Landgerichtsbezirk: Amtsgerichtsbezirke Bad Freienwalde, Bernau, Eberswalde, Eisenhüttenstadt, Frankfurt (Oder), Fürstenwalde und Strausberg
Besondere Zuständigkeiten: Verfahren in den in § 217 Abs. 1 des Baugesetzbuches genannten Fällen, für die gerichtliche Entscheidung über Verwaltungsakte nach § 246 a Abs. 1 Nr. 7 und 9 des Baugesetzbuches, für die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde gemäß § 46 des Enteignungsgesetzes und - soweit der ordentliche Rechtsweg gegeben und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist - für das Verfahren nach den §§ 14 und 14 a des Entschädigungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über Rechtsmittel der Bürger und zur Festlegung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 14. Dezember 1988 (GBl. [DDR] I Nr. 28 S. 329) für die Landgerichtsbezirke Cottbus und Frankfurt (Oder).
Das Landgericht Frankfurt (Oder) ist:
gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG),
zuständig für Berufungen gegen Urteile und für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Bezirks des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG,
zuständig für Berufungen gegen Urteile und für Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks Frankfurt (Oder) in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 5 WEG.
Das Landgericht gehört der ordentlichen Gerichtsbarkeit an und ist das dem Amtsgericht übergeordnete Gericht zweiter Instanz. Zu einem Landgericht gehört immer ein Bezirk, der mehrere Amtsgerichte umfasst.
Spruchkörper jedes Landgerichts sind seine Kammern, die in straf- und zivilrechtliche Kammern unterteilt werden, wobei zum zivilrechtlichen Zweig auch die Kammern für Handelssachen gehören. Die Strafkammern werden nochmals in kleine und große Strafkammern gegliedert sowie in Strafvollstreckungskammern.
Die Besetzung der verschiedenen Kammern im Landgericht ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschrieben. In einer Zivilkammer verhandeln grundsätzlich drei Richter, von denen einer den Vorsitz innehat. Die große Strafkammer ist zusätzlich zu den drei Richtern mit zwei Schöffen besetzt. Ist die große Strafkammer nicht als Schwurgericht zuständig, kann sie vor der Hauptverhandlung den Verzicht auf einen Richter beschließen. Der kleinen Strafkammer sitzt ein Richter vor, an dessen Seite zwei Schöffen sind. Die Handelskammern im Landgericht sind grundsätzlich mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, an deren Ernennung besondere Anforderungen gestellt werden.
Auch hier wird zwischen den Straf- und Zivilkammern und zwischen Verfahren vor dem Landgericht in erster oder zweiter Instanz unterschieden.
Im Strafverfahren ist es erstinstanzlich zuständig, wenn es sich um ein Verbrechen oder Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Jahren handelt oder wenn in schwerwiegenden Fällen an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Es ist außerdem erstinstanzlich tätig, wenn Sicherungsverwahrung angeordnet werden soll oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Handelt es sich um Verfahren, bei denen Mord, Totschlag oder andere Straftaten mit Todesfolge verhandelt werden, wird es in seiner Funktion als Schwurgericht tätig. In erster Instanz im Zivilprozess ist das Landgericht für alle Verfahren zuständig, deren Streitwert über 5.000 Euro liegt, sowie bei Staatshaftungsansprüchen. In zweiter Instanz werden im Strafprozess und auch im Zivilprozess vor dem Landgericht Berufungen gegen Urteile oder Beschwerden des Amtsgerichts verhandelt.
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