Mithilfe unseres kostenlosen Pflegegeld-Rechners erfahren Sie, wieviel monatliches Pflegegeld Ihnen zusteht.
Pflegebedürftige können entweder im häuslichen Bereich von Familienmitgliedern oder Freunden gepflegt werden oder in einer stationären Pflegeeinrichtung durch Pflegepersonal. Entscheidet sich der Pflegebedürftige bzw. seine Familie für eine häusliche Pflege (und eben nicht für eine Pflege durch professionelles Pflegepersonal), so gewähren die gesetzlichen und privaten Krankenkassen ein Pflegegeld. Dies ist eine monatliche Sozialleistung der Kassen.
Es müssen hierfür die folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
Der versicherte Pflegebedürftige muss bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegegrad stellen. Da die Pflegekasse der Krankenkasse angeschlossen ist, kann der Antrag bei dem jeweiligen Ansprechpartner der Krankenkasse gestellt werden, der diesen sodann weiterleitet. Dem Antragsformular (welches meist online auf der Website der Krankenkasse zu finden ist) sollten sodann alle notwendigen Atteste beigefügt werden.
Ein Prüfer des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse bzw. ein anderer Gutachter wird sodann einen Termin zur Begutachtung bei dem Pflegebedürftigen zuhause vereinbaren. Dieser Termin wird in der Regel sehr zeitnah ausfallen. Die Pflegekasse muss nämlich innerhalb von fünf Wochen ihre Entscheidung fällen. In seltenen Fällen wird ein Pflegegrad auch ohne Begutachtung nach Aktenlage gewährt. Im Anschluss an die Begutachtung wird ein Bescheid über den gewährten Pflegegrad zugestellt. Sollte man mit dem Inhalt des Bescheides nicht zufrieden sein, so kann man dagegen fristgemäß Widerspruch einlegen.
Ab dem 01.01.2017 wurden die bisher geltenden Pflegestufen 1, 2 und 3 (die die jeweilige Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen in eine Kategorie zuteilen) ersetzt durch die Pflegegrade 1 bis 5. Dies soll Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (insb. bei Demenz, geistiger Behinderung und psychischer Erkrankung) gerechter werden, die dann den jeweils höheren Pflegegrad zugesprochen bekommen.
Ab 01.01.2017 gilt laut dem neuen Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) die folgende Zuteilung:
Alt: Pflegestufe | Neu: Pflegegrad |
Keine Entsprechung | Pflegegrad 1 gewährt im Gegensatz zu den anderen Pflegegraden keinen Anspruch auf Pflegegeld |
Pflegestufe 0 & 1 | Pflegegrad 2 |
Pflegestufe 1 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 3 |
Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz | Pflegegrad 4 |
Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz | Pflegegrad 5 |
Pflegestufe 3 mit Härtefall | Pflegegrad 5 |
Die folgenden Kriterien bestimmen über die Zuordnung eines bestimmten Pflegegrades:
Die Gewichtung der einzelnen Kriterien ist nicht gleich stark, sondern prozentual abgeschichtet. Die obere Reihenfolge ist sortiert vom stärksten Faktor bis zum am wenigsten relevantesten Faktor für die Einteilung in einen Pflegegrad. Die letzten beiden Elemente sind mit gleicher Relevanz gewichtet.
Haben Sie den Bescheid über den gewährten Pflegegrad vorliegen, so stehen Ihnen finanzielle Leistungen zu. Sie können dann die Pflegeart wählen. Wenn Sie sich für Geldleistung entscheiden, so erhalten Sie Geld für die ambulante Pflege durch Angehörige oder Freunde, also Pflegegeld.
Ja, auch Kosten für einen ambulanten Pflegedienst werden erstattet. Die Höhe ist wiederum abhängig von dem jeweiligen Pflegegrad. Nutzen Sie hierfür unseren obigen kostenlosen Pflegegeld-Rechner. Geben Sie einfach den Pflegegrad ein und darunter wird Ihnen automatisch der maximale Anspruch auf Pflegegeld in Euro angezeigt.
Aber bedenken Sie:
Nimmt man einen häuslichen Pflegedienst in Anspruch oder beansprucht Tagespflege, so wird die Höhe des Pflegegeldes entsprechend gekürzt. Das liegt daran, dass das Pflegegeld als Entschädigung für die Eigenleistung von Angehörigen oder anderen dem Pflegebedürftigen nahestehenden Personen konzipiert ist.
Bei allen Kombinationsleistungen, wenn beispielsweise Pflegebedürftige sowohl privat als auch professionell versorgt werden, wird das Pflegegeld entsprechend gekürzt.
Dem Pflegebedürftigen wird noch die Hälfte des Pflegegeldes bei bis zu sechs Wochen sogenannter Verhinderungspflege pro Jahr gezahlt, wenn also ein ambulanter Pflegedienst kurzfristig die häusliche Pflege übernimmt.
Falls der Pflegebedürftige nach einem Krankenhausaufenthalt noch länger professionelle Hilfe in Anspruch nehmen muss, so wird ebenso die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Dies gilt bei bis zu acht Wochen dieser Kurzzeitpflege pro Jahr.
Nein. Das Pflegegeld ist hierfür nicht konzipiert worden. Heimbewohner erhalten kein Pflegegeld. Das Pflegegeld soll im privaten Bereich Pflege ermöglichen und erleichtern.
Selbstverständlich haben auch Heimbewohner Anspruch auf Leistungen für die vollstationäre Pflege je nach Pflegegrad; dies wird aber nicht als Pflegegeld bezeichnet.
Die Pflegekasse überweist das Pflegegeld direkt an den Pflegebedürftigen zu Beginn eines Monats.
Der Pflegebedürftige darf frei über das Pflegegeld verfügen. Es ist offiziell dazu gedacht, den privat Pflegenden finanziell zu entlasten und dessen Leistung anzuerkennen.
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