand, bei Kriegsende als Leiter einer Reichsfinanzschule, und der nach dem Krieg weitere Verwendung als hauptamtlicher Bürgermeister einer hessischen Gemeinde fand, setzte der BGH mit Urteil vom 23. April 1965 die scharfen Konsequenzen falscher Angaben zum Lebenslauf auseinander. Bei Prüfung seiner Besoldungsstufe nach Ausscheiden aus dem Dienst als Bürgermeister stellte die Gemeinde dank inzwischen wieder verfügbarer Akten fest, dass er ihr gegenüber seine Tätigkeit als Blockwart sowie in einer SA-Abteilung der Reichsfinanzschule verschwiegen hatte.
Ihm wurden daraufhin Wiedergutmachungsansprüche entzogen, eine Rückzahlung samt Zinsanspruch aufgebürdet – zu Recht, wie der BGH entschied (Urt. v. 24.04.1965, Az. IV ZR 68/64).
Ein Mord im Münsterland, ein Justizmord aus Danzig
In drastischer Weise kann das Spektrum der "Blockwarte" anhand von zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs skizziert werden.
Mit dem ersten Urteil ließe sich das Genre der oft öden True-Crime-Erzählungen bereichern: Nach den vom BGH referierten Feststellungen des Landgerichts Münster hatte die spätere Angeklagte alsbald nach dem Einmarsch alliierter Truppen, im April 1945, unter den sowjetischen und polnischen Zwangsarbeitern – nunmehr "Displaced Persons" – in den Lagern ihrer Nachbarschaft zunächst dafür geworben, einen mit ihr verfeindeten Schrankenwärter zu töten, weil dieser SS-Mitglied gewesen sei.
Nachdem die ehemaligen Zwangsarbeiter sich nur zu einer "Hausdurchsuchung", nicht aber zur Tötung bewegen ließen, forderte sie dazu auf, einen Forstbeamten wegen seiner Funktion als NS-Blockleiter umzubringen. Zwischen der späteren Angeklagten bzw. ihrer Tochter und dem Forstbeamten bestand wohl seit langem Streit, ob seine – mutmaßliche – Funktionärstätigkeit eine Rolle spielte, bleibt unklar.
Der Förster wurde von offenbar unbekannt gebliebenen Tätern getötet, die Frau nach § 49a StGB a.F. zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen der Aufforderung zu einem Verbrechen verurteilt – wobei es nach der Vorschrift nicht darauf ankam, ob ihre Aufforderung zur Tat angestiftet hatte (BGH, Urt. v. 15.03.1951, Az. 4 StR 17/51).
Handelte es sich im Fall aus dem Münsterland möglicherweise um einen "Blockwart", der sich wegen Machtmissbrauchs angreifbar gemacht hatte, zeichnet ein neun Jahre später in einer wiedergutmachungsrechtlichen Frage ergangenes Urteil ein anderes, aber ebenfalls erst noch weiter zu problematisierendes Bild aus dem Spektrum dieser NS-Funktionäre.
Klägerin war die Witwe eines in Hamburg tätigen Kaufmanns, der als Mitglied der NSDAP und als Blockleiter grundsätzlich für eine Entschädigung disqualifiziert war. Allerdings war er, nach Danzig dienstverpflichtet, dort 1943 wegen kritischer Bemerkungen über die Kriegsführung und die Erfolgsaussichten des NS-Regimes verhaftet und 1944 vom Volksgerichtshof wegen Wehrkraftzersetzung und Feindbegünstigung zum Tod verurteilt worden. Seine ihm nachgereiste Gattin erfuhr am 18. Mai 1944 von der Hinrichtung am 8. Mai, als ihr die Rechnung über die Kosten der Urteilsvollstreckung zugeschickt wurde.
