ClickCeaseCoronavirus und Arbeitsrecht: Was darf der Arbeitgeber?
Corona und der Job

Fieber messen vor Arbeit­s­an­tritt?

von Tanja PodolskiLesedauer: 7 Minuten

In Deutschland sind laut RKI 1.112 Menschen mit Corona infiziert. Fieber messen vor Betreten des Firmengeländes, Schließung von Kantinen oder Tragen eines Mundschutzes bei der Arbeit – wir sagen Ihnen, was Sie jetzt wissen müssen.

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Fiebermessen bei Arbeitnehmern und Betriebsfremden

Tatsächlich kommen die ersten Betriebe aufgrund der zunehmenden Infektionen mit dem Coronavirus auf die Idee, bei den eigenen Arbeitnehmern und Betriebsfremden Fieber zu messen, bevor diese Personen das Gelände betreten. Doch wie darf ein Unternehmen arbeitsrechtlich agieren?

"Bei Betriebsfremden darf ein Unternehmen einseitig vorgeben, dass ein Betreten des Betriebsgeländes ohne eine Temperaturmessung des Besuchers nicht gestattet wird", erklärt Prof. Dr. Michael Fuhlrott. Das sei vom Hausrecht des Arbeitgebers für seinen Betrieb gedeckt und steht in seinem Ermessen, soweit diese Vorgabe keine diskriminierende Facette wie Beschränkungen der Untersuchung auf bestimmte Personengruppen wie z.B. Asiaten habe.

"Anders sieht das bei Beschäftigten aus, die zum Betreten des Firmengeländes verpflichtet sind und damit keine Wahl zum Fernbleiben haben", sagt Fuhlrott, bei diesen sei das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht zu beachten. Willkürliche Gesundheitsuntersuchungen seien damit unzulässig.

"Gibt es im Betrieb aber bereits Verdachtsfälle, war ein Arbeitnehmer in einem Risikogebiet oder ist das Unternehmen in einer Region gelegen, in der es Infizierte gibt, sprechen gute Argumente für ein derartiges Vorgehen", sagt Fuhlrott. Eine entsprechende Anordnung sei dann vom Direktionsrecht gedeckt.

Untersagen von Mundschutz und Schutzhandschuhen

In Berlin hat der Betriebsrat eines Flughafen Duty-Free-Shops durchgesetzt, dass die Beschäftigten Mundschutz und Handschuhe bei der Arbeit tragen dürfen (ArbG Berlin, Az. 55 BVGa 2341/20). Mitarbeiter waren aus Sorge vor Ansteckung am Flughafen mit Handschuhen und Mundschutz zur Arbeit gekommen, der Arbeitgeber hatte diese Schutzkleidung untersagt. Der Betriebsrat zog daraufhin vor das Arbeitsgericht.

Zu einer Entscheidung in der Sache ist es allerdings nicht gekommen: Der Arbeitgeber hatte zuvor schriftlich mitgeteilt, Beschäftigte könnten bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe tragen, falls sie dies wollen. Im Hinblick hierauf hat der Betriebsrat das Verfahren für erledigt erklärt, wie das Arbeitsgericht mitteilte.

Verdachtsfall im Großraumbüro

Ein Verdachtsfall ist nicht nur ein grippaler Infekt. Vielmehr handelt es sich nach Angaben der kassenärztlichen Vereinigung nur dann um einen meldepflichtigen "begründeten Verdachtsfall", wenn die Person Kontakt zu einem bestätigten Fall hatte oder innerhalb der letzten 14 Tage in einem vom Robert-Koch-Institut genannten Risikogebiet gewesen ist und Symptome wie Fieber, Heiserkeit, Husten oder Atemnot aufweist.

"Ist ein solch echter Verdachtsfall in der Abteilung aufgetreten, können Arbeitnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht in der Form geltend machen, dass sie nicht ins Büro kommen, wenn der Arbeitgeber daraufhin keine Schutzmaßnahmen trifft", meint Fuhlrott. Es liege aber ohnehin im Interesse des Arbeitgebers, in einem solchen Fall geeignete Maßnahmen zu treffen, wie etwa das Büro zu desinfizieren oder die Arbeit im Homeoffice zu ermöglichen. "Der Arbeitnehmer kann aber nicht ohne einen derart starken Grund einseitig sagen, er mache sich Sorgen und bleibe deshalb zuhause", stellt Fuhlrott klar.

