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Der Arbeitseifer in der Rechtsprechung: Fehlte die Arbeits­f­reude, folgte der Welt­un­ter­gang

von Rath Martin

20.07.2025

Arbeiterinnen in einer Ankerwickelei eines Elektromotorenwerkes der Siemens Werke, 1940.

Arbeitsfreude: Ein ganz wesentlicher Faktor für Produktivität, meinten auch schon früh die Gerichte. Foto: picture alliance / SZ Photo | Scherl

Oft wird beklagt, dass inzwischen ein großer Teil der abhängig Beschäftigten unmotiviert arbeite und sogar die innere Kündigung eingereicht habe. Exotisch mutet dagegen die einst gerichtsbekannte Wertschätzung der "Arbeitsfreude" an.

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Auf heutige Bahnreisende muss der folgende Fall wie eine Erzählung aus jener Zeit wirken, als Dinosaurier und Menschen gleichzeitig auf Erden lustwandelten und der Teufel noch keine "Personen im Gleis"-Ansagen erfunden hatte.

Am 25. Januar 1963, es herrschte in Baden-Württemberg klirrende Kälte, hatte der Schaffner des von Basel abgehenden Fernschnellzugs "Rheingold" im Speisewagen eine unangenehme Begegnung mit dem Zugrevisor, der zur Kontrolle der Bahnbeamten unterwegs war.

Denn gut zwei Wochen später monierte dieser amtliche Aufpasser bei einer Zugrevisorenbesprechung, dass der Schaffner, statt seine Fahrkartenkontrolle zu Ende zu bringen und neu zugestiegenen Fahrgästen bei Bedarf Orientierung zu verschaffen, eine Viertelstunde im Speisewagen damit zugebracht habe, Kaffee zu trinken.

Im Juni 1963 wurde der Zugschaffner daraufhin von der Bundesbahndirektion Karlsruhe gemaßregelt, indem er aus dem Schnellzugverkehr zurückgezogen wurde.

Gegen diese Zurücksetzung ging der Schaffner verwaltungsgerichtlich vor. Den Zugrevisor beschuldigte er zudem auf dem Wege der Privatklage der üblen Nachrede, § 186 Strafgesetzbuch (StGB). Das Verfahren wurde zwar vom Landgericht Karlsruhe durch Beschluss vom 24. Mai 1966 wegen Geringfügigkeit eingestellt, jedoch mit der Feststellung, dass die Aussage des Revisors zur 15-minütigen Kaffeepause wahrheitswidrig gewesen war.

Im gleichwohl gegen den Zugschaffner angestrengten Disziplinarverfahren wurde ihm weiterhin vorgeworfen, seine Pflichten als Bahnbeamter verletzt zu haben, indem er überhaupt zur Unzeit eine Kaffeepause gemacht, die Fahrausweise noch nicht vollständig kontrolliert und zusteigenden Reisenden nicht beim Aufsuchen der Plätze zur Verfügung gestanden habe. Mit Beschluss vom 26. Juli 1967 (Az. II DV 1/67) entschied der damalige Bundesdisziplinarhof schließlich vollständig zugunsten des Zugschaffners: Es sei anzuzweifeln, dass die wenigen, dem schwach belegten Zug zugestiegenen Reisenden die Hilfe eines Beamten benötigt hätten. Was an noch zu kontrollierenden Fahrkarten ausstand, bewegte sich im vernünftigen Rahmen. Und die Kaffeepause lag weiterhin nur bei fünf, nicht bei 15 Minuten.

Weil er den Kaffee bereits in Basel bestellt und bezahlt hatte, sei der Schaffner – so der Bundesdisziplinarhof – beim Durchqueren des Speisewagens von der Bereitstellung des Getränks "gleichsam überrumpelt" worden, was ihn allein bereits "bei großzügiger Betrachtung hinreichend entschuldigen" könne.

Hinzu kam, dass die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn durch Verfügung vom 2. Januar 1963 "zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Personals und zur Hebung der Arbeitsfreude" angeordnet hatte, dass den Bahnbeamten ab einer Temperatur von mindestens -10 °C alle drei Zeit- bzw. alle zwei Arbeitsstunden ein Viertelliter echter Bohnenkaffee kostenlos auszugeben sei.

