Mithilfe unseres kostenlosen Minijob-Rechners können Sie sowohl als Minijobber als auch als Arbeitgeber im Handumdrehen herausfinden, welche finanziellen Folgen eine Beschäftigung auf 450 Euro-Basis für Sie hat.
Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung als Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass eine Verdienstgrenze oder Zeitgrenze besteht. Die geringfügige Beschäftigung ist gesetzlich in § 8 SGB IV geregelt.
Man unterscheidet zwei Arten von Minijobs:
Der Minijob ist eine abhängige Beschäftigung, d.h. er ist von Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit fremdbestimmt. Kann der Minijobber hingegen frei darüber entscheiden, wann er wie arbeitet, so ist er selbstständig und die Minijobregelungen gelten nicht.
Ein Minijobber kann im Privathaushalt arbeiten oder im gewerblichen Bereich. Dies hat Auswirkungen auf die monatlichen Abgaben, die der Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu zahlen hat.
Die Anstellung eines Minijobbers im Privathaushalt hat besondere Steuervorteile für den Arbeitgeber, wenn es sich um eine haushaltsnahe Tätigkeit handelt.
Haushaltsnah sind alltägliche Arbeiten in der Wohnung wie z.B. Kochen, Putzen, Einkaufen, Nähen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung, Betreuung von Pflegebedürftigen oder Tierbetreuung.
Bei der Beschäftigung eines Minijobbers im Privathaushalt zahlen Sie als Arbeitgeber im Vergleich zu einer Tätigkeit im gewerblichen Bereich deutlich niedrigere Abgaben.
Hinzu kommt, dass Sie im Jahr 20 % der entstandenen Kosten (maximal 510 Euro) von Ihrer Steuerschuld abziehen können.
Die Anmeldung eines Minijobbers hat für Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Minijobber) vielerlei Vorteile.
Vorteile einer Anmeldung für den Arbeitgeber:
Ist Ihr Minijobber zusätzlich in Ihrem Privathaushalt mit einer haushaltsnahen Tätigkeit beschäftigt, gilt zudem:
Vorteile einer Anmeldung für den Minijobber:
Arbeitgeber müssen Minijobber, die sie beschäftigen, bei der Minijob-Zentrale anmelden. Tun sie dies nicht, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 5000 Euro Geldbuße geahndet werden.
Hinzu kommt, dass es im Falle eines Arbeitsunfalles für Arbeitgeber teuer werden kann, wenn keine Anmeldung erfolgt ist.
Wenn Sie gelegentlich jemanden beschäftigen und nicht regelmäßig, z.B. eine Babysitterin, so handelt es sich hierbei um eine gelegentliche Gefälligkeit, die nicht angemeldet werden muss. Allerdings ist die Grenze zur Anmeldepflicht schnell erreicht, wenn es sich um regelmäßige wiederkehrende Leistungen handelt.
Als Minijobber kann man, soweit keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht, mehrere Minijobs nebeneinander bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, wenn insgesamt nicht mehr als 450 Euro monatlich verdient werden.
Für den Fall, dass die Verdienstgrenze von 450 Euro monatlich überschritten wird, so handelt es sich nicht mehr um Minijobs und es besteht für den Minijobber eine Sozialversicherungspflicht für beide Beschäftigunge
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