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Der 8. Mai 1945: Bedin­gungs­lose Kapi­tu­la­tion und Unter­gang des Deut­schen Rei­ches?

Gastbeitrag von Dr. Sebastian Felz

08.05.2025

Museum Berlin-Karlshorst

Das Museum Berlin-Karlshorst: Der Ort der deutschen Kapitulation im Mai 1945. Foto: picture alliance / Schoening | Schoening

Über die Bedeutung des 8. Mai 1945 ist in Deutschland viel gestritten worden: Befreiung oder Niederlage? Auch die Staatsrechtslehre der Nachkriegszeit diskutierte. Sebastian Felz erinnert an die Positionen von Hans Kelsen und Günter Dürig.

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Der totale Krieg endete in der bedingungslosen Kapitulation. Am 7. Mai 1945 unterzeichnete im Hauptquartier der alliierten Streitkräfte im französischen Reims das Oberkommando der Wehrmacht die bedingungslose Kapitulation der deutschen Streitkräfte. Als Zeitpunkt für die Einstellung aller Kampfhandlungen in Europa wurde der 8. Mai um 23:01 Uhr festgelegt. In Berlin-Karlshorst wurde am 8. Mai 1945 separat die Beendigung der kriegerischen Handlungen gegen die Rote Armee vereinbart. Der Krieg in Europa war damit beendet.

Aber war das auch das Ende Deutschlands als Völkerrechtssubjekt? Gab es noch einen deutschen Staat, der nach Georg Jellinek bekannter Drei-Elementen-Lehre aus Staatsvolk, Staatsgebiet und Staatsgewalt bestand.

Finis Germaniae?

Die tatsächlichen Zustände waren in Europa und Deutschland verheerend. Durch den von Deutschland begonnenen Krieg starben ca. 66 Millionen Menschen. Insgesamt verloren 19 Millionen Soldaten ihr Leben. Sechs Millionen Menschen, die nach NS-Ideologie als "jüdisch" galten, wurden im Holocaust ermordet. Insgesamt 17 Millionen Menschen wurden ermordet: Sowjetische Kriegsgefangene, Sinti und Roma, Zeugen Jehovas, Homosexuelle und "Behinderte". Bis zu elf Millionen Zwangsarbeiter wurden geschätzt ins Deutsche Reich deportiert und versklavt.

Schätzungsweise starben fast acht Millionen Deutsche im Zweiten Weltkrieg. Im Luftkrieg gegen das Deutsche Reich kamen über 400.000 Menschen um, 800.000 wurde verletzt und über 1,8 Millionen Wohnungen wurden zerstört und damit fünf Millionen Personen obdachlos. 12,4 Millionen Deutsche galten 1950 als "Vertriebene"; mindestens 600.000 hatten den Verlust ihrer Heimat nicht überlebt. 90 Prozent der Bahnstrecken und etwa die Hälfte des gesamten Wohnraums waren zerstört, 40 Prozent der Verkehrsanlagen und 20 Prozent der deutschen Produktionsstätten waren beschädigt.

Das Deutsche Reich verlor über 25 Prozent seiner Gebiete, und zwar das nördliche Ostpreußen an die UdSSR, den Südteil Ostpreußens, die Osthälfte von Pommern, einen Teil der Provinz Brandenburg, Oberschlesien und den größten Teil Niederschlesiens an Polen. Das Saargebiet wurde bis 1957 französisch. Elsass und Lothringen wurden ebenfalls wieder ein Teil Frankreichs. Das (heutige) Deutschland wurde in vier Besatzungszonen und Berlin in vier Sektoren aufgeteilt. Die letzte "Regierung Dönitz" wurde am 23. Mai 1945 festgenommen.

Occupatio bellica, Friedensschluss oder Kondominium?

Europa lag also in Trümmern. Deutschland war militärisch, politisch und moralisch am Boden. Wie würde es völkerrechtlich mit dem Deutschen Reich weitergehen? Welche Rechtsfolgen würden sich aus den Planungen der Alliierten, wie z. B. der 1943 in der "Moskauer Deklaration" durch die USA, die UdSSR und Großbritannien geforderten “unconditional surrender” Deutschlands ergeben?

Schon 1944 skizzierte der Staatsrechtler Hans Kelsen im American Journal of International Law (AJIL), dass eine militärische Besatzung (occupatio bellica) Deutschlands im Sinne der Art. 43 ff. der Haager Landkriegsordnung nicht die geplanten weitreichenden vier "D" (Denazifizierung, Demokratisierung, Demilitarisierung, Dezentralisierung) der Alliierten rechtfertigen könnte. Für den österreichischen Staatsrechtslehrer, der nun in Berkeley lehrte, galt gleiches für eine mögliche territoriale Neuordnung des Deutschen Reiches.

Die zweite Möglichkeit, dass eine Post-Nazi-Regierung einen Friedensvertrag als Rechtsgrundlage für die Neuordnungspläne mit den Alliierten schließen würde, hielt Kelsen für sehr unwahrscheinlich. Als dritte Variante brachte Kelsen ein Kondominium, also eine gemeinsame Herrschaft der Alliierten ins Spiel. Nach der vollständigen Niederringung ("debellatio") würde die Souveränität über Deutschland auf die Siegerstaaten übertragen und gemeinsam ausgeübt. Nach Beendigung des Kondominiums und der Übertragung der Souveränität auf eine neue deutsche Regierung wäre Deutschland, so Kelsen, ein neuer Staat. Der große Vorteil sei, dass es keinerlei "legal continuity between Nazi-Germany and the new democratic Germany" geben würde.

