Der Verfassungsgerichtshof - Aufgaben und Zuständigkeiten

Der Verfassungsgerichtshof (VerfGH) ist Teil der Verfassungsgerichtsbarkeit, an deren Spitze das Bundesverfassungsgericht als höchstes Gericht und Wächter über das Grundgesetz steht. In den nachfolgenden Bundesländern gibt es Verfassungsgerichtshöfe, die in anderen Bundesländern auch Landesverfassungsgericht, Verfassungsgericht oder Staatsgerichtshof genannt werden, jedoch mit denselben Kompetenzen ausgestattet sind:

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof mit Sitz in München
  • Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
  • Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster
  • Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz
  • Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit Sitz in Saarbrücken
  • Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen mit Sitz in Leipzig und der
  • Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Sitz in Weimar.

Verfassungsgerichtshöfe und ihre Zuständigkeiten

Rechtliche Grundlagen für die Zuständigkeiten eines Verfassungsgerichtshofs sind die jeweilige Landesverfassung, das Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGG) des Bundeslandes und die Geschäftsordnung des jeweiligen Verfassungsgerichtshofs. Verfahren vor den Verfassungsgerichtshöfen sind unter anderem:

  • Organstreitverfahren, bei der das Verfassungsgericht anhand der Landesverfassung Maßnahmen überprüft, die in Rechte und Pflichten eines obersten Staatsorgans eingreifen
  • Abstrakte Normenkontrolle, bei der auf Antrag der Landesregierung oder eines Teils der Mitglieder des Landtags die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung überprüft wird
  • Konkrete Normenkontrolle, bei der ebenfalls die Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Landesverfassung geprüft wird, allerdings auf Antrag eines Gerichts
  • Kommunale Verfassungsbeschwerde, durch die kommunale Träger der Selbstverwaltung die Verletzung eines ihrer in der Landesverfassung gewährten Grundrechte geltend machen
  • Außerdem entscheiden Verwaltungsgerichtshöfe über Wahlprüfungsverfahren sowie über die Zulässigkeit von Volksanträgen und Verfassungsänderungen

Die Funktion des Verfassungsgerichtshofs auf Länderebene entspricht der des Bundesverfassungsgerichts auf Bundesebene. Als solches ist es in der Hauptsache der Hüter der Landesverfassung. Dementsprechend untersteht der Verfassungsgerichtshof keinem Ministerium, sondern ist sachlich und persönlich gegenüber anderen Verfassungsorganen unabhängig. Seine Entscheidungen sind für alle Organe auf Landesebene rechtlich bindend. Das gilt für Gerichte und Behörden des jeweiligen Bundeslands einschließlich der Landesregierung.

Das Sozialgericht - Aufgaben und Zuständigkeiten

Grundsätzlich zählt das Sozialrecht zum öffentlichen Recht. Das Sozialgericht schreitet daher immer dann ein, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Bürgern und einem Träger der öffentlichen Gewalt, beispielsweise einer Behörde, kommt.

Die genauen Zuständigkeiten des Sozialgerichts beziffert § 51 des Sozialgerichtgesetzes. Demnach zählen unter anderem Fälle in Bezug auf die Grundsicherung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden, des Asylbewerberrechts oder auch Sozialversicherungs-Angelegenheiten zu den Arbeitsbereichen des Sozialgerichts. Örtlich zuständig ist dann immer das Gericht, in dessen Bezirk der der Kläger seinen Wohnsitz hat.

Besonderheiten beim Sozialgericht

In der Regel fällt das Sozialgericht sogenannte Stuhlurteile. Das bedeutet, dass die Entscheidungsverkündung unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung erfolgt. Zudem fällt das Sozialgericht - sofern dies das Streitobjekt ist - Leistungsurteile. Sie entscheiden also nicht über die genaue Summe, die dem Kläger zusteht, sondern verpflichten den zuständigen Leistungsträger, die dem Kläger zustehenden Leistungen zu errechnen und zukommen zu lassen.

Die Kammern der Sozialgerichte müssen laut § 12 immer mit einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sein. Der vorsitzende Berufsrichter ist dazu berechtigt, bei einfachen Fällen einen schriftlichen Gerichtsbescheid zu erlassen, der dem Urteil nach einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen ist. Zudem müssen gesonderte Kammern für die einzelnen Zuständigkeiten gebildet werden, beispielsweise für Fälle der Sozialversicherung.

