Es gibt 36 Zivilkammern am Landgericht. Es bestehen Spezialzuständigkeiten z.B. für Bausachen, Mietesachen, Presse-, Urheber- und Verlagsrecht, Fiskus- und Amtshaftungssachen, Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen und Wettbewerbssachen, Versicherungs- und Verkehrszivilsachen sowie Arzthaftungsrecht. Das Landgericht hat ferner eine Kammer für Baulandsachen. Darüber hinaus bestehen beim Landgericht Hamburg 16 Kammern für Handelssachen. Sie sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten zwischen Kaufleuten, zu denen auch die Personen- und Kapitalgesellschaften gehören. In Strafsachen ist das Landgericht in erster Instanz insbesondere zuständig
zur Verhandlung von Tötungsdelikten und Verbrechen mit Todesfolge,
im Übrigen zur Verhandlung von Straftaten, bei denen im Fall der Verurteilung eine Strafe von mehr als 4 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist und
bei erwarteter Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung.
Für Strafsachen gegen Jugendliche (Beschuldigte im Alter von 14 bis 18 Jahren) und Heranwachsende (Beschuldigte im Alter von 18 bis 21 Jahren) gelten besondere Regelungen.
Als Berufungsinstanz ist das Landgericht in Strafsachen zuständig für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts. Als Beschwerdeinstanz entscheidet es über Beschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts.
In erster Instanz entscheiden 31 Große Strafkammern. Davon sind vier Strafkammern als Schwurgerichte für Tötungsdelikte und Verbrechen mit Todesfolge zuständig. Eine Staatsschutzkammer befasst sich unter anderem mit Straftaten wie Friedens-, Hoch- und Landesverrat. Drei Jugendkammern beurteilen Straftaten, an denen Jugendliche oder Heranwachsende beteiligt waren, drei Jugendschutzkammern beurteilen Straftaten, durch die ein Kind oder Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wurden. Außerdem bestehen Spezialzuständigkeiten in Form von Wirtschafts- und Verkehrsstrafkammern. Ferner gibt es vier Strafvollstreckungskammern sowie eine Kammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen.
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.
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