Plagiatsskandale haben Doktorarbeiten in den vergangenen Jahren in Verruf gebracht. Martin Rath stellt neun neue Dissertationen vor, die wohl in jahrelanger Nachtarbeit entstanden sind. Mit dabei: Spiel, Sport und Prostitution.
Vor sieben Jahren erschütterte die Affäre um Karl-Theodor zu Guttenbergs zusammenkopierte Doktorarbeit "Verfassung und Verfassungsrang" nicht nur das juristische Promotionswesen.
Die geistes- und sozialwissenschaftlichen Fächer mussten sich von Seiten der Fakultäten, deren Erkenntnisse sich auf naturwissenschaftliche Evidenzen stützen, den Vorwurf gefallen lassen, keine hinreichenden Seriositätsmaßstäbe an ihre höheren akademischen Arbeiten zu stellen.
Seither wird hier in unregelmäßigen Abständen und in kurzer Form auf neuere rechtswissenschaftliche Doktorarbeiten oder solche, die für die Wissenschaft vom Recht interessant sein mögen, aufmerksam gemacht.
Doktorarbeiten befriedigen in der Rechtswissenschaft ein oft dogmatisch eng gestecktes Erkenntnisinteresse. Der Versuch, ihnen einen für die allgemeine, auch juristisch unvorgebildete Öffentlichkeit bemerkenswerten Gesichtspunkt abzugewinnen – mancher der frischgebackenen Doktoren wird womöglich denken: aufzubürden – mag witzig, vorwitzig oder auch vorlaut sein.
Sollten sich hier allzu vorwitzige Zugänge abzeichnen: Bitte lesen Sie es nur als bescheidenen Hinweis auf Werke, die tatsächlich in jahrelanger mühevoller Nachtarbeit entstanden sind.
2/11 Mehr als gelegentliches Vergiftungsgeschrei
Aus dem Wald kommt die Nachhaltigkeit zum Grundwasser der Besorgnisgrundsatz. Diese Behauptung führt ein wenig in die Irre, denn anders als der ursprünglich forstwirtschaftliche Begriff der "Nachhaltigkeit" hat das wasserrechtliche Prinzip, wonach die Erlaubnis, in das Grundwasser Stoffe einzuleiten, nur erteilt werden darf, "wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist" (§ 48 Abs. 1 S. 1 Wasserhaushaltsgesetz) merkwürdigerweise außerhalb des fachjuristischen Sprachgebrauchs noch keine allgemein-politische Konjunktur gemacht – obwohl spätestens seit der Diskussion um das Fracking auch das Grundwasser verstärkt zum Gegenstand öffentlichen Interesses geworden ist.
In ihrer Bonner Dissertation prüft Vera Katharina Ibes die Leistungsfähigkeit des Besorgnisgrundsatzes und stellt zugleich die rechtlichen Strukturen des Grundwasserschutzrechtes vor. Aus der Masse juristischer Dissertationen ragt diese, als Beispiel für eine Arbeit zu einem begrenzten positiv-rechtlichen Einzelkomplex positiv heraus – und wenn vom mündigen Menschen in der modernen Gesellschaft verlangt wird, dass er sich der Fragen in seiner Umwelt komplexitätsangemessen annimmt, sollte auch Aufmerksamkeit für das grundwasserrechtliche Regelungsregulativ mehr sein als Gegenstand gelegentlichen Vergiftungsgeschreis. Eine Lektüreempfehlung also auch an den gebildet sein wollenden Umweltschutzaktivisten.
Vera Katharina Ibes: Der Besorgnisgrundsatz im Grundwasserschutz. Inhalt, Anwendungsbereich und Implikationen. Köln (Carl Heymanns) 2017. Dissertation Bonn, 2017.
3/11 Staatsziel Sport?