Instanzen nach dem Sozialgericht

Auch bei Urteilen, die ein Sozialgericht gefällt hat, besteht die Möglichkeit der Berufung. Wird Berufung erhoben, ist in nächster Instanz das Landessozialgericht des entsprechenden Bundeslandes zuständig. Bei einem Streitwert von weniger als 750 Euro ist eine Berufung nur möglich, wenn das Sozialgericht sie ausdrücklich zulässt. Zudem gibt es Sonderfälle, in denen die direkte Sprungrevision möglich ist. In derartigen Fällen ist dann nicht noch das Landessozialgericht zwischengeschaltet, sondern der Streitfall zieht sofort vor das Bundessozialgericht, die höchste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit.
 

Das Oberverwaltungsgericht – Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) ist das höchste Gericht auf Landesebene innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Jedes Bundesland hat jeweils ein Oberverwaltungsgericht. Ausnahmen sind Berlin und Brandenburg, die seit 2005 ein gemeinsames Oberverwaltungsgericht eingerichtet haben. Aus historischen Gründen werden sie in den Bundesländern Bayern, Hessen und Baden-Württemberg Verwaltungsgerichtshof (VGH) genannt. Die Spruchkörper werden Senate genannt, die je nach geltendem Landesrecht unterschiedlich besetzt sind. Es gibt Senate, die ausschließlich mit drei oder fünf Berufsrichtern besetzt sind und solche, denen drei oder fünf Berufsrichter mit jeweils zwei ehrenamtlichen Richtern angehören.

Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts in zweiter Instanz

Die Oberverwaltungsgerichte sind zum einen als Rechtsmittelinstanz tätig. Das bedeutet, dass gegen erstinstanzliche Urteile von Verwaltungsgerichten Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden kann, während gegen sonstige Entscheidungen Beschwerden zulässig sind.

Ein Berufungsverfahren ist auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten nur aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zulässig oder wenn das Verwaltungsgericht es in seinem Urteil ausdrücklich ermöglicht hat. Die Berufung selbst ist an enge Voraussetzungen geknüpft und nur in drei Fällen zulässig: 1. Es bestehen ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, 2. die Rechtssache hat eine grundlegende Bedeutung für die Rechtsprechung oder 3. das vom Verwaltungsgericht in erster Instanz gesprochene Urteil weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts ab.

Auch wegen der gesteigerten Darlegungspflichten werden diese Bedingungen nur selten erfüllt. Wird die Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht als unzulässig abgelehnt, ist der Rechtsweg erschöpft und es stehen keine weiteren Rechtsmittel zur Verfügung, da die Nichtzulassung einer Berufung nicht anfechtbar ist.

Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts als erste Instanz

Ein Oberverwaltungsgericht ist in erster Instanz zuständig, wenn die Verhandlung technische Großprojekte zum Inhalt hat, die in § 48 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelistet sind. Außerdem werden vor dem OVG nach Landesrecht ausgesprochene Vereinsverbote verhandelt. Das Oberverwaltungsgericht wird außerdem als erste Instanz bei Normenkontrollverfahren angerufen, um autonome Satzungen und Rechtsverordnungen insbesondere aus dem Baurecht zu überprüfen.

Das Oberlandesgericht – seine Besetzung und seine Zuständigkeiten

Das Oberlandesgericht (OLG) gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird vom jeweiligen Bundesland auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eingerichtet. Danach erfolgt auch die Einteilung in Zivil- und Strafsenate. Grundsätzlich sind die Senate nach § 116 GVG mit jeweils drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz innehat. Handelt es sich allerdings um die Eröffnung eines Hauptverfahrens, findet der Strafprozess in erster Instanz mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters statt. Diese Anzahl kann je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad auf drei Richter reduziert werden.