Dass die Deutsche Bundesbahn auch konkret Grund hatte, die Arbeitsfreude ihres Schaffners zu heben, ließ sich der Bundesdisziplinarhof vom Deutschen Wetterdienst bestätigen – es war am 25. Januar 1963 vor Ort hinreichend kalt gewesen.

Gerichte aller Zweige wünschen Erhalt und Hebung der Arbeitsfreude

Um die Arbeitsfreude sorgten sich Spruchkörper aller deutschen Gerichtszweige zwischen den 1950er und circa den 1970er Jahren.

Ihren wohl prominentesten Auftritt hatte sie in einer der oft forschen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in der Epoche von Hans Carl Nipperdey (1895–1968), seinem ersten Präsidenten. Mit Beschluss vom 25. September 1957 (Az. GS 4/56) regelte der Große Senat in selbstbewusster Fortentwicklung des Rechts, dass ein Arbeitnehmer, der fahrlässig den

Arbeitsunfall eines Kollegen verursacht, dem Geschädigten nicht haftet, wenn und soweit die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche ihm nicht zugemutet werden könnten, weil seine Schuld mit Blick auf die "besondere Gefahr der ihm übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist".

Das Gericht begründete das unter anderem damit, dass eine Haftung nach fahrlässiger Schädigung dem Verletzten zwar im Vergleich zu seinen Ansprüchen gegenüber Sozialversicherungsträgern wirtschaftlich kaum etwas bringe, den schuldigen Kollegen jedoch mit Ersatzleistungen belaste, die "ihn und seine Familie auf Lebenszeit zu einer kümmerlichen Lebenshaltung zwingen, ihm die Arbeitsfreude nehmen und die Ausbildung seiner Kinder gefährden würden".

Damit nicht genug. In der Frage, ob ein Handwerker auf dem Weg zum Zigarettenkauf unfallversichert sei, stellte das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 30. Juni 1960 (Az. 2 RU 207/59) ausführliche Überlegungen dazu an, ob und wann der Nikotingenuss im Betrieb einen Beitrag zur Arbeitsfreude leiste.

Ein Beamter der Deutschen Bundesbahn, der Kohlebriketts freihändig an Fremde, statt seinen Kollegen bestimmungsgemäß zum Heizen der Wohnung verkauft hatte, musste nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) gegen sich gelten lassen, ein Schaden sei bereits dadurch entstanden, dass sein Dienstherr die Versorgung mit dem knappen Heizmaterial veranstaltet hatte, um sich die Arbeitsfreude der Bahnbediensteten zu sichern (BGH, Urt. v. 27.09.1955, Az. 1 StR 296/55).

Für einige Zeit häufig, in der jüngeren Rechtsprechung nur noch ausgedünnt zu finden ist der Wunsch, einem Menschen müsse im Verhältnis zum Ehegatten ein beachtlicher Teil des Arbeitsentgelts verbleiben, um seine Arbeitsfreude nicht absterben zu lassen – so der BGH sehr verwickelt in einem Wiedergutmachungsfall (Urt. v. 05.10.1966, Az. IV ZR 110/65), häufiger in Scheidungssachen (z. B. Urt. v. 08.12.1982, Az. IVb ZR 331/81).

In jüngerer Vergangenheit bereicherte das Bundesverwaltungsgericht die Welt auch noch um die Erkenntnis, dass Mitarbeitergespräche in Behörden u. a. in erster Linie dazu dienten, eine Steigerung der Arbeitsfreude zu bewirken (Beschl. v. 28.07.2006, Az. 6 P 3.06).

"Arbeitsfreude" – ein deutsches Mysterium

Worum es sich bei der "Arbeitsfreude" aber überhaupt handelt, ist – soweit erkennbar – nie amtlich geklärt worden. Es dürfte daher einer jener Begriffe sein, mit denen sich Gerichte auf eine empirische Realität beziehen, ohne es mit ihr allzu genau nehmen zu wollen.

