Korruption war lange Zeit kein Schlüsselbegriff des deutschen Rechts. Damit ging ein stabil moralisches Selbstbild einher – in einem Fall aus dem Jahr 1955 absurd übersteigert. Es wird Zeit, nüchtern über Korruption sprechen zu lernen.
Der soziale Tatbestand ist fast küchenpsychologisch banal: Moralische Ansprüche und die Realität, in der sie sich beweisen müssten, können krass auseinanderfallen – und dabei gelingt es Menschen meist nicht ganz, mit dieser Lücke umzugehen.
Kaum weniger schlicht ist die Beobachtung, dass es oft Gerichte sind, die vor allem in Straf- oder Disziplinarverfahren mit dieser kognitiven Dissonanz konfrontiert werden, in der Gedanken und Meinungen, Absichten und Wünsche bei den Verfahrensparteien miteinander in Konflikt stehen.
Seltener bewegen sich Richter selbst in mutmaßlich starker Dissonanz. Ein Fall, den der Bundesdisziplinarhof im Jahr 1955 verhandelte, wirkt jedoch insoweit surreal: Indem das Gericht allzu starke Worte über die sittliche Qualität des deutschen Staatsdienstes verlor, stand es außerhalb einer empirischen Realität, die ihm bekannt sein musste.
Konkret ging es um einen langjährigen Beamten, der aus dem Dienst entfernt worden war. Er wollte nun in den Apparat des neuen Staates zurückkehren, jedenfalls alimentiert werden (Beschl. v. 21.10.1955, Az. I DW 11/54).
Im NS-Staat entlassen, in der jungen Bundesrepublik wieder im Dienst?
Der Beamte war am 6. Dezember 1940 von einem Sondergericht wegen sogenannter einfacher passiver Bestechung nach § 331 Strafgesetzbuch (StGB) a.F. zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat und zwei Wochen verurteilt worden.
Durch Urteil der zuständigen Dienststrafkammer vom 27. Juni 1941 wurde er daraufhin auch aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Kammer ging damit einerseits über den Antrag seines Dienstherrn hinaus, gewährte ihm andererseits für beachtliche zwei Jahre einen Unterhaltsbeitrag von 75 Prozent des verdienten Ruhegehalts.
13 Jahre später wollte er die Sache rückgängig gemacht sehen.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1954 lehnte der Bundesminister des Inneren – im Amt war Gerhard Schröder (1910–1989, CDU) – seinen Antrag auf Zulassung einer Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens jedoch ab. Von einem positiven Verfahrensergebnis war eine mögliche Wiederverwendung abhängig, auch Alimentationsansprüche in der Zeit bis dahin.
Der ehemalige Beamte sollte mit seiner Beschwerde auch vor dem Bundesdisziplinarhof erfolglos bleiben.
Ende einer Beamten-Laufbahn wegen einiger Paare Strümpfe
In dem, was das Gericht 1955 für selbstverständlich erklären musste, gewinnt die Sache nun ihre etwas surreale Seite. Die verhandelten Umstände lagen nur 15 Jahre zurück.
Bis zum Beginn des Zweiten Weltkriegs war der auf Lebenszeit berufene Beamte als Regierungsassistent bei einem deutschen Landratsamt beschäftigt gewesen.
Im Generalgouvernement, jenem Teil der Republik Polen, der 1939 nicht unmittelbar vom Deutschen Reich annektiert worden war, machte er Karriere als Leiter der Pass-Stelle – soweit erkennbar – im Bezirk Lublin. Damit war er in diesem kolonialstaatlichen Gebilde auf polnischem Boden in führender Funktion zuständig für die restriktiv gehandhabten Ein- und Ausreisen.
Zwischen Frühjahr und Oktober 1940 erteilte er einem polnischen Textilhändler eine Anzahl von Passierscheinen, die es diesem erlaubten, zu geschäftlichen Zwecken aus dem Generalgouvernement aus- und wieder einzureisen.