Die Position des Oberlandesgerichts innerhalb des Gerichtsaufbaus

Je nach Verfahrensart steht das Oberlandesgericht im Gerichtsaufbau an unterschiedlichen Positionen. Handelt es sich um Straf- oder Zivilrecht, ist es das Gericht zweiter Instanz zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof. Anders verhält es sich bei Verfahren im Familienrecht und bei Kindschaftssachen. Hier befindet sich das Oberlandesgericht als zweite Instanz zwischen dem Amtsgericht und dem Bundesgerichtshof. Handelt es sich indes um Strafverfahren, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird das Oberlandesgericht als unteres Bundesgericht tätig.

Das Oberlandesgericht und seine Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz im Zivil- und Strafrecht

In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht im Zivilrecht über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden landgerichtlicher Entscheidungen. Ferner ist es in Familiensachen als zweite Instanz zuständig, wenn gegen Urteile der Amtsgerichte Berufung oder gegen Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.

Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für in § 120 GVG geregelte Staatsschutzsachen zuständig, beispielsweise wenn die Gründung einer terroristischen Vereinigung verhandelt wird. In zweiter Instanz handelt das Oberlandesgericht zum einen als Revisionsinstanz, wenn Revision gegen Urteile eines Strafrichters oder eines Schöffengerichts eingelegt wird oder wenn es um Berufungsurteile des Landgerichts geht. Zum anderen handelt das Oberlandesgericht in zweiter Instanz als Beschwerdegericht, wenn gegen Entscheidungen der Strafkammern oder Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Beschwerde erhoben wird. Es wird außerdem zu einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen, wenn im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen wird.

Das Landgericht – seine Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Jedem Landgericht ist ein Bezirk zugeordnet, der mindestens ein Amtsgericht umfasst; in der Regel erstreckt er sich jedoch über mehrere Amtsgerichtsbezirke.

Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.

Das Landgericht und die Besetzung der einzelnen Kammern

Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.

Die Zuständigkeiten des Landgerichts in erster und zweiter Instanz

Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.

Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.

Verwaltungsgerichtshof

Der Verwaltungsgerichtshof – eine Besonderheit in Baden-Württemberg, Bayern und Hessen

Der Verwaltungsgerichtshof ist Teil der dreistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Zur ersten Instanz gehören die Verwaltungsgerichte. In zweiter Instanz folgen die Oberverwaltungsgerichte. Sie werden in den Bundesländern Hessen, Baden-Württemberg und Bayern auch als Verwaltungsgerichtshof (VGH) bezeichnet. Dritte und letzte Instanz im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug ist das Bundesverwaltungsgericht. Es ist das höchste Gericht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und hat seinen Sitz in Leipzig. Vor den Verwaltungsgerichten werden Verfahren auf der Grundlage der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verhandelt. Verwaltungsgerichte sind dem Grundsatz der Amtsermittlungspflicht verpflichtet. Sie ist in § 86 Abs. 1 VwGO normiert und besagt, dass das Gericht verfahrenseinheitliche Maßnahmen von sich aus ohne Antrag einleitet.

Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsmittelinstanz

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof ist zuständig für das Gebiet des Freistaates Bayern und hat seinen Sitz in München, wobei die richterlichen Geschäfte auf insgesamt neunzehn Senate und weitere Fachsenate verteilt sind. Der Verwaltungsgerichtshof in Baden-Württemberg hat mit insgesamt fünfzehn und weiteren Fachsenaten seinen Sitz in Mannheim. Der hessische VGH hat seinen Sitz in Kassel und setzt sich aus insgesamt elf Senaten zuzüglich mehrerer Fachsenate zusammen. Alle drei Verwaltungsgerichtshöfe können sowohl als Rechtsmittelinstanz tätig werden als auch als erstinstanzliches Gericht. Rechtsmittelinstanz und Gericht zweiter Instanz sind sie dann, wenn gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte das Rechtsmittel der Berufung oder Beschwerde eingelegt wird. Die Berufung bedarf allerdings einer ausdrücklichen Zulassung durch das erstinstanzliche Verwaltungsgericht.

Der Verwaltungsgerichtshof in seiner Funktion als erste Instanz

Darüber hinaus kann der Verwaltungsgerichtshof auch als erstinstanzliches Gericht tätig werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um technische Großvorhaben handelt, beispielsweise Flughäfen, Atomkraftwerke, Planfeststellungen für Bahnstrecken sowie für Bundesfern- und Bundeswasserstraßen. Für bestimmte Verfahren ist der Verwaltungsgerichtshof als Normenkontrollgericht ebenfalls erstinstanzlich zuständig. In dieser Funktion entscheidet er unter anderem über die Rechtmäßigkeit von landesrechtlichen Rechtsverordnungen und Satzungen, beispielsweise im Baurecht über Bebauungspläne. Außerdem ist er in erster Instanz zuständig für Verfahren gegen Vereinsverbote.

