1953 passte der Bundesgesetzgeber das Strafgesetzbuch an die solcherart vorgezeichnete Rechtsprechung an, indem er den Begriff durch andere Abwägungsformeln ersetzte, die den Strafrichtern allerdings bis heute eine moralisch wertende Aussage der Jedermannspflichten im Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung oder der Zweck-Mittel-Relation bei einer Nötigung jedenfalls offener halten als dies im dogmatisch engeren Gehäuse der Auslegungsarbeit gesetzlich klarer Begriffe üblich ist.
Solcherart aus dem Tagesgeschäft der Strafrechtspflege ausgeschieden, erfuhr das "gesunde Volksempfinden" seit den 1950er Jahren Konjunktur im polemischen Schlagabtausch. Anders als die kaum weniger angreifbare Phrase des "gesunden Menschenverstands" galt es als ausgemacht, dass das "gesunde Volksempfinden" eine spezifisch nationalsozialistische Pathosformel war.
Dass am Begriff des "gesunden Volksempfindens" Anstoß genommen wird, ist leicht nachzuvollziehen, fand es sich doch nicht nur in einzelnen Normen des besonderen Strafrechts. Vielmehr war mit ihm seit dem 1. September 1935 jeder Schutz der liberalen Rechtstradition beseitigt worden. § 2 Abs. 1 StGB in seiner erst von den Alliierten aufgehobenen Fassung gab vor: "Bestraft wird, wer eine Tat begeht, die das Gesetz für strafbar erklärt oder die nach dem Grundgedanken eines Strafgesetzes und nach gesundem Volksempfinden Bestrafung verdient."
Ein Beitrag des Frankfurter Rechtshistorikers und Privatrechtsgelehrten Joachim Rückert (1945–), der es unternahm, das "gesunde Volksempfinden" in Rahmen einer Ideengeschichte zu kontextualisieren, in der eine kreatürliche Indienstnahme des Begriffes "Volk" gegen das abstrakte Recht bis in die Zeit Friedrich Carl von Savignys (1779–1861) zurückverfolgt wurde, blieb als hochgelehrter Aufsatz in der "Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte" (GA 1986, S. 199–245) vor einer breiten Öffentlichkeit verborgen – und hätte wohl schon vor Erfindung von Social-Media-Netzwerken der Sache kaum den polemischen Zahn ziehen können.
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Fahrlässiges Herumhitlern?
Anlass zu einem Streit um die politische Inkorrektheit des Begriffs gab 40 Jahre nach seiner Außerdienstnahme ein Urteil des LG Flensburg vom 1. September 1992 (Az. 2 O 265/92).
Die Eltern eines behinderten, pflegebedürftigen Sohns hatten ihr Testament so gestaltet, dass der Nachlass nicht durch die Heimkosten ihres Kindes aufgebraucht werden sollte. Die Nichtigkeit begründeten die Flensburger Richter u.a. wie folgt:
"Solcherlei Manipulationen widersprechen aber nach Auffassung der Kammer dem Rechtsempfinden eines jeden billig und gerecht Denkenden und sind mit jeglichem gesunden Volksempfinden schlechthin nicht vereinbar."
Die Richterin Heidemarie Renk warf ihren Flensburger Kollegen einen "dogmatisch überflüssigen, rechtspolitisch und methodologisch aber beachtlichen Rekurs dreier Berufsrichter auf völkische Befindlichkeiten" vor. Sie hätten sich dazu entblödet, auf eine der "standardisierten Formeln in der nationalsozialistischen Rechtsprechung" zurückzugreifen (NJW 1993, S. 2.727 f.).
Dies kritisierte wiederum der Verfassungsjurist Ingo von Münch (1932–) als überzogene Sprachkritik und versuchte sich an einer Differenzierung zwischen im NS-Staat propagandistisch missbrauchten Begriffen wie besagtem "Volksempfinden" und evident mörderischen, etwa dem des "Volksschädlings" (NJW 1994, S. 634 f.).
Dank von Münchs ergänzendem Tu-quoque-Hinweis u.a. darauf, dass in linksgrünen Kreisen widerwärtige Gleichsetzungen der modernen Massentierhaltung mit NS-Vernichtungslagern umliefen, und seiner Warnung vor der amerikanischen Manie der "Political Correctness" bot das orange Magazin aus München 1992–94 damit alles, was einen derartigen Schlagabtausch bis heute auszeichnet:
Fahrlässiges oder bewusstes semantisches Herumhitlern, dann scharfe, vom eigentlichen Gegenstand abstrahierende Sprachkritik, schließlich Relativierungsübungen samt zartem bis grobem Whataboutismus.
Über dem Reizwort vom "gesunden Volksempfinden" unterblieb das, was man sich in einer offenen Gesellschaft wünschen würde: eine breite politische Diskussion darüber, wie viel Privat-/Nachlassvermögen behinderten Menschen nach Abzug ihrer Sonderkosten verbleiben sollte.
Wenigstens fand sich über allem ein Grund, die "NJW" zu lesen: Man konnte mit ihr lernen, gegenüber Hashtag-Kontroversen stoisch zu werden, bevor überhaupt jemand wusste, dass es derlei einmal geben würde.
Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.
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