Plagiat statt Parodie: Rechts­st­reit um Asterix

von Martin Rath

30.04.2017

2/2: Welche Rolle spielt Gewalt in "Asterix"?

Während das Landgericht (LG) München I zunächst (Urt. v. 27.09.1990, Az. 7 O 15437/89) neben Uderzos Asterix-Rechten auch die Rechte an den ebenfalls erkennbaren Figuren aus dem Tintin-Kosmos ("Tim und Struppi") verletzt sah, mochte das OLG München (Urt. v. 04.07.1991, Az. 29 U 6196/90) auch für die Anleihen aus der Welt der Gallier kein hinreichendes, rechtlich geschütztes Interesse Uderzos entdecken.

Ein Asterix namens Alcolix, der dem Alkohol anheimfalle, könne keine Parodie auf trinklustige gallische Dorfbewohner sein, da diese eben nur gerne feierten, aber nicht der Trunksucht unterlägen, so das OLG:

"Die Problematik des Alkoholismus und der Gewaltanwendung in Form beson-derer Brutalität spielt keine besondere Rolle. Die Darstellung von Gewaltanwendung im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen mit den Römern ist zwar unvermeidlich; bei den abschließenden Festbanketten wird auch ausgiebig gezecht. Dies bedeutet jedoch nicht, daß Brutalität und Alkoholismus als bestimmende Charakterzüge der Gallier oder einzelner Figuren herausgestellt werden."

Im Obelix-Horizont kurz gesagt: Wo nichts ist, kann man nichts parodieren.

BGH richtet es anders aus

Der österreichische Kabarettist Egon Friedell (1878–1938) notierte in seiner "Kulturgeschichte der Neuzeit", welche großartigen Künstler bei welchen anderen, kaum minder wichtigen Kollegen abgeschrieben, kopiert oder sich angelehnt haben, um festzuhalten, dass ein Stillstand der Kunstpflege überhaupt nur eintrat, wenn nicht genug plagiiert worden sei – wobei der genialische Friedell natürlich einen hohen Anspruch hatte, was die Qualität der Entlehnung betraf.

Dem BGH war im Revisionsurteil zur Münchener "Alcolix"-Judikatur leider nicht daran gelegen, künstlerische Genie-Konzepte näher zu bestimmen – glückli-cherweise  erlauben §§ 23, 24 Urhebergesetz, ein "selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, […] ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes" zu veröffentlichen – was jedenfalls Annäherungen an Friedell erlaubt.

Hinsichtlich der "Asterix"-Elemente im "Alcolix" hielt der BGH fest, dass die Selbständigkeit des entlehnenden Werks gegenüber dem benutzten Werk nicht zwingend dadurch hergestellt werden muss, dass dem Betrachter die Parodie durchgängig ins Gesicht springt:

"Auch bei einer weitgehenden Übernahme der Formgestaltung eines geschützten älteren Werkes ist eine freie Benutzung nicht ausgeschlossen, und dies nicht nur dann, wenn sich das neue Werk – wie etwa bei einer Parodie – mit dem älteren Werk auseinandersetzt. In solchen Fällen ist aber das Vorliegen einer freien Benutzung nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, ist vom Standpunkt eines Betrachters aus zu beurteilen, der das benutzte Werk kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt", so der BGH, bevor er an das Berufungsgericht zurückverwies.

Das ist gewiss eine justizverwertbare Stellungnahme der ehrwürdigen Richter zu Karlsruhe, doch nur zu gern hätte man in streitlustigen Worten erfahren, was sie von der Münchener Apologie der "harmlosen" und daher nicht parodiefähigen Gewalt in "Asterix" hielten – oder von der widersprüchlichen gallischen Neigung des jetzt 90 Jahre alt gewordenen Jubilars, seine hehre Kunst zu monetarisieren.

Der Autor Martin Rath arbeitet als freier Lektor und Journalist in Ohligs.

Zitiervorschlag

Martin Rath, Plagiat statt Parodie: Rechtsstreit um Asterix . In: Legal Tribune Online, 30.04.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22781/ (abgerufen am: 24.04.2024 )

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