10.03.2026
Juristische Fachseminare
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Institut für angewandtes Recht
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53123 Bonn
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Berufseinsteiger, Berufsträger
Referent: Edmund Schmitt
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Köln a.D. („Versicherungssenat“) und Lehrbeauftragter an der TH Köln, Fachbereich Versicherungswesen
Bei einem Verkehrsunfall stellt sich natürlich in erster Linie die Frage, ob der Schaden beim Unfallgegner liquidiert werden kann. Ist dies nicht (vollständig) der Fall oder gibt es keinen ersatzpflichtigen Unfallgegner (etwa bei einer Kollision mit einem Baum) ist zu prüfen, ob der Mandant eine Kaskosicherung abgeschlossen hat. Wird diese in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, welche Entschädigung der VN beanspruchen kann. Hierbei sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden.
Im Einzelnen:
1. Wie ist die Entschädigungsleistung konkret zu bestimmen, also
a) Totalschadenersatz,
b) Neupreisentschädigung; Reinvestitionsklausel (BGH r+s 2017, 133); orts- und marktübliche Nachlässe (OLG Dresden BeckRS 2022, 35651; OLG Hamm r+s 2022, 23),
c) Reparaturschaden; Ersatz der Kosten einer markengebundenen Werkstatt? (BGH r+s 2016, 27); Ermittlung des Restwertes? (BGH r+s 2021, 389) und
d) Entschädigungspflicht nach den Grundsätzen des sog. „Werkstatt- bzw. Sachverständigenrisikos“ auch in der Kaskoversicherung? (BGH r+s 2022, 478; Fortschreibung in 5 Urteilen des 6. Zivilsenats des BGH von 16.01.2024 und weitere Fortschreibung dieser Rspr. im Urteil des 6. Zivilsenats vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22, r+s 2024, 527; LG Nürnberg-Fürth r+s 2022, 677).
2. Art und Umfang der Entschädigung beim Kfz-Leasing (BGH r+s 1993, 329; VersR 2014, 1367 zur GAP-Deckung; VersR 2021, 122 zum Anspruchsinhaber des Neuwertanteils) – Prozessuale Besonderheiten der Versicherung für fremde Rechnung iSd § 43 ff. VVG.
3. Zusätzliche Regelung bei Entwendung, A.2.5.5; Wiederauffinden bei Leasingfahrzeugen (OLG Karlsruhe r+s 2021, 265).
4. Wichtige Änderungen in den Musterbedingungen des GDV zur Kaskoversicherung (AKB 2015 mit Stand 28.09.2022 und 17.04.2024).
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