Es gibt historische Infrastruktur-Projekte, die bereits durch ihre kurze Bauzeit beeindrucken. Doch lädt ein 125 Jahre alter Kanal auch dazu ein, über den Ort des Rechts im geografischen und im Erinnerungsraum nachzudenken.
Im Westen Deutschlands war man mit den Leistungen des Gesetzgebers in Berlin oft nicht besonders glücklich, seit ihm das Rheinland und Westfalen im Jahr 1815 in die Hände gefallen waren. Immerhin gab es inzwischen Richter, die im Zweifel die Dinge klärten – wenn man sich denn den Prozess leisten konnte.
Der Fall: Für den Bau des Dortmund-Ems-Kanals, der nach nur siebenjähriger Bauzeit am 11. August 1899 feierlich eröffnet wurde, hatte ein Grundbesitzer rund sieben Hektar seines ursprünglich circa 77 Hektar großen Landguts auf dem Enteignungswege verloren.
Über die Höhe der Entschädigung im Allgemeinen wurde nicht gestritten, eine Regelung im preußischen Jagdpolizeigesetz vom 7. März 1850 führte jedoch zu einem besonderen Problem. § 2 lit. a) des Gesetzes gab vor:
"Zur eigenen Ausübung des Jagdrechts auf seinem Grund und Boden ist der Besitzer nur befugt: a) auf solchen Besitzungen, welche in einem oder mehreren aneinander grenzenden Gemeindebezirken einen land- oder forstwirthschaftlich genutzten Flächenraum vom wenigstens dreihundert Morgen einnehmen und in ihrem Zusammenhange durch kein fremdes Grundstück unterbrochen sind; die Trennung, welche Wege oder Gewässer bilden, wird als eine Unterbrechung des Zusammenhanges nicht angesehen[.]"
Jagdgebiet wurde zu klein für die Jagd
Dass der im Bau befindliche Dortmund-Ems-Kanal das Jagdrevier durchschneiden würde, war also nicht das Problem. Aber nach der Enteignung besaß der Gutsherr kein Grundstück mehr, dessen Fläche ihn zur Ausübung der Jagd berechtigte. Für den Verlust von Erträgen aus der Jagd erstritt er vor dem Landgericht eine Entschädigung in Höhe von 4.000 Mark.
Die zweite Instanz reduzierte den Anspruch auf 400,60 Mark nebst Zinsen, weil der preußische Fiskus dem Kläger angeboten hatte, ihm zum Preis von knapp 16.500 Mark eine Fläche von gut fünf Hektar zu verkaufen, durch die er wieder ein zur Jagd berechtigendes Grundstück beisammen gehabt hätte.
Auf dieses Angebot musste er sich aber nach Auffassung des Reichsgerichts nicht einlassen, weil es in § 7 des preußischen "Gesetzes über die Enteignung von Grundeigenthum" vom 11. Juni 1874 hieß:
"Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist in Spezialgesetzen eine Entschädigung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden."
Als Unternehmer konnte auch der staatliche Fiskus auftreten. So verhielt es sich hier in Gestalt der Kanalkommission.
Die Überlassung der fünf Hektar, um wieder zu einem bejagbaren Grundbesitz zu kommen, war aber nicht spezialgesetzlich vorgeschrieben. Daher war der Enteignete nach Auffassung des Reichsgerichts ganz frei, das Angebot abzulehnen, den wirtschaftlichen Schaden durch den Wegfall des Jagdrechts hinzunehmen. Und er konnte den Schaden dem Fiskus auch grundsätzlich ungekürzt in Rechnung stellen (Urt. v. 30.03.1898, Az. V 324/97).
Schon im Kaiserreich stritten sich die Lobbyisten wie die Kesselflicker
Schon im Vergleich damit, wie viel Planungs- und Bauzeit heute für Infrastrukturprojekte aufgewendet werden muss, selbst dann, wenn sie für Sicherheit und Wohlstand des Gemeinwesens wesentlich sein sollen, muss der Dortmund-Ems-Kanal faszinieren.
In nur sieben Jahren, zwischen 1892 und 1899, wurde das Bauwerk errichtet. Neben dem künstlichen Wasserlauf entstand eine stolze Anzahl von Brücken-, Schleusen- und Hafenanlagen. Bis zu 4.500 Arbeiter waren zeitgleich daran beteiligt.