Die Konjunktur der "Arbeitsfreude" als soziologisches und psychologisches Konstrukt, als rhetorische oder ideologische Figur begann, wie die Historikerin Isabelle Haffter jüngst in ihrer Dissertation zur "Politik der 'Glückskulturen'" (2021) detailliert belegt hat, offenbar in den 1920er Jahren.

Sonderlich gut definiert ging es aber auch damals nicht zu. Der in Berlin an einer renommierten Volkshochschule lehrende Psychologe Richard Baerwald (1867–1929) schlug etwa eine Art "Glücksgesinnung" vor, eine Technik der positiven Autosuggestion, mit der sich arbeitende Menschen statt eines unerreichbaren Fernziels allgemeiner Zufriedenheit kurze Etappenziele setzen sollten, die zu erreichen ihnen Freude vermitteln könne. Es komme jedoch nicht allein auf den individuellen "Willen zur Arbeitsfreude" an, es müsse ein soziales Solidaritätsgefühl hinzu kommen, also die Erfahrung, dass "das gemeinsame Interesse und das Hinzugehören zu einem größeren Verband Berufsstolz und Wichtignehmen der Arbeit unterstützt".

Schon Zeitgenossen ahnten, dass derlei Psychotechniken allein nicht vor Burn-out schützen würden. Der bedeutende Psychiater Wladimir Eliasberg (1887–1969) erhoffte sich, so Haffter, von professionellen Berufseignungstests, "den Erschöpfungserscheinungen entgegenwirken zu können", mithin "durch das Umstrukturieren des Mensch-Maschine-Modells mittels neuer Managementstrategien auch eine Steigerung der individuellen 'Arbeitsfreude' zu ermöglichen".

Mit dem zunächst sozialistisch orientierten, später wegen NS-Kollaboration exilierten belgischen Arbeitswissenschaftler Hendrik de Man (1885–1953) begann eine große Zeit der Fragebogenerhebungen, wobei de Man die – trotz schwacher Empirie gern verbreitete – These vertrat, dass jeder Beschäftigte nach Arbeitsfreude strebe, so wie jeder Mensch glücklich werden wolle: "Arbeitsfreude verlangt gar nicht, 'gefördert' zu werden, es kommt nur darauf an, daß sie nicht gehemmt wird."

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Arbeitsfreude gegen Arbeitskampf und "parasitären" Sozialstaat

Eine Idee von Arbeitsfreude, die als Möglichkeit höchsten Glücks durch den Dienst an einer Gemeinschaft zu verstehen sei, passte als Versatzstück auch in die Arbeitspsychologie des NS-Staates – sie sollte nach der NS-Ideologie aber nur für den "deutschen Menschen" ganz zugänglich sein.

Von diesem rassistischen Fokus gelöst, bewegte sich die Arbeitsfreude nach 1945 wieder im Spektrum zwischen einer irgendwie arbeitssoziologisch bzw. arbeitspsychologisch greifbaren Größe und einer bloß rhetorischen Figur.

Erlag beispielsweise in den 1950er oder 1960er Jahren ein Manager seiner Altersschwäche oder – jung aus dem Leben gerissen – dem damals noch als neuartige Epidemie wahrgenommenen Herzinfarkt, erwähnte die Todesanzeige fast immer, wie sehr sein Leben von Arbeitsfreude und Einsatzbereitschaft erfüllt gewesen sei.

Es ging aber noch dramatischer. Als Zentralorgan des wirtschaftsliberalen Publikums warnte etwa die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" (FAZ) am 3. Dezember 1949 davor, dass die westlichen Länder sich auf einen "Abgrund des Polizeistaats" zubewegten, wenn es nicht einer "kommenden Generation der Unternehmer", also "Männern zwischen 30 und 55 Jahren", gelinge, "alle berechtigten Forderungen nach sozialer Sicherung und persönlichem Aufstieg, individueller Arbeitsfreude und Arbeitswürde … in einem aktiven Unternehmungs-Programm" umzusetzen.