Ein derartiges einseitiges Handeln ist dem Arbeitgeber gegenüber einzelnen Beschäftigten möglich, wenn ein Arbeitnehmer ein Verdachtsfall ist. "Bei begründetem Verdacht für eine Infektion kann ich den Beschäftigten und seine engeren beruflichen Kontakte für die Inkubationszeit – also für etwa zwei Wochen – bezahlt freistellen", so der Hamburger Anwalt und Professor für Arbeits- & Wirtschaftsrecht an der Hochschule Fresenius. Die arbeitgeberseitige Schutzpflicht gegenüber den anderen Beschäftigten erlaube dieses Vorgehen.

"Wenn aber eine Vielzahl der Arbeitnehmer freigestellt werden soll und so eine generelle Richtlinie für alle Arbeitnehmer eingeführt wird, dann ist das mitbestimmungspflichtig – vorausgesetzt, der Betrieb verfügt über einen Betriebsrat", so Fuhlrott.

Infektion im Großraumbüro

Wolf Theiss hat es in Österreich getroffen, Ernst & Young in Düsseldorf: Mitarbeiter der Firmen sind bzw. waren mit dem Coronavirus infiziert. Beide Unternehmen haben ihre Mitarbeiter sofort ins Homeoffice geschickt.

"In der Regel werden Behörden bei Kontakt mit Infizierten eine Quarantäne gem. §§ 28, 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG) anordnen", erklärt Fuhlrott. In diesen Fällen bezahlt der Arbeitgeber das Gehalt für sechs Wochen weiter, danach beginnt das reduzierte Krankengeld. Für die ersten sechs Wochen erstatten die Gesundheitsämter dem Arbeitgeber den bezahlten Lohn.

Allerdings gilt, dass die Arbeit im Homeoffice nur in beidseitigem Einverständnis möglich ist – bei Beratungsunternehmen werden derartige Vereinbarungen in aller Regel vorliegen. "Einseitig kann das Homeoffice nur in besonderen Fällen angeordnet werden, etwa wenn mit dem Betriebsrat eine dies erlaubende Betriebsvereinbarung abgeschlossen ist", so Fuhlrott.

Quarantäne nach Auslandsreisen

Viele Unternehmen sind bereits dazu übergegangen, Mitarbeiter nach Auslandsreisen zunächst im Homeoffice arbeiten zu lassen. Eine solche Vorgabe können Unternehmen ohne einen Betriebsrat im Einvernehmen mit den Beschäftigten treffen.

Hat das Unternehmen einen Betriebsrat und wird dies zu einer generellen Regel gegenüber vielen Mitarbeitern, so hat die Arbeitnehmervertretung ein Mitbestimmungsrecht wie bei einer Freistellung und bei der Vorgabe des Arbeitens im Homeoffice.

Sperrung der Kantine

In München hat ein Unternehmen bereits die betriebseigene Kantine für externe Besucher gesperrt. "Das ist als Maßnahme gegenüber Externen nicht einmal mitbestimmungspflichtig", erklärt Fuhlrott, "es sei denn, es gibt eine dies im Einzelnen regelnde Betriebsvereinbarung über die Nutzung der Kantine. Gibt es diese nicht, ist die Frage, wem das Unternehmen Zugang gewährt, vom Hausrecht gedeckt".

Sollte die Sperrung auf alle eigenen Arbeitnehmer ausgedehnt werden sollen, ist diese Maßnahme mitbestimmungspflichtig, falls ein Betriebsrat existiert.

Führen von Besucherlisten in Betrieben

In vielen Unternehmen ist es längst üblich, dass Besucherlisten geführt werden. "Auch diese sind vom Hausrecht gedeckt, es wird schließlich keiner gezwungen, sich in die Räumlichkeiten des Unternehmens zu begeben", so Fuhlrott.

Derartige Besucherlisten können in Zeiten des Coronavirus eine erhebliche Bedeutung erlangen, wenn eine Infektion im Unternehmen festgestellt wird: Die möglichen Kontakte sind dann leichter zu ermitteln.

Übrigens sind inzwischen auch schon einige Hochschulen dazu übergegangen, Anwesenheitslisten für die Vorlesungen zu führen – auch das ist generell vom Hausrecht der Universitäten gedeckt.

Privates Treffen von Kollegen

Wenn die Behörde eine Quarantäne angeordnet hat, darf der Betroffene niemanden mehr treffen. Diese Anordnung richtet sich nach § 2 Infektionsschutzgesetz. "Das nennt sich dann ,häusliche Absonderung‘ und beinhaltet u.a.: keine Besuchskontakte, keine persönlichen Kontakte, die Pflicht, auf Symptome zu achten und zwei Mal tägliches Fiebermessen", erklärt Fuhlrott.