Es wirkt a jede Sportart mit der Zeit a bisserl öd. Darum kommt eine Dissertation recht kommod, die sich der Frage annimmt, ob das Grundgesetz um eine Staatszielbestimmung zugunsten des Sports ergänzt werden sollte. In seiner Bayreuther Doktorarbeit nähert sich Jakob Michael Stasik der Antwort, indem er nach einer Darstellung der Funktion von Staatszielbestimmungen ein Prüfungsschema darlegt, anhand dessen die Notwendigkeit, Geeignetheit etc. einer neuen Zielbestimmung zu prüfen seien.
Mit Erstaunen liest man, dass, von Hamburg abgesehen, alle Bundesländer, sowie eine Vielzahl von Staaten der Welt dem Sport einen Verfassungsrang eingeräumt haben. Auch Stasik schlägt eine Regelung im Umfeld des Artikels 20a Grundgesetz (GG) vor.
Wer die Änderung der Verfassung nur in Entscheidungen von erheblicher Reichweite wünscht, wird sich an der etwas unpolitischen Perspektive dieses rechtswissenschaftlichen Anliegens reiben. Gemessen an der gesundheitlichen Bedeutung könnte dem nächsten Doktoranden etwa eine Vorschrift durchs hier vorgestellte Prüfungsschema bringen, wonach dem deutschen Staat aufzugeben, zu einem erfrischenden Nachtschlaf aller Landeskinder beizutragen.
Jakob Michael Stasik: Staatszielbestimmung im Grundgesetz zugunsten des Sports? Hamburg (Dr. Kovač) 2017. Dissertation Bayreuth 2017.
4/11 Das Recht der modernen Gladiatoren & Söldner
Nicht selten, wenn im juristischen Feuilleton scheinbar ein Witz gemacht wird, verbirgt sich dahinter eine ernste Frage. Unterstellt man etwa, dass nicht nur Arbeit eine Sache ist, von der die Leute lieber reden, als sie zu tun, sondern dass dies auch vom Sport gilt, ist die Frage nach dem Staatsziel "Nachtschlaf" nicht andeutungsweise so polemisch, wie sie vielleicht empfunden wird.
Die juristische Seite des Milliarden Euro umsetzenden Geschäfts, mit dessen Hilfe sich die moderne Gesellschaft darum drückt, selbst Sport treiben zu müssen, zeichnet in einem besonders bemerkenswerten Teilgebiet Jonas Kliesch in seiner Dissertation "Der Status des Profifußballers im Europäischen Recht" nach. Ist der Spitzen-Fußballer an sich vielleicht nur ein (abzüglich seiner Redekunst) performativ besonders beifallwürdiger Ballkünstler, steht er hier im Schnittpunkt europarechtlicher Regelungen einerseits und dem Bemühen der Fußballkonzerne andererseits, verbandsautonom Recht zu setzen. Als Vorbild für ein die Spielfelder des nationalen Rechts längst hinter sich lassenden Regelungsfelds nimmt sich das als Testgebiet für einen juristischen Globalisierungsprozess aus.
In einer besseren Welt lernten angehende Sportjournalisten nicht nur, dramatisch gehetzt wie die Wehrmachtsreporter ins Mikrophon zu sprechen, sondern müssten auch die juristischen Gegenstände ihres Fachs beherrschen, aktuell vermittelt durch:
Jonas Kliesch: Der Status des Profifußballers im Europäischen Recht. Eine Untersuchung unter Darstellung der Ausländerklauseln, Transferregelungen, Salary Caps und dem Financial Fair Play. Baden-Baden (Nomos) 2017. Dissertation Bonn 2016.
5/11 Verträgt sich Prostitution mit Artikel 3 Abs. 2 GG?
Dieser Frage geht die bereits 2010 vorgelegte Dissertation von Rahel Gugel nach, die inzwischen zur Professorin für das Recht der Sozialen Arbeit reüssierte. Auf 400.000 ganz überwiegend weibliche Prostituierte sollen nach den eigentlich unglaublichen Zahlen des Bundestags, die auch Gugel nennt, an jedem statistischen Durchschnittstag in Deutschland käufliche Sexualkontakte mit 1,2 Millionen Männern kommen.