Untergangsthese nur vereinzelt vertreten

Nach der "Berliner Erklärung" vom 5. Juni 1945, nach der die vier Alliierten die "supreme authority" in Deutschland übernommen hatten, vertiefte Kelsen im AJIL seine Ausführungen.

Durch die Inhaftierung der letzten Regierung Dönitz hatte das Deutsche Reich kein Organ zur Ausübung der Staatsgewalt mehr. Das Rechtsinstitut der "occupatio bellica" setze jedoch eine Staatlichkeit des besetzten Landes voraus. Die Alliierten hatten eine Annexion Deutschland und Integration in ihren jeweiligen Staat ausgeschlossen.

Kelsen liest aus der "Berliner Erklärung" die Übernahme der gesamthänderisch ausgeübten Souveränität der Alliierten über das eroberte Deutsche Reich. Organe dieser Staatsgewalt sind die Oberbefehlshaber im Kontrollrat. Diese gesamthänderisch ausgeübte Staatsgewalt sei als "Kondominium“ zu bezeichnen. Gelten deutsche Gesetze weiter, so Kelsen, so ist deren Legitimität in der Anordnung des Kontrollrates zu sehen. Aufgrund dieser Gegebenheiten kommt Kelsen zu dem Schluss, dass "Germany has ceased to exist as a state in the sense of international law". Diese Untergangsthese Kelsens wurde allerdings in der deutschen Völker- und Staatsrechtswissenschaft nur sehr vereinzelt vertreten. Die Einstellung der Alliierten selbst war uneindeutig.

Herrschende Meinung: Staatliche Kontinuität

Eindeutig war die "herrschende Meinung" der deutschen Völker- und Staatsrechtslehre. Sie vertrat – wie auch das Bundesverfassungsgericht seit dem Urteil "Berufssoldatenverhältnisse" – die staatliche Kontinuität. Die Vereinigung der deutschen Staatsrechtslehrer beschäftigte sich auf ihrer Jahrestagung in Tübingen 1954 mit dem Thema "Der deutsche Staat im Jahre 1945 und seither".

Frisch habilitiert und gerade berufen auf den Tübinger Lehrstuhl Carlo Schmids (es sollten noch drei Jahre zur ersten Auflage des Maunz-Dürig-Grundgesetzkommentars vergehen) setzt sich der angehende Star der Zunft Günter Dürig mit den Thesen Kelsens auseinander.

Dürig wirft Kelsen vor, dass er, entgegen der in seiner "Reinen Rechtslehre" postulierten Trennung von "Norm" und "Faktizität", den Untergang des Deutschen Reiches "durch den rein seinsmäßigen Vorgang der vollständigen Niederringung" begründet. Er findet in der Berliner Erklärung auch keine rechtserhebliche "Staatsvernichtungserklärung" in Bezug auf das Völkerrechtssubjekt Deutschland. Für Dürig ist das Staatsvolk, als Träger der Staatsgewalt, weiterhin vorhanden. Auch das Staatsgebiet sei nicht annektiert worden.

Die Alliierten hätten auch nicht jegliches deutsches Recht in eigenes Recht umgewandelt oder durch eigene Gesetze ersetzt. In jeglichem deutschen Verwaltungshandeln sei erkennbar, dass die "einheimische Staatsgewalt ohne Rückübertragung im technischen Sinne wieder bis zur summa potestas der äußeren Souveränität erstarken" könne.

Der Staat als "objektiver Geist": Die Vier-Elemente-Lehre des Günter Dürig

Dürig möchte aber bei den überkommenden und durch ihn als auch existent nachgewiesenen drei Elementen der Staatlichkeit stehen bleiben und rät zu einer "Versöhnung" der neukantianisch-dualistischen "Zerreißung" von “normativen Sollen” und "faktischem Sein" und eine ontologisch-phänomenologische Philosophie zu betreiben.

Zwischen den physischen Wirklichkeiten von "Land und Leuten" und der Staatsgewalt als Normativem wirke "geistiger Seinsstoff", den Dürig als "objektiven Geist" bezeichnet. Das vierte Element der deutschen Nachkriegsstaatlichkeit bestehe als soziale, überindividuelle Einheit aller Deutschen als "geistige Realität" aus "biologisch-organischer und räumlicher Zusammengehörigkeit", gemeinsamer Sprache, Geschichte, Moral und Religion, gleichem Schicksal sowie gemeinsamen Rechts- und Nationalbewusstsein (Stichwort: deutsche Einheit).  

Das Weitergeben dieser Sachverhalte durch Tradition sei das "entscheidende Staatselement, das die physischen Staatselemente überhöht" und die "Wirkursache für das normative Staatselement des Organisatorischen“ darstelle. Kurzum: Das "deutsche Selbstverständnis" entscheide über das Weiterbestehen des Deutschen Reichs, denn eine starke geistige Wirklichkeit der Staatsidee könne fehlende organisierte Souveränität ausgleichen.  

Wenn sich auch die "Vier-Elemente-Lehre“ nicht durchgesetzt hat, so blieb die These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches und der Bundesrepublik als neuorganisierte und teilidentische Staatlichkeit des Deutschen Reiches als Dogma bestehen.

Der Autor Dr. Sebastian Felz ist Vorstandsmitglied des "Vereins Forum Justizgeschichte e.V.".

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Der 8. Mai 1945: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57146 (abgerufen am: 19.02.2026 )

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