Wer jedoch von einer guten alten Zeit träumt, in der solche Projekte ohne größere Widerstände vonstattengingen, wird unter Pickelhaube oder Aluhut ins Schwitzen geraten.
So hatten zwar insbesondere die Montanunternehmer im Ruhrgebiet ein beachtliches Interesse am Bau des Kanals, weil die Eisenbahn beim Transport von Eisenerz aus Schweden Kosten- und Kapazitätsprobleme machte. In Nordrhein-Westfalen lernte bis vor kurzem noch jedes Grundschulkind im Sachkundeunterricht, wie wichtig diese Logistik für die Wirtschaftlichkeit der Stahlerzeugung war.
Gegen den Bau opponierten jedoch nicht nur die landwirtschaftlichen Grundeigentümer Westfalens und im Emsland, wobei ihre Abneigung wohl nicht selten dazu diente, die Entschädigung in die Höhe zu treiben. Auch die Montanindustriellen des Saarlands und die mächtigen Stahlunternehmer Schlesiens antichambrierten in Berlin gegen das Kanalprojekt, von dem sich ihre Konkurrenten im Ruhrgebiet einen Wettbewerbsvorteil versprechen konnten.
Nicht unwesentlich war am Ende ein strategisches, ja kriegsökonomisches Argument der deutschen Energiewirtschaft: Über den Dortmund-Ems-Kanal ließ sich die Kohle aus dem Ruhrgebiet leichter zu einem weiteren Infrastruktur-Komplex befördern. Seit den 1850er Jahren war mit Wilhelmshaven der preußische, dann deutsche Kriegshafen projektiert und errichtet worden – und die Marine sollte einstweilen mit Kohle an Bord zum deutschen Platz an der Sonne dampfen.
Streit um Karpfenteiche und Eisenbahntarife
Der Dortmund-Ems-Kanal lag damit, will man es plakativ formulieren, in einer Schnittmenge aus betriebs- und volkswirtschaftlichen, aus zivilen und militärischen Interessen.
Nicht selten war es Aufgabe von Juristen, die damit verbundenen Kalküle nachzuvollziehen – mal mehr, mal weniger, und zwar auch in weiteren Fällen.
Beeindruckend ist beispielsweise der Rechtsstreit um einige Karpfenteiche, die aus wasserwirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit dem Bau des Dortmund-Ems-Kanals angelegt worden waren. Seit dem Ersten Weltkrieg hatte der Gesetzgeber den Anspruch von Pächtern landwirtschaftlicher Grundstücke nach und nach ausgeweitet, eine Verlängerung des Vertrages zu verlangen, wenn dies aus Gemeinwohlgründen erforderlich sei.
In katholischen Regionen Süddeutschlands wird viel Karpfen gegessen, im evangelischen Norddeutschland ist er weniger begehrt. In einem Verfahren nach dem Zweiten Weltkrieg, in dem der Grundeigentümer die Teiche zuschütten, der Pächter sie weiter betreiben wollte, wurde daher sehr detailliert nicht nur über das betriebs-, sondern auch über das volkswirtschaftliche Für und Wider der Karpfenteiche am Kanal gestritten – mit Würdigung aller knapp 60 Jahre zuvor getätigten Investitionen (BGH, Beschl. v. 27.01.1953, Az. V BLw 59/52). Ein feiner Witz, was den argumentativen Aufwand in strategischen Dingen angeht, liegt in einem geografischen Zufall: Das Kühlwasserbecken des inzwischen zur Verschrottung vorgesehenen Kernkraftwerks Emsland, das aus dem Dortmund-Ems-Kanal gespeist wird, liegt nur einen Steinwurf von den Teichen entfernt.
Europa schaltet sich ein
Ein weiterer Fall: Während im Fall dieser emsländischen Teiche noch das ganze Gewicht der Frage, welchen Rang der Karpfen zur Sicherung der deutschen Volksernährung hat, auf den schmalen Schultern der Landwirtschaftsgerichte lag, waren Anliegen dieser Größenordnung bereits wenige Jahre später in Brüssel und Luxemburg zu verhandeln.