Bei einer persönlichen Vorsprache bot der polnische Händler dem deutschen Beamten an, ihm einige Paar Herrensocken zu beschaffen. Nach der Reise wurden zwei bis drei Paar Herrensocken übergeben, bei späterer Gelegenheit zwei bis drei Paar Damenstrümpfe sowie Stoff für ein Sommerkleid. Eine Bezahlung soll angeboten, dann aber "vergessen" worden sein.
Wiederaufnahme wegen NS-typischer Härte?
Dass die Sache im Dezember 1940 strafrechtlich und im Juni 1941 disziplinarrechtlich verfolgt werden durfte, stritt der vormalige Beamte mit seinem Antrag beim Bundesinnenminister zwar nicht grundsätzlich ab, monierte nur Details zur strittigen Frage der "Bezahlung".
Hoffnungen auf eine Wiederverwendung bzw. zwischenzeitliche Alimentation nach dem sogenannten 131er-Gesetz machte ihm jedoch eine Vorschrift aus dem Gesetz zur Änderung des Dienststrafrechts vom 28. November 1952.
Nach Artikel 8 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes kam eine Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren aus der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in Betracht, wenn in einer damals im Tatsachenkern an sich korrekt ermittelten Sache eine Disziplinarstrafe verhängt worden war, die "als übermäßig hart und deshalb als nationalsozialistisch anzusehen ist".
Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis hatte die Dienststrafkammer 1941 damit begründet, dass ein "Beamter, der sich der Bestechung schuldig mache, eine Gefahr für den Staat und seinen Berufsstand" darstelle, zumal "im nationalsozialistischen Reich, dessen Führer jahrzehntelang gegen die Korruption gekämpft" habe.
Gegen die Erwägung, ihn im Dienst zu behalten, sprach nach Ansicht des Gerichts im NS-Staat: "Nachsicht würde geeignet sein, das wiedergewonnene Vertrauen der Bevölkerung zu einer starken und geordneten Staatsführung sowie die Achtung vor einer sauberen und redlichen Beamtenschaft zu erschüttern."
Das gelte insbesondere im Generalgouvernement, zumal dieser Beamte dort "dem Übel der Bestechungs- und Korruptionswirtschaft, wie sie früher in Polen bestanden hat, bei einer deutschen Verwaltungsstelle Eingang verschafft" habe, sodass es nun, 1941, mit seiner Entfernung darum gehe, "einem Wiederaufleben der früheren polnischen Korruptionswirtschaft mit allem Nachdruck von vornherein entgegenzutreten".
Bundesdisziplinarhof bestätigt Urteil aus der NS-Zeit
Der Bundesdisziplinarhof sah 1955 in diesen Aussagen keinen Beleg für eine Härte, die spezifisch für NS-Unrecht gewesen wäre – sie beruhten nach Auffassung der Bundesrichter, "trotz gewisser nationalsozialistischer Verbrämungen im Kern auf sachlichen Erwägungen und gehen in ihrem Ergebnis nicht über ein Ziel hinaus, das auch nach rechtsstaatlicher Auffassung vertretbar ist".
Es hätte sich der Beamte in seiner herausgehobenen Funktion als Leiter der Pass-Stelle besonders vorbildlich verhalten müssen – zumal "die Tat im besetzten Gebiet geschehen ist, wo er die Pflicht eines deutschen Beamten in verstärktem Maße zu wahren gehabt hätte".
Dass der vormalige Beamte nach seiner Entlassung als Wehrmachtsangehöriger in Frankreich zu 20 Jahren Zwangsarbeit "wegen Teilnahme an der Erschießung von Partisanen" verurteilt und erst 1954 nach Deutschland entlassen worden war, würdigte das Gericht nicht weiter.
Es blieb also bei der Entscheidung des Bundesinnenministers, kein Wiederaufnahmeverfahren zuzulassen.
"Sauberkeit" des Dienstes wird zur Absurdität
Bestechung ist Bestechung, Herrenstrumpf ist Herrenstrumpf. – Es soll hier nicht um die Frage gehen, ob die Sache jedenfalls 1955 gut entschieden wurde, denn das hieße, ein in der Gegenwart gebildetes Judiz an sie heranzutragen.