Das Verwaltungsgericht – der Mittler zwischen Staat und Bürger

Das Verwaltungsgericht ist innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Gericht erster Instanz, dessen Einrichtung Aufgabe der Landesgesetzgebung ist. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht betreffen die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern. Es handelt sich also um Auseinandersetzungen zwischen natürlichen Personen - dem einzelnen Bürger - und juristischen Personen einerseits und den Behörden andererseits. Unter juristischen Personen versteht man beispielsweise einen eingetragenen Verein, eine eingetragene Genossenschaft, eine GmbH oder Aktiengesellschaft.

Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Regelmäßig ist das Verwaltungsgericht in erster Instanz als Eingangsgericht dann sachlich zuständig, sofern das Gesetz keine andere Zuständigkeit benennt, beispielsweise Finanz- oder Sozialgerichte. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig im Bereich des Staatshaftungsrechts, dessen Verfahren einem ordentlichen Gericht obliegen. Ebenfalls nicht zuständig ist es bei Verfahren, die das Verfassungsgericht betreffen. Das Begehren eines Klägers vor dem Verwaltungsgericht ist zumeist darauf gerichtet, dass Entscheidungen von Behörden aufgehoben oder diese zu einem bestimmten Tun verpflichtet werden sollen. Das Verwaltungsrecht ist überaus umfangreich und so können die Verhandlungen ganz unterschiedliche Rechtsbereiche zum Inhalt haben, beispielsweise Beamtenrecht, Schulrecht, Polizeirecht, Kommunalrecht, Hochschulrecht, Straßenverkehrsrecht, Baurecht oder auch Ausländer- und Asylrecht. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), wonach der Sitz der beklagten Behörde maßgeblich ist.

Die Grundlagen eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht

Die Spruchkörper des Verwaltungsgerichts werden Kammern genannt. Sie sind mit jeweils drei Berufsrichtern besetzt. Handelt es sich jedoch um Entscheidungen, denen eine mündliche Verhandlung vorausgeht, ist die Kammer zusätzlich mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Kammerentscheidungen werden indes immer seltener. Sind alle am Verfahren beteiligten Parteien damit einverstanden, kann auch der jeweilige Berichterstatter als Einzelrichter anstelle der Kammer entscheiden. Das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht findet auf der Grundlage der VwGO statt. Im verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Nach § 86 Abs. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht die Pflicht von Amts wegen zu ermitteln.

Das Landessozialgericht als zweite Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit

Das Landessozialgericht gehört als Sozialgericht einer besonderen Form der Verwaltungsgerichtsbarkeit an. Ihm obliegt die Kontrolle von Anstalten, Körperschaften und sonstigen Behörden, die Leistungsträger sind und als solche Sach-, Dienst- und Geldleistungen in Form von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erbringen. Sozialleistungen schützen den Einzelnen vor sozialen Risiken des Lebens wie beispielsweise Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit. Diesen Schutz garantiert Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im Rahmen des dort festgeschriebenen Sozialstaatsprinzips. Im Bereich der sozialen Sicherung werden verschiedene Systeme unterschieden. Dazu gehören die Versicherungssysteme im Bereich der Sozialversicherung sowie Entschädigungssysteme, beispielsweise die Versorgung von Opfern von Gewalttaten. Zu den Versicherungssystemen zählen auch Ausgleichssysteme wie Kindergeld oder Leistungen für behinderte Menschen.

Das Landessozialgericht und seine Zuständigkeiten

Das Landessozialgericht ist die zweite Instanz innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit. Nach § 29 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann es als Berufungs- und Beschwerdegericht angerufen werden. Als solches entscheidet es über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese der Sozialgerichtsbarkeit unterliegen. Nach § 51 SGG gehören dazu schwerpunktmäßig Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem wird das Landessozialgericht angerufen in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende, in Angelegenheiten der Arbeitsförderung, der Sozialhilfe sowie des Lohnfortzahlungsgesetzes und solchen im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts.