Die Geschlechter- und Rollenverteilung und die weniger zweifelhafte psychische und soziale Belastung der Prostituierten geben Anlass zur Prüfung, ob der deutsche Staat mit dem Prostitutionsgesetz (ProstG) von 2002 dem Auftrag aus Artikel 3 Abs. 2 GG genügt, auf die Beseitigung bestehender Nachteile – hier: von Frauen – hinzuwirken. Gugel verneint, dass es sich beim ProstG um ein Antidiskriminierungsgesetz gehandelt habe. Für einen nicht nur juristischen, sondern auch politischen Meinungsstreit ist Artikel 3 Abs. 2 Halbsatz 2 GG noch viel zu wenig fruchtbar gemacht worden. Dass sich Gugels Studie gewiss auf andere Gendernachteile anwenden lässt, macht sie zur interessanten Diskursvorlage auch für nicht primär feministisch orientierte rechtspolitische Genderstudien, etwa zur Gesundheitsversorgung oder den Bildungschancen.
Rahel Gugel: Das Spannungsverhältnis zwischen Prostitutionsgesetz und Art. 3 II Grundgesetz. Eine rechtspolitische Untersuchung. Münster (Lit Verlag), Dissertation Bremen 2010.
6/11 Von wegen "virtuelle Streifenfahrt"
Florian Eisenmenger sollte es nicht angelastet werden, wenn er im Titel seiner Dissertation "Die Grundrechtsrelevanz 'virtueller Streifenfahrten' – dargestellt am Beispiel ausgewählter Kommunikationsdienste des Internets" den etwas infantil-verniedlichenden Sprachgebrauch aufgreift, mit dem sich deutsche Polizisten und Innenpolitiker nicht selten des Klischees vom "Schupo an der Ecke" bedienen. "Virtuelle Streifenfahrt" heißt zu Deutsch: Anlasslose Überwachung von Kommunikation durch Polizeibeamte. Damit kontrastiert Eisenmengers vollständig ernsthaftes Anliegen:
"Die anlasslose Aufklärung des Internets ist in ihrer derzeit praktizierten Form nicht mit den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Strafverfahrensrechts vereinbar", schreibt Eisenmenger in seiner letzten zusammenfassenden These: "Eine verfassungskonforme Umsetzung der Maßnahme kann mittels einer zu schaffenden Rechtsgrundlage erreicht werden. Zunehmend datenintensivere Geschäftsmodelle erfordern gerade im Strafverfahrensrecht erhöhte Sensibilität gegenüber den damit einhegenden Gefährdungen des informationellen Selbstbestimmungsrechts."
Dem wäre eigentlich nur noch die seitenstarke Herleitung hinzuzufügen, bitte selbst nachzuschlagen in:
Florian Eisenmenger: "Die Grundrechtsrelevanz 'virtueller Streifenfahrten' – dargestellt am Beispiel ausgewählter Kommunikationsdienste des Internets", Berlin (Duncker & Humblot) 2017. Dissertation Erlangen-Nürnberg 2016.
7/11 Verwaltungshandeln mit mündigen Bürgern
Die Stanze vom mündigen Bürger lässt sich formal behaupten oder materiell mit Leben erfüllen. Letzterem diente es, im Verwaltungsverfahrensrecht – neben rechtsstaatlich hergebrachten Anforderungen – den sozialwissenschaftlich belegten Anhörungseffekt stärker zu berücksichtigen:
"Akzeptanz und Legitimität können in Teilen dadurch erreicht werden, dass man die Betroffenen am Verwaltungsverfahren beteiligt. Angehörte Betroffene bewerten Entscheidungsverfahren als fairer, akzeptieren getroffene Entscheidungen eher und sind zufriedener mit den entscheidenden Autoritäten (Anhörungseffekt)."
