LTO-Quiz zur Vollstreckungsabwehrklage


Das Pfandsiegel des Gerichtsvollziehers, umgangssprachlich "Kuckuck" genannt. Foto: picture alliance | CHROMORANGE / Christian Ohde
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Frage 11

11. § 767 ZPO II enthält eine Präklusionsvorschrift, die besagt, dass Einwendungen, die bereits in der vorangegangenen mündlichen Verhandlungen hätten gebracht werden können, im Zwangsvollstreckungsverfahren zu spät sind. Welche Aussage ist falsch?

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