Landessozialgerichte – ihre Einrichtung und Zusammensetzung

Das Landessozialgericht ist Sache der Länder. Die Bundesländer Berlin und Brandenburg sowie Niedersachsen und Bremen haben von der in § 28 Abs. 2 SGG angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein gemeinsames länderübergreifendes Landessozialgericht einzurichten. Pro Bundesland darf es nur ein Landessozialgericht geben, wobei Zweigstellen zulässig sind. Das Verfahren vor den Landessozialgerichten ist für Leistungsempfänger und Versicherte kostenfrei, anderes gilt für Leistungserbringer und Arbeitgeber. Das Landessozialgericht beherbergt mehrere Senate und Fachsenate, die jeweils mit einem Vorsitzenden Richter, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlich tätigen Richtern besetzt sind. Diese repräsentieren Leistungsempfänger und Versicherte auf der einen sowie Leistungserbringer bzw. Arbeitgeber und Leistungsempfänger auf der anderen Seite.

Das Landesarbeitsgericht – seine Aufgaben und Zuständigkeiten in Justiz und Verwaltung

Auf der Grundlage von § 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) wurden in den verschiedenen Bundesländern Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte (LAG) errichtet. Auf Bundesebene entstand das Bundesarbeitsgericht (BAG), das zunächst seinen Sitz in Kassel hatte und im Zuge der Wiedervereinigung nach Erfurt umzog.

Bundesweit gibt es insgesamt achtzehn Landesarbeitsgerichte in sechzehn Bundesländern, davon zwei in Bayern und drei in Nordrhein-Westfalen. Berlin und Brandenburg teilen sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg mit Sitz in Berlin. Der Spruchkörper eines Landesarbeitsgerichts setzt sich ebenso wie beim Arbeitsgericht aus einem Berufsrichter als Vorsitzendem sowie zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen.

Das Landesarbeitsgericht und seine Aufgaben innerhalb der Verwaltung

Der Präsident eines Landesarbeitsgerichts hat die unmittelbare Dienstaufsicht über die Richter und sonstigen Beamten im gesamten Gerichtsbezirk, sofern sie nicht anderen Behörden übertragen ist. Zu den Aufgaben des Landesarbeitsgerichts im Rahmen der Verwaltung zählt auch die strategische Personalentwicklung, Angelegenheiten der Gleichstellungsbeauftragten und solche der Personal-, Richter- und Schwerbehindertenvertretungen. Zu seinen Verwaltungsaufgaben gehören außerdem die Leitung, Überwachung und Organisation des Geschäftsbetriebs sowie die Organisationsentwicklung, die Modernisierung der Verwaltung, die Planung und Überwachung des Haushalts sowie die Fortbildung der Mitarbeiter.

Das Landesarbeitsgericht und seine Zuständigkeit innerhalb der Justiz

Das Landesarbeitsgericht ist im Instanzenzug auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig als Berufungsgericht, wenn gegen erstinstanzliche Urteile des Arbeitsgerichts Berufung eingelegt wird. Voraussetzung ist, dass die Berufungssumme 600 Euro übersteigt oder dass Verhandlungsgegenstand das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist. Das Landesarbeitsgericht handelt auch als Beschwerdegericht, sofern gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts innerhalb einer Frist von einem Monat Beschwerde eingelegt wird.

Fällt hingegen das Landesarbeitsgericht ein Urteil, so ist Revision nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Das Landesarbeitsgericht muss die Revision zulassen, sofern die Rechtssache der Rechtsfortbildung dient und grundsätzliche Bedeutung hat. Gleiches gilt für Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts, gegen die Rechtsbeschwerde möglich ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft und ihre Position in Justiz und Verwaltung

Die Staatsanwaltschaft ist ein Organ der Rechtspflege. Zu ihren Aufgaben gehören die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung. Die Rechtsgrundlage für ihre Zuständigkeit ist in der Strafprozessordnung (StPO) und im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) normiert. Die Beamten der Staatsanwaltschaft erfüllen die darin aufgeführten Aufgaben: Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht (OLG) des jeweiligen Bundeslandes, die Bundesanwälte beim Bundesgerichtshof (BGH) mit Sitz in Karlsruhe und die Staatsanwälte bei den Landgerichten (LG).