Entsprechend sei die Anhörungspflicht bei belastendem Verwaltungshandeln zu stärken, bestehende Ausnahmeregeln vom Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung einzuengen – dies sind nur einige der Ergebnisse aus Pascal Langenbachs Studie zum Anhörungseffekt, die im Rahmen eines Stipendiums am Bonner Max-Planck-Institut zur Erforschung von Gemeinschaftsgütern und an der Yale Law School entstand.
Pascal Langenbach: Der Anhörungseffekt. Verwaltungsfairness und Rechtsbefolgung im allgemeinen Verwaltungsverfahren. Tübingen (Mohr Siebeck) 2017. Dissertation Bonn 2017.
8/11 Ein Patriarch, der insgeheim weiterlebt
Gelegentlich wird das Recht recht persönlich: Gilt es etwa im Haftungsrecht zu bestimmen, welche Sorgfalt in eigenen oder fremden Angelegenheiten zu beachten ist, wird dies – ohne Zuhilfenahme avancierter wohlfahrtsökonomischer Berechnungen – oftmals mit Blick auf einen idealisierten, abstrakten Akteur geklärt: der "Erwartungshorizont des durchschnittlichen Haustürkäufers" kommt hier ins Spiel oder der "verständige Dritte".
Wie der "bonus pater familias" im historischen Recht eben diese Rolle ausfüllte, für die heute ein ganzes Ensemble juristisch imaginierter Idealfiguren auf die Bühne tritt, zeichnet Katharina Stypulkowski in ihrer Bonner Dissertation "Der bonus pater familias im klassischen Römischen Recht" ausführlich nach.
Im 19. Jahrhundert hatte sich die Fantasie von der sozialen Realität des "pater familias", der etwa idealtypisch wusste, wie sorgfältig man mit einer gekauften Sache umzugehen habe, derart verflüchtigt, dass die Dogmatik dieser Zeit sich von der "pater familias"-Figur nicht mehr angesprochen fühlte. Bedauerlich ist, dass mit ihr die ausdrückliche Verknüpfung von Recht und bis in die Antike zurückreichender philosophischer Reflexion, etwa der Anthropologie der stoischen Tradition, verlorenging – um wie viel eifriger würde man sich wohl heute mit den ins Recht mittels "Erwartungshorizont"-Dritter implantierter Werte befassen, könnte man sich noch am alten Patriarchen abarbeiten?
Katharina Stypulkowski: Der bonus pater familias im klassischen Römischen Recht. Soziales Abbild und Rechtsbegriff. Hamburg (Dr. Kovač) 2017. Dissertation Bonn 2017.
9/11 Verteidigungslinie liberaler Juristen
Während traditionell seit der Untersuchung zahlreicher Fälle strafrechtlicher Fehlurteile durch Erich Sello und Max Alsberg, 1911 und 1913, die Fehlerbeseitigung zugunsten des Betroffenen im Zentrum des öffentlichen Interesses stand, findet der prinzipienaverse demoskopische Demos heute nichts dabei, die Neuaufnahme auch zulasten von Freigesprochenen zu wünschen. In seiner Bochumer Dissertation stellt André Bohm unter anderem die historische Genese des "ne bis in idem" bzw. das Verbot der erneuten Bestrafung, Artikel 103 Abs. 3 GG dar.
Sein Fazit: "Es hat sich gezeigt, dass der Schutz vor erneuter Strafverfolgung eine humanistische Errungenschaft darstellt, die es vor Angriffen in den Kernbereich dieses Rechts zu verteidigen gilt. Gerade der Umstand, dass dieser Schutz vor der Einführung des reformierten Strafverfahrens in vielen Gesetzen durch die absolutia ab instantia und den Wiederaufnahmegrund wegen neuer Beweise zuungunsten des (ursprünglich) Angeklagten negiert wurde, zeigt, dass eine nachteilige Wiederaufnahme aufgrund neuer Beweise nicht mit den Grundgedanken des reformierten Strafverfahrens und den Idealen der Aufklärung in Einklang zu bringen ist."