Hat aber der Arbeitgeber vorsorglich Quarantäne angeordnet, so beschränkt sich sein Weisungsrecht auf das Arbeitsverhältnis. "Ein Arbeitgeber darf also nicht verbieten, dass sich die Mitarbeiter bei einem bloßen Verdachts- oder Vorsorgefall mit befreundeten Kollegen in ihrer Freizeit treffen", sagt Fuhlrott.

"Allerdings sollten sich alle Betroffenen bewusst machen, dass eine Freistellung auch dem Schutz der Kollegen dient und freiwillig auf derartige Kontakte verzichten." Sich testen zu lassen, um über den Ausschluss einer Infektion frühzeitig an den Arbeitsplatz zurückkehren zu können, ist derzeit allerdings unpraktikabel: Als bloßer Verdachtsfall wird man derzeit ohne Symptome wohl keinen Test bekommen.

Die österreichische Kanzlei Wolf Theiss hat die eigenen Mitarbeiter des Wiener Büros allerdings nach aufgetretenen Infektionsfällen auf eigene Kosten testen lassen – insgesamt rund 280 Personen.

Anweisung zur Kurzarbeit

Die Infektionsfälle im Ausland und insbesondere in China führen bereits in einigen Unternehmen zu Lieferengpässen. Das Bundeswirtschaftsministerium informiert bereits auf seiner Internetseite über die Möglichkeit, für den Fall von Betriebsschließungen oder Schwierigkeiten im Betrieb aufgrund von ausbleibenden Aufträgen oder fehlenden Zulieferungen, Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen.

"Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts anordnen. Hierzu bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage und damit einer Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern bzw. dem Betriebsrat", erklärt Dr. Tim Joppich, Düsseldorfer Partner von Hogan Lovells. Grundsätzlich bedürfe es dafür einer einvernehmlichen Vereinbarung mit den betroffenen Mitarbeitern, mit der diese in die Verkürzung seiner Arbeitszeit einwilligen.

Schließung von Schule und KiTa

In diversen Städten und Kreisen in Deutschland sind bereist einzelne Schulen und Kindergärten geschlossen, Italien hat im ganzen Land Schulen und Universitäten dicht gemacht.

"Die Arbeitnehmer können nur für einen begrenzten Zeitraum unbezahlt von der Arbeit fernbleiben, wenn eine Kinderbetreuung nicht anders zu gewährleisten ist", erklärt Fuhlrott. Ein Recht auf Lohnfortzahlung erfolge daraus regelmäßig nicht. "Lohnfortzahlung ist erst dann zu leisten, wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt ist oder unter behördlich angeordneter Quarantäne steht", so der Arbeitsrechtler.

Sind die Kinder des Mitarbeiters erkrankt, zahlt der Arbeitgeber nicht. Allerdings greifen in dem Fall die allgemeinen Regeln bei Krankheit der Kinder: "Die gesetzliche Krankenversicherung bezahlt in derartigen Fällen für bis zu zehn Tage im Jahr ein Kinderkrankengeld an den Arbeitnehmer", erklärt der Jurist.

Quarantäne und Ausgang mit Haustieren

Sobald eine Quarantäne behördlich angeordnet ist, gilt diese umfassend: Die Betroffenen dürfen nicht zur Arbeit – aber auch sonst die eigenen Räumlichkeiten nicht verlassen. Die Gesundheitsämter orientieren sich dabei an Handlungsempfehlungen des Robert-Koch-Instituts, um eine Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland so weit wie möglich zu verhindern oder zumindest zu verlangsamen, teilte eine Sprecherin des Gesundheitsministeriums NRW auf LTO-Anfrage mit. Innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sei das Gesundheitsamt mit den Betroffenen täglich in Kontakt, um den Gesundheitszustand zu beobachten und rasch zu handeln, falls Symptome auftreten sollten. "Gleichzeitig werden die Kontakte der Betroffenen auf ein Minimum reduziert, damit das Virus im Zweifelsfall nicht weiterverbreitet werden kann", so das Ministerium.

Auch ein Gassi gehen mit dem Hund sei nicht erlaubt. Wer unter Quarantäne steht, müsse auf Angehörige, Freunde oder Nachbarn zurückgreifen. Diese "können die Kontaktperson im Alltag z.B. durch Einkäufe oder auch beim Gassi gehen mit Haustieren unterstützen", so die Sprecherin.

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