Die Generalstaatsanwaltschaft als Fach- und Dienstaufsichtsbehörde

Der Generalstaatsanwalt übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften aus, die sich innerhalb eines Oberlandesgerichtsbezirks befinden. Dies dient vor allem der einheitlichen Entscheidungspraxis in dem jeweiligen Gerichtsbezirk. Dazu gehört auch, dass regelmäßig die Strukturen und Abläufe innerhalb der Behörden überprüft und die ordnungsgemäße Abwicklung der einzelnen Ermittlungsverfahren kontrolliert werden. Gleichzeitig obliegen der Generalstaatsanwaltschaft Aufgaben in der Verwaltung, beispielsweise die Verteilung der Haushaltsmittel. Sie ist an die Weisungen des zuständigen Justizministeriums im jeweiligen Bundesland gebunden und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet. Das betrifft vor allem einzelne ausgewählte Verfahren sowie die Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen.

Die Zuständigkeit der Generalstaatsanwaltschaft innerhalb der Justiz

Zuständig ist die Generalstaatsanwaltschaft einmal im Rahmen eigener Ermittlungen für Staatsschutzdelikte, die von besonderer Bedeutung sind. Staatsschutzdelikte sind Straftaten, die den Bestand des Staates und das Funktionieren des Staatsapparates sowie andere wichtige Staatsinteressen nachhaltig gefährden. Dazu gehören Friedensverrat, Landesverrat und Hochverrat sowie Straftaten gegen die äußere Sicherheit.

Die Generalstaatsanwaltschaft nimmt darüber hinaus auch Aufgaben gegenüber dem Oberlandesgericht wahr. Das gilt für die Bearbeitung von Revisionen gegen Strafurteile der Amts- und Landgerichte und gilt gleichermaßen für Rechtsbeschwerden gegen Ordnungswidrigkeitsverfahren der Amtsgerichte. Sie ist auch für die Antragstellung bei Haftprüfungen zuständig. Sie bearbeitet auch Beschwerdeentscheidungen sowie Entscheidungen im sogenannten Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht.

Die Generalstaatsanwaltschaft ist außerdem auch zuständig für Anwaltsgerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte, Berufsgerichtssachen gegen Steuerberater sowie für Entschädigungsansprüche im Bereich von Strafverfolgungsmaßnahmen.

Das Finanzgericht – der staatliche Wächter über finanzrechtliche Streitigkeiten

Ein Finanzgericht ist ein Gericht erster Instanz mit Ausrichtung auf finanzrechtliche Streitigkeiten. Anders als bei den anderen Gerichtsbarkeiten ist die Finanzgerichtsbarkeit nur zweistufig aufgebaut mit dem Bundesfinanzhof (BFH) als zweiter und höchster Instanz. Insgesamt gibt es achtzehn Finanzgerichte, wobei es allein in Nordrhein-Westfalen drei gibt und in Bayern zwei. Alle übrigen Bundesländer haben jeweils ein Finanzgericht. Berlin und Brandenburg haben seit dem 1. Januar 2007 ein gemeinsames Gericht mit Sitz in Cottbus.

Das Finanzgericht entscheidet bei rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Bürger und der Finanzverwaltung, die sich zusammensetzt aus Finanzämtern und Zollbehörden. Die Bestrafung von Steuersündern gehört indes nicht zu seinem Aufgabenbereich. Tatsächlich ist das Finanzgericht ebenso wie andere Gerichte unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Organisation und Gang des Verfahrens am Finanzgericht

Das Finanzgericht ist in Senate gegliedert. Jedem Senat gehören drei Berufsrichter an, die in der mündlichen Verhandlung von jeweils zwei ehrenamtlich tätigen Richtern unterstützt werden. Aber auch einzelrichterliche Entscheidungen sind in einfachen Sachen möglich, sofern ein Senat dies beschließt. Wird beim Finanzgericht Klage eingereicht, prüft dieses die formale Zulässigkeit. In der Verhandlung wird Kläger und Beklagtem rechtliches Gehör gewährt und die Parteien erhalten Gelegenheit sich zum Sachverhalt zu äußern. Das Gericht ermittelt außerdem von Amts wegen und trägt alle Fakten zusammen. Auf dieser Grundlage ergeht ein abschließendes Urteil oder eine Entscheidung.

Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen

Der Unterlegene hat die Möglichkeit gegen Entscheidungen des Finanzgerichts Rechtsmittel beim Bundesfinanzhof einzulegen. Gegen Urteile ist das zulässige Rechtsmittel die Revision beim Bundesfinanzhof in seiner Funktion als Revisionsgericht unter der Voraussetzung, dass das Finanzgericht in seinem Urteil eine Revision zugelassen hat. Gegen bestimmte Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht Urteile sind, kann Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt werden, das dann als Beschwerdegericht fungiert.

Finanzämter in Deutschland

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Amtsgerichte in Deutschland - Zuständigkeit, Stellung, Besonderheiten

Zuständigkeiten der Amtsgerichte

Die deutschen Amtsgerichte zählen zu der sog. ordentlichen Gerichtsbarkeit. Das heißt, dass sie gleichermaßen für Fälle des Straf- und des Privatrechts zuständig sind. So wenden sich beispielsweise Gläubiger, die offene Forderungen an Schuldner haben, an das Amtsgericht, um das gerichtliche Mahnverfahren einzuleiten. Auch bei Mietstreitigkeiten, in Nachlassfällen, Vollstreckungsangelegenheiten sowie in Fällen des Familienrechts wird das Amtsgericht tätig. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Streitwert unter der Grenze von 5.000 Euro bewegt.

In Strafsachen besteht ebenfalls eine Grenze, bis zu derer das Amtsgericht zuständig ist: nur bis zu einem möglichen Freiheitsentzug von weniger als 4 Jahren ist zuständig, darüber hinaus nicht. Wird eine drohende Sicherheitsverwahrung oder aber die Einweisung in eine psychiatrische Klinik als Option erkennbar, verliert das Amtsgericht ebenfalls seine Zuständigkeit.

Stellung der Amtsgerichte

Ein Amtsgericht ist grundsätzlich als Gericht erster Instanz zu betrachten. Ihm übergeordnet folgen das Landesgericht, das Oberlandesgericht sowie letztlich der Bundesgerichtshof. Diese Instanzen werden durchlaufen, sobald eine Partei nach einem durch das Amtsgericht gesprochenen Urteil in Revision geht. Das bedeutet, dass das nächsthöhere Gericht zur erneuten Überprüfung des Urteils erster Instanz auffordert. Welches der übergeordneten Gerichte dann zuständig ist, hängt maßgeblich auch vom Gegenstand des Rechtsstreits ab.

Besonderheiten der Amtsgerichte

Das Amtsgericht ist neben Rechtsstreitigkeiten auch das jeweils für die entsprechende Gegend zuständige Registergericht. Das heißt, dass hier sowohl das Handelsregister geführt wird, als auch, dass das Genossenschaftsregister sowie das Vereins- und Güterregister hier geführt werden. Zudem zählt auch das Grundbuchamt zu dem jeweiligen Amtsgericht vor Ort, einzige Ausnahme ist hier das Bundesland Baden-Württemberg. Auskünfte aus dem Insolvenzregister sind für alle Bürgerinnen und Bürger online einsehbar.

Das Arbeitsgericht – Zuständigkeit, Verfahren und Rechtsmittel

Zuständigkeiten des Arbeitsgerichts im Urteilsverfahren

Die sachliche Zuständigkeit für das Arbeitsgericht ergibt sich aus den §§ 2 bis 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Danach ist es für zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Sie werden im Urteilsverfahren verhandelt und es gilt der Beibringungsgrundsatz. Das heißt, es ist Aufgabe der streitenden Parteien, den Sachverhalt beim Arbeitsgericht vorzutragen. Das Gericht entscheidet ausschließlich aufgrund der Vorträge und kann keine anderen Tatsachen verlangen. Örtlich zuständig ist nach der Zivilprozessordnung (ZPO) das Arbeitsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die beklagte Partei ihren Wohnsitz hat. Handelt es sich um eine juristische Person, beispielsweise eine GmbH oder AG, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Sitz der Gesellschaft.