Ob der Gatte als NS-Verfolgter nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) zu behandeln war, stand nach Auffassung des BGH aber noch nicht fest:
"Es ist notwendig, festzustellen, welche Äußerungen des Ehemanns der Klägerin Anlaß für seine Verurteilung gegeben haben und wie der Volksgerichtshof diese Äußerungen in dem Strafverfahren gegen den Ehemann der Klägerin gewertet hat, ob er sie als Ausdruck einer politischen Gegnerschaft des angeklagten Ehemannes oder nur als wehrkraftzersetzende und feindbegünstigende Unmutsäußerungen eines unzufriedenen Parteigenossen und Funktionärs angesehen hat. Im letzteren Falle wäre der Ehemann der Klägerin nur dann ein Verfolgter im Sinne des § 1 BEG, wenn er die ihm zur Last gelegten Äußerungen entgegen der Überzeugung des Volksgerichtshofs getan hätte, um dadurch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu bekämpfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BEG)."
Der weitere Verfahrensgang ist in der Sammlung nicht dokumentiert (BGH, Urt. v. 11.11.1960, Az. IV ZR 144/60).
Vom historischen "Blockwart" zur "Blockwart-Mentalität"
Obwohl der historische "Blockwart" – also "Fanatiker und Idealisten, Faulpelze und Schwerarbeiter, Korrupte und Anständige", zig Tausende dieser NS-"Hoheitsträger" –Zweifel erlaubt, ob in dieser Tätigkeit ein einheitliches psychosoziales Profil bestand, erfreut sich in jüngerer Zeit der Vorwurf einer "Blockwartmentalität" einiger Beliebtheit.
Ulf Poschardt (1967–), ein für seine sehr spezifische Beobachtungsgabe bekannter "Springer"-Mitarbeiter, entdeckte unter Berlinern linker Gesinnung etwa einen "Stadtteilnationalismus" von "linke(n) Blockwarte(n)" (Welt, 29.05.2011). Der Senat von Berlin habe sich sogar "(e)inmal mehr … das Gewaltmonopol von linken Blockwarten abjagen lassen" (Welt, 21.03.2012).
Der frühere "Spiegel"-Redakteur Gabor Steingart (1962–) erklärte 2023, wenn man bedenkt, wo Blockwarte im Staatsorganigramm totalitärer Staaten angeordnet sind, nicht ganz metaphernfest:
"Hierzulande setzt der Staat auf den Zweiklang von Subventionierung und Regulierung mit dem Ergebnis, dass der unternehmerische Freiheitsgrad sinkt – und die Investitionsquote auch. Der Staat wird nicht als der großzügige Förderer einer neuen Zeit wahrgenommen, sondern als Plankommissar mit Blockwart-Mentalität."
Unter Protestantinnen und -tanten findet sich angeblich eine "kleingeistige Blockwartmentalität" – es müsste also unter Blockwarten auch Grandseigneurs geben – , die der Theologie-Professor Rochus Leonhardt (1965–) im Jahr 2019 als Element einer "denunziatorischen Leitkultur" ausmachte.
Die Schriftstellerin Julia Franck (1970–) beklagte schon 2011 eine "Blockwart-Mentalität" ihrer feuilletonistischen Gegnerinnen und Gegner, nachdem ihr Roman "Rücken an Rücken" harscher Kritik begegnet war, etwa als "ein wirres Sammelsurium an willkürlich aneinandergereihten Klischees, platten Symbolen und schaler Kommunistenschelte, bevölkert von unglaubwürdigen, stereotypen Figuren, sprachlich krude und bisweilen überaus kitschig", so der Literaturwissenschaftler André Schwarz (1976–).
Die Beispiele ließen sich beliebig fortsetzen.
Weder dem historischen Blockwart noch heutigen Landsleuten wird es wohl gerecht, letztere als Träger einer "Blockwart-Mentalität" zu beleidigen. Denn der Vorsatz, soziale Missachtung zu bekunden, setzt ja nicht nur ein Wollen, sondern zumindest ein bisschen Wissen voraus.
Der Blockwart von nebenan: . In: Legal Tribune Online, 14.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58133 (abgerufen am: 14.01.2026 )
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