Wegen ihrer kriegswirtschaftlichen Bedeutung in zwei Weltkriegen begann die sogenannte europäische Einigung bekanntlich mit der überstaatlichen Regulierung der Montanindustrie. In einem frühen Vorgang hatte sich die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl seit 1958 mit der Frage zu befassen, ob gewisse Sondertarife der staatlichen Deutschen Bundesbahn zum Transport von Eisenerz einen Subventionsanteil enthielten. Den Vergleichsmaßstab gab die Beförderung auf dem Dortmund-Ems-Kanal ab.
Obwohl – oder besser: vielleicht gerade weil – Generalanwalt Karl Roemer (1899–1984) über eine juristische wie auch über eine volkswirtschaftliche Ausbildung verfügte, hielt er seine Schlussanträge hier vorsichtig: Es sei unter Berücksichtigung aller feinen Infrastruktur- und Kostenelemente schwierig zu beurteilen, ob eine Subvention vorliege. Trotzdem dürfte seine Argumentation nach wie vor mustergültig sein (EuGH, Antr. v. 01.04.1960).
Objekte in der Landschaft als juristisches Studienobjekt nutzen?
Mit diesen ganz grob skizzierten Streitfällen ist nur ein kleiner Bruchteil aller juristischen Anliegen benannt, die sich rund um eine staatliche Infrastruktur wie den Dortmund-Ems-Kanal in die Urteilssammlungen ranken.
Moderne Projekte erfordern entsprechende Organisationsformen, die grundsätzliche Rechtsfragen aufwerfen. Mit Urteil vom 9. Januar 1900 klärte das Reichsgericht beispielsweise über die Frage auf, ob ein Mitglied der Kanalkommission als Zeuge in einem Zivilprozess vernommen werden konnte. Das ist ein Stück gelebte Genossenschaftstheorie und Verwaltungssoziologie, eingekleidet in ein zivilprozessuales Problem (Az. VIa 275/99).
Neben sehr vielen schifffahrtsrechtlichen Entscheidungen wegen Unfällen auf dem Gewässer, oft aus der Nachkriegszeit, findet sich auch ein verkehrsrechtlicher Kulturwandel – zum Beispiel zu den Radwegen am Kanal (OLG Hamm, Urt. 29.08.2014, Az. 9 U 78/13).
Masematte in Münster heute historisch
Zu den Arbeitern, die beim Bau des Dortmund-Ems-Kanals eingesetzt wurden, zählten wegen besonderer Fachkenntnisse viele Niederländer (Wasser) und Italiener (Gestein). Trotz eines recht restriktiven fremdenpolizeilichen Regimes, das weitgehend sinnlos gewesen sein soll, weil Maßnahmen gegen sozialistische Umtriebe überflüssig sind, wenn ganz überwiegend katholische Arbeitskräfte beschäftigt werden, lud das Bauprojekt heimatlose Leute an, sich jedenfalls auf Zeit anzusiedeln.
Die Masematte, ein unter anderem aus dem Jiddischen, Romani und dem westfälischen Plattdeutsch entstandener Soziolekt in Münster, wurde auch von diesen Arbeitern beeinflusst, die dort zwischen 1892 und 1899 mit dem Bau des Hafens beschäftigt waren und in Zeiten der Arbeitslosigkeit, im Winter, dort verblieben. Seit 2024 sind die Überreste der Masematte nach dem Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes anerkannt. Das ist wohl irgendetwas mit Völkerrecht.
Von großen Grundbesitzern am Kanal mit rechtlichen Anliegen zum Enteignungs- und Pachtrecht über das Verwaltungsrecht und das Arbeitsrecht von heutigen Schleusenexperten und historischen Masemattesprechern bis hin zum Schifffahrts- und Radwegerecht: Rund um den Dortmund-Ems-Kanal scheint sich alles zu finden, was mit juristischem Sachverstand bearbeitet werden kann.
Für dogmatisch denkende Juristinnen und Juristen mag der Einfall ein bisschen skurril wirken, aber vielleicht ist dieses künstliche Gewässer ja das, was in der Mnemotechnik als Gedächtnispalast bekannt ist – ein Ort, über den sich ein akademisch gebildetes Myzel an Erinnerungen, Kenntnissen und Strukturwissen organisieren lässt.
Dortmund-Ems-Kanal: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55180 (abgerufen am: 15.10.2024 )
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