Denn nähmen nicht Unternehmer diese Anliegen in die Hand, drohe ein Wohlfahrtsstaat wie in den USA seit Franklin D. Roosevelt, der "wegen seines parasitären Charakters keine endgültige Lösung" sein könne, sodass man letztlich die Beschäftigten nach sowjetischer Art zur Arbeit zwingen müsse. Die deutsche Art war da schon verdrängt.

Fünf Jahre später erläuterte die "FAZ" (am 07.08.1954, S. 5), dass der Arbeiter gar nicht allein hinter einem guten Lohn her sei, sondern es größere Eigenverantwortung sein könnte, mehr als sie das alte Fließband erlaubte, die günstig auf "das Betriebsklima, die Arbeitsfreude, den Leistungsstolz und damit die Produktivität" einwirke.

Das Bundesinstitut für Arbeitsschutz machte derweil von sich reden, indem es für die Betriebe ein neues Farbschema testete – Rot für unmittelbare Gefahr, Orange für Vorsicht, Grün für Einrichtungen der Ersten Hilfe – und auch eine erweiterte farbpsychologische Gestaltung erprobte. Dabei betonte man jedoch in zeittypischem Idealismus, dass es zwar "begrüßenswert, aber nicht der Hauptzweck des Versuches" sei, wenn dabei die Arbeitsfreude gesteigert werde (FAZ v. 06.12.1954, S. 12). Der Publizist Paul Sethe (1901–1967), heute bloß noch als Urheber der Kalenderspruch-Weisheit bekannt, dass die Presse- nur die Freiheit weniger reicher Leute sei, entdeckte in der zunehmenden Steuerlast des spätantiken römischen Reichs einen Grund für fallende Arbeitsfreude und seinen Untergang (FAZ v. 16.10.1954). Während heute die Meldungen über einen Verfall von Motivation unter den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten oft im Nachrichtenzyklus untergehen, wurde der Verlust an Arbeitsfreude einst nicht selten mit derart kulturpessimistischem Eifer kommentiert. Die einflussreiche Demoskopin Elisabeth Noelle-Neumann (1916–2010) stellte etwa nicht nur empirisch fest (FAZ v. 13.08.1977), dass Lebenslust, Fortschrittsgläubigkeit und Arbeitsfreude im westdeutschen Teilvolk gründlich zurückgegangen seien. Sie entdeckte auch unter anderem in der Verbreitung des Fernsehens eine Ursache: Der zunehmende Medienkonsum mache träge. Und Trägheit – wie schon der heilige Thomas von Aquin gewusst habe – lasse die Menschen traurig werden.

Unter der damals stark ausgeweiteten Freizeit und den vielen, historisch ganz neuartigen Konsummöglichkeiten litten die solidarischen Beziehungen, wie sie in den Betrieben der 60- oder 80-Wochenstunden noch zwingend gepflegt werden mussten. Die in den 1970er Jahren staatlich propagierte Forderung, sich in der Freizeit sportlich zu betätigen, konnte das nicht ausgleichen.

Gesetzgeber entdeckt eine neue Quelle menschlichen Leidens

In der juristischen Zunft wird "Arbeitseifer" seit den 1980er Jahren immer seltener problematisiert – gelegentlich z. B. noch staatskritisch gegen Beamte in der Eingriffsverwaltung. Sonst, wie erwähnt, spielt der restschutzbedürftige "Arbeitseifer" mutmaßlich solventer Unterhaltspflichtiger manchmal eine Rolle.

Doch reagierte der Gesetzgeber innovativ auf das fallende Interesse an der Arbeitsfreude: Mit dem neuen Reisevertragsrecht, §§ 651a ff. BGB a.F., trieb die SPD/FDP-Bundestagsmehrheit 1979 viele Menschen aus der grauen und harten Arbeitswelt zurück in sommerliche, ja subtropische Urlaubsparadiese zwischen Platten- und Gardasee, Mallorca und Teneriffa.

Seither hat das Volk einen rechtlichen Grund, sich über verlorene Freizeitfreude zu beklagen.

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Der Arbeitseifer in der Rechtsprechung: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57707 (abgerufen am: 14.10.2026 )

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