Bemerkenswert ist an den drei gerichtlichen Entscheidungen aus den Jahren 1940, 1941 und 1955 jedoch, dass in ihnen Vorstellungen zur Korruption zutage traten, die bis heute nachwirken – damals aber mit einer Realität konfrontiert blieben, die mit den behaupteten sittlichen Maßstäben kaum in Deckung zu bringen war.
Wenn die sittliche Idee ist, dass Beamte auch bei unrechtmäßiger Annahme geringwertiger Vorteile aus dem Amt zu entfernen sind, stand sie hier mit der gewiss gerichtsbekannten Tatsache im Konflikt, dass die deutsche Verwaltung des Generalgouvernements zwischen 1939 und 1945 für ihre extreme Korruption berüchtigt war.
Das beruhte schon auf den Zwecken dieses kolonialstaatlichen Gebildes. Denn zu den Zielen der deutschen Regierung des Generalgouvernements unter Leitung des promovierten Juristen Hans Frank (1900–1946) zählte neben dem Mord an Millionen Juden die Beseitigung der polnischen Eliten, betroffen waren neben Akademikern und katholischen Geistlichen auch der breite bürgerliche Land- und Stadtadel, die Mehrheit der Szlachta.
Wer über Jahre hinweg von der Vernichtung seiner physischen, jedenfalls sozialen Existenz bedroht ist, kann auf dem Weg dahin leicht um harte Devisen, Gold oder andere Vermögensgegenstände gebracht werden. Das prägte die Verwaltung im besetzten Polen.
Während der Bundesdisziplinarhof 1955 die "Sauberkeit" der Dienstausübung des deutschen Staatsdieners als überzeitliches beamtenrechtliches Ideal aufgriff, hatte diese Idee nur wenige Jahre zuvor die Funktion gehabt, dass ein möglichst großer Teil der Beute aus dem NS-Staatsterror dem deutschen Fiskus zukommen, also nicht von den zuständigen Beamten via Bestechung privatisiert werden sollte.
Ist noch mehr kognitive Dissonanz zu haben? – Vermutlich ist das zu bejahen.
Denn dass ein gewisses Maß an privater Bereicherung den Angehörigen jener Organisationen, die für den deutschen Staat die Unterdrückung bis hin zum Massenmord in die Tat umsetzten, geduldet wurde, muss 1955 allgemein bekannt gewesen sein. Es schickte etwa der einfache Wehrmachtssoldat aus Frankreich gegen vergünstigtes Porto in Feindesland "organisierte" Lebensmittel oder Parfum an die Familie zuhause. Im Kern von Terrororganisationen diente die private Aneignung von Vermögensgegenständen ihrer Opfer zur Team-Bildung. Es sollte eben nur nicht zu viel sein.
Das Disziplinarurteil wegen einiger Damen- und Herrenstrümpfe bestehen zu lassen, opferte ein Stück bekannter Realität zugunsten der etwas unscharfen Juristenmeinung, dass Gleichheit im Unrecht nicht verlangt werden darf.
Korruptionshistorische Sachverhalte in den alten Urteilen
In den Entscheidungen aus den Jahren 1940, 1941 und 1955 tauchen einige Formulierungen auf, die – wenn wohl auch meist homöopathisch verdünnt – dafür typisch geblieben sind, wie in Deutschland über Korruption gedacht wird.
Heute fast komisch, damals ein grausamer Aspekt der Realitätsverleugnung im totalen Staat, war die Behauptung im Urteil aus dem Jahr 1941, dass der "Führer" – der sich privat bereicherte – "jahrzehntelang gegen Korruption gekämpft" habe. Nur wenige Jahre nach Kriegsende war der Vorwurf, sie sei korrupt, sofort wieder ein beliebtes Stilmittel in der Agitation gegen die neue liberale deutsche Staatsordnung (vgl. für viele Fälle BGH, Urt. v. 05.02.1954, Az. 5 StR 441/53). Autoritäres Gehabe wird, ganz gleich wie realitätsblind das ist, nach wie vor oft mit Korruptionsfreiheit verwechselt.
