Das Bundessozialgericht in Kassel ist durch Gesetz vom 3. September 1953 (BGBl I S. 1239) errichtet worden; es ist oberster Gerichtshof für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit (Artikel 95 des Grundgesetzes). Das Bundessozialgericht entscheidet auf Revisionen letztinstanzlich über die entsprechenden Rechtsstreite; ist die Revision nicht bereits von einem Instanzgericht zugelassen worden, führt der Weg zum Bundessozialgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde.
Es sind 12 Senate gebildet worden (§§ 31, 40 des Sozialgerichtsgesetzes), diese entscheiden in der Besetzung von einer / einem Vorsitzenden (Präsidentin, Vizepräsident oder Vorsitzende Richterin / Vorsitzender Richter), zwei berufsrichterlichen Beisitzern und zwei ehrenamtliche Richterinnen / ehrenamtlichen Richtern. Hiervon bearbeiten:
1. Senat: Krankenversicherung
2. Senat: Unfallversicherung
3. Senat: Krankenversicherung, insbesondere Hilfsmittel und nichtärztliche Leistungserbringung; Pflegeversicherung; Künstlersozialversicherung
4. Senat: Grundsicherung für Arbeitsuchende
5. Senat: Gesetzliche Rentenversicherung, Alterssicherung der Landwirte
6. Senat: Vertrags(zahn)arztrecht
7. Senat: Grundsicherung für Arbeitsuchende
8. Senat: Sozialhilfe, einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des SGB IX, Asylbewerberleistungsgesetz
9. Senat: Soziales Entschädigungs- und Schwerbehindertenrecht; Blindengeld/-hilfe
10. Senat: Bundeserziehungsgeldgesetz; Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz; Kindergeldrecht; Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
11. Senat: Arbeitslosenversicherung und übrige Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit
12. Senat: Beitrags- und Mitgliedschaftsrecht der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung.
Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht werden von dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt.
Veröffentlichungen:
Verlag: Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln
Sozialrecht, bearbeitet von den Richtern des Bundessozialgerichts; systematische Sammlung der Entscheidungen BSG, geordnet nach Gesetzen und Paragrafen. Vierte Folge seit 2003
Verlag: Carl Heymanns Verlag, Luxemburger Str. 449, 50939 Köln
Das Bundessozialgericht (BSG) gibt es seit dem 11. September 1954 mit Sitz in Kassel. Es ist neben dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesgerichtshof, dem Bundesfinanzhof und dem Bundesarbeitsgericht eines von fünf obersten Gerichtshöfen in der Bundesrepublik. Als Gericht ist das Bundessozialgericht unabhängig und ressortmäßig dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unterstellt. Auf der Grundlage von Art. 95 des Grundgesetzes (GG) trat am 1. Januar 1954 das am 3. September 1953 verabschiedete Gesetz über die Sozialgerichtsbarkeit (SGG) in Kraft. Es war die Grundlage für Sozialgerichte erster und zweiter Instanz, die Sozialgerichte und Landessozialgerichte sowie für das Bundessozialgericht. Dieses nahm seine Arbeit mit der ersten öffentlichen Sitzung am 23. März 1955 auf.
Das Bundessozialgericht, Bild: Rüdiger Wölk, Münster, CC-BY-SA-2.5
Vor diesem Zeitpunkt, als das Bundessozialgericht rechtlich legitimiert und eingerichtet wurde, gab es keine selbstständigen Gerichte im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit. Streitschlichtungen in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten fanden bis dahin in der Verwaltung selbst statt. In der Rechtsgeschichte wird häufig das Reichsversicherungsamt als Vorläufer des Bundessozialgerichts angesehen, das seit 1884 die höchste Instanz für Angelegenheiten im Bereich der Sozialversicherung war. Es bestand bis zum Ende des Deutschen Reiches im Jahr 1945 und erledigte überwiegend reine Verwaltungsangelegenheiten, war aber auch als rechtsprechendes Organ tätig.
Das Bundessozialgericht und seine Ursprünge stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Entwicklung der Sozialversicherung. Die ersten Sozialversicherungen waren die 1883 eingeführte Krankenversicherung und die ein Jahr später folgende Unfallversicherung. Entsprechend der Vorgaben im Unfallversicherungsgesetz von 1884 gab es lediglich ein Schiedsgericht, das keine Unabhängigkeit besaß und organisatorisch den Berufsgenossenschaften zugeordnet war. Später wurde das Verfahren für Rechtsschutz im Bereich der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung durch die Reichsversicherungsordnung (RVO) vereinheitlicht und 1927 auf die Arbeitslosenversicherung ausgedehnt. Durch die RVO etablierte sich ein dreistufiges Rechtsschutzsystem. Die erste Instanz waren die Spruchausschüsse bei den Versicherungsämtern, die zweite Instanz die Spruchkammern der Obersicherungsämter und die dritte Instanz die Landesversicherungsämter oder das Reichsversicherungsamt. Rechtsmittel gab es