1. Mai: Raus auf die Straße!

von Martin Rath

01.05.2018

Nur ein Bruchteil der Arbeitnehmer nimmt in Deutschland an den gewerkschaftlichen Aufzügen teil, die am Tag der Arbeit, der scherzhaft oft auch "Kampftag der Arbeiterklasse" genannt wird, stattfinden. Ein Denkanstoß von Martin Rath.

Wer den "Kampftag" lieber zuhause, zum Spazierengehen oder Sporttreiben nutzt, mag vielleicht trotzdem diese kleine Revue mit Bildern aus der Arbeitsrechtsgeschichte als Denkanstoß nutzen.

Dass wir heute unser Recht, Ausbildungsplatz und Arbeit frei zu wählen, als beinah naturgegeben erleben, ist ein Irrtum. Erst seit 1791 gilt der Gedanke, dass beispielsweise Berufswahl und die Entscheidung, mit wem man Tisch und Bett teilen muss, sich radikal entkoppeln lassen, als Prinzip westlicher Gesetzgebung.

Trotz der Prominenz einer jährlich beklagten "Gender Pay Gap" betrifft das historisch sensibelste Problem der Ausbeutung von Menschen aufgrund ihrer sozialen und körperlichen Schwäche nicht Frauen, sondern Kinder. Hier gilt es, ein wenig an der Heilsgeschichte des deutschen Arbeitsrechts zu deuteln, aber auch aufrüttelnde Ansätze in der Gegenwart zu beachten.

Der Steuerzahlerbund muss sich fragen lassen, ob er sich für den sogenannten "Steuerzahlergedenktag" nicht ein wenig schämt. Der Emanzipation des Gesindes und der Missachtung der Schalterbeamten, der Kontinuität des Arbeitsrechts gelten weitere Fragen.

Ein bunter Bilderreigen – zum An- und Aufregen mit Blick auf Arbeit und ihr Recht:

Zitiervorschlag

Martin Rath, 1. Mai: Raus auf die Straße! . In: Legal Tribune Online, 01.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28367/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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