Zuständigkeit des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren

Neben diesem sogenannten Urteilsverfahren wird ein Arbeitsgericht auch in einem Beschlussverfahren tätig. Verhandelt werden Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, die das Betriebsverfassungsgesetz betreffen. Anders als im Urteilsverfahren muss das Arbeitsgericht beim Beschlussverfahren nach dem Amtsermittlungsgrundsatz von Amts wegen ermitteln. Das Beschlussverfahren endet mit einem Beschluss.

Verfahren, Rechtsmittel und Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren

Das Arbeitsgericht ist die erste Instanz in einem dreistufigen Instanzenzug, in der der Rechtsstreit regelmäßig beginnt, und dem das jeweilige Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt nachfolgen. Der Unterlegene kann gegen ein erstinstanzliches Urteil das Rechtsmittel der Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, sofern das Arbeitsgericht die Berufung zugelassen hat oder der Streitwert über 600 Euro liegt. Gegen einen vom Arbeitsgericht gefassten Beschluss ist immer Beschwerde vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. In erster Instanz besteht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren kein Anwaltszwang. Das bedeutet, dass die Parteien sich selbst vertreten oder kostenlos durch einen Vertreter einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten lassen können. Wer in erster Instanz einen Anwalt beauftragt, hat auch dann keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten, wenn er den Prozess gewinnt.

 

Landesverfassungsgericht

Das Landesverfassungsgericht - Aufgaben und Zuständigkeiten

Das Landesverfassungsgericht ist ein Gericht innerhalb der Verfassungsgerichtsbarkeit mit dem Bundesverfassungsgericht als höchster Instanz. Das Landesverfassungsgericht wird in anderen Bundesländern auch Verfassungsgericht, Staatsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof genannt. In folgenden Bundesländern gibt es Landesverfassungsgerichte, nämlich

  • das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in Greifswald,
  • das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Sitz in Dessau-Roßlau und
  • das Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht mit Sitz in Schleswig.

Das Landesverfassungsgericht ist gegenüber den anderen Verfassungsorganen eines Bundeslands selbstständig, unabhängig und gleichwertig. Es ist deshalb auch kein oberstes Gericht, das andere Gerichte kontrolliert. Stattdessen wacht es über die Einhaltung der Landesverfassung, die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichts ist.

Das Landesverfassungsgericht und das Organstreitverfahren

Die Zuständigkeiten des Landesverfassungsgerichts leiten sich aus dem für das Bundesland geltenden Verfassungsgerichtsgesetz (VerfGG) ab sowie aus der Geschäftsordnung des jeweiligen Gerichts. Zu den Zuständigkeiten eines Landesverfassungsgerichts zählen unter anderem Organstreitigkeiten, Normenkontrollverfahren, Kommunale Verfassungsbeschwerde und Wahlprüfungsentscheidungen

Wird das Landesverfassungsgericht in einem Organstreitverfahren angerufen, überprüft es die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die die organisatorische Wirkung zwischen Verfassungsorganen betreffen.

Im Rahmen der konkreten Normenkontrolle überprüft das Gericht die Rechtmäßigkeit eines Landesgesetzes, wobei die jeweilige Landesverfassung als Prüfungsmaßstab gilt. Voraussetzung ist, dass ein Gericht nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das bisherige Verfahren ausgesetzt hat.

Die abstrakte Normenkontrolle wird aus demselben Grund beantragt, allerdings auf Antrag eines Teils der Mitglieder des Landtags oder auf Antrag der Landesregierung.

Ferner entscheidet das Landesverfassungsgericht über kommunale Verfassungsbeschwerden, die von Kommunen und Gemeindeverbänden eingereicht wurden, weil sie sich in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Selbstverwaltung verletzt fühlen.

Ein weiteres der Kompetenz des Landesverfassungsgerichts unterstehendes Verfahren ist das Wahlprüfungsverfahren, in dem es die Gültigkeit einer Wahl überprüft sowie den Verlust oder Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag.

Darüber hinaus entscheidet es über die Durchführung von Volksentscheiden und Volksbegehren auf Antrag eines Teils der Mitglieder des Landtags oder der Landesregierung, sofern dies Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen ist.

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