Das Stereotyp einer besonders korruptionsanfälligen "polnischen Wirtschaft" zählte seit dem 18. Jahrhundert zur deutschen Polemik. Es wirkte 1955 in der Vorstellung nach, dass sich ein deutscher Beamter im Feindesland besonders vorbildlich zu verhalten habe.
Noch heute wird Korruption, oft über den empirischen Wahrheitskern hinaus, mit einem schlecht organisierten Ausland und entsprechenden Überlegenheitsgefühlen assoziiert – inzwischen allerdings eher mit den Staaten Afrikas oder Asiens, während aus dem deutsch-polnischen Verhältnis wohl allein in Polen noch die Korruptionsfurcht in Gestalt der Angst grassiert, die Rzeczpospolita Polska könnte ihre Souveränität erneut, wie im 18. Jahrhundert auch wegen bestechlicher Führungseliten, an ausländische Mächte verlieren: Polen, bedroht von korrumpierenden Deutschen, nicht von korrupten.
Übungsaufgabe für die lieben Lesenden: Nüchtern über Korruption reden lernen
Das idealisierte Selbstbild vom deutschen Staatsdiener war im 20. Jahrhundert stark ausgeprägt. Im hier dargestellten Fall blieb ein Beamter wegen der Annahme einiger Strümpfe dauerhaft aus dem Dienst entfernt, während die Verfahrensparteien samt Gericht über die systematische Raubökonomie wenige Jahre zuvor schwiegen – erst recht über den Völkermord, der mit ihr systematisch zusammenhing.
Mehr moralische "Selbstromantisierung", wie ein wesentlicher Aspekt des Denkens zur Korruption in Deutschland in einem jüngst veröffentlichten Werk genannt wird, dürfte in den Jahren nach 1945 kaum zu finden sein. – Vielleicht lässt sich das als Ausgangspunkt wählen, nüchtern und demütig mit Fragen der Korruption umzugehen, weder beschönigend noch polemisch.
Gertrude Lübbe-Wolff (1953–), ehemalige Richterin des Bundesverfassungsgerichts und Professorin in Bielefeld, hat sich in jüngerer Zeit mit einer ganzen Reihe noch zu wenig beachteter Schriften zu Wort gemeldet – in Dingen, die dringend auch in einem breiteren Publikum differenziert verhandelt werden sollten, etwa zur Arbeit der Verfassungsgerichtsbarkeit.
Unter dem Titel: "Der ehrliche Deutsche. Über Problemverleugnung, Moralismus und Regelungsillusionen in Sachen Korruption" legte Lübbe-Wolff jetzt ein Buch vor, das wiederum zur Ausnüchterung beitragen kann (Frankfurt am Main, Klostermann, 2025).
Fände es nur halb so viele Leserinnen und Leser wie die seit Jahren um sich greifende apokalyptische Bestseller-Prosa, vor allem zu Euro-Krise, Klima oder Migration, ließe sich mit Land und Leuten vielleicht wieder etwas mehr anfangen.
Weitere Hinweise: Zur funktionalen Nützlichkeit von Korruption siehe Stefan Kühl: Ganz normale Organisationen. Zur Soziologie des Holocaust. Berlin (Suhrkamp). 3. Auflage 2022. Zu einem historistisch falschen Selbstbild: Christoph Meineke: Vom Nimbus der Unbestechlichkeit – Beamtentugend und Staatskorruption in Preußen. In: Stephan A. Jansen & Birger P. Priddat: Korruption. Unaufgeklärter Kapitalismus – Multidisziplinäre Perspektiven zu Funktionen und Folgen der Korruption. Berlin (Springer Nature) 2005, S. 141–165.
Bestechliche deutsche Staatsdiener: . In: Legal Tribune Online, 10.08.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57869 (abgerufen am: 14.12.2025 )
Infos zum Zitiervorschlag