In einer – dem Anschein nach – heute durch und durch für eine reflexions- und bindungsfreie Auf- und Anschreimoral anfällige Demokratie sollte der liberale Jurist die Verteidigungslinien kennen, aufzufinden bzw. zu entwickeln mit:
André Bohn: Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten vor dem Hintergrund neuer Beweise. Berlin (Duncker & Humblodt) 2016. Dissertation Bochum 2016.
10/11 Demokratische Note des Arbeitsrechts
Im rechtsdogmatischen Kern mag man sie, mit etwas juristischem Witz, vielleicht nach wie vor als sehr umfangreiche Fußnote zum Leistungsbestimmungsrecht, § 315 Abs. 1 BGB, im Arbeitsverhältnis sehen: die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsgesetz.
In seiner geschichtswissenschaftlichen Doktorarbeit zeichnet Christian Testorf die lange und die engere Vorgeschichte des "Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976" nach, dem vorläufigen Endpunkt einer seit dem 19. Jahrhundert umstrittenen Klärung der Macht- und Leistungsansprüche nicht selbständiger Arbeit.
Ganz gleich, ob die Zukunft der Arbeit im digitalen Umbruch in allgemeinem Elend, im durch bedingungsloses Einkommen organisierten Schlaraffistan oder einer Zunahme von Jobs endet, die nicht digitalisierbare Performanz beinhalten (Singen & Tanzen): Auch die rechtspolitische Frage, ob und wie ein betriebliches Zusammenspiel mit demokratischem Öl gesalbt werden kann und muss, kann in ihren Antworten nur von historischer Tiefenschärfe (auch als Schärfentiefe bekannt) profitieren:
Christian Testorf: Ein heißes Eisen. Zur Entstehung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976. Bonn (J.H.W. Dietz Nachf.) 2017. Dissertation Bonn 2017.
11/11 "Das Doktor-Werden ist eine Konfirmation des Geistes."
Woran der Aphorismus Georg Christoph Lichtenbergs (1742–1799), von Schattenseiten abgesehen einer der wohl witzigsten Deutschen aller Zeiten, zum Schluss noch erinnern soll, ist die zeremonielle Seite des Promotionswesens. Die Doktorväter und die Doktormutter waren nach Blick in die hier vorgestellten Arbeiten (in alphabetischer Reihenfolge, Erst- und Zweitprüfer nicht differenziert):
Wolfram Buchwitz
Udo Di Fabio
Wolfgang Durner
Christoph Engel
Felix Herzog
Wolfram Hilz
Hans Kudlich
Tilman Mayer
Markus Möstl
Christoph Safferling
Heiko Sauer
Martin Joseph Schermaier
Matthias Schmidt-Preuß
Edda WeßlauHeinrich Amadeus Wolff.
Disclaimer: Herr Bohn stellte seine Dissertation in elektronischer Form zur Verfügung, im Übrigen danken wir der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln für die traditionelle Bevorratung gedruckter Dissertationsschriften. Geografische Verzerrungen sind auf diese Quellenlage zurückzuführen, da grundsätzlich Abstand davon genommen wird, beim jeweiligen Verlag Rezensionsexemplare anzufordern.
Den Autor, der sich auch mit Korrekturdienstleistungen verdingt, verbindet dies- und jenseits der hier vorliegenden Dissertationsrevue kein verzerrendes geschäftliches Interesse mit diesen Doktorarbeiten.
Martin Rath arbeitet als freier Journalist und Lektor in Ohligs (Solingen).
Martin Rath, Neun neue Jura-Dissertationen: Echte akademische Nachtarbeit . In: Legal Tribune Online, 05.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25375/ (abgerufen am: 25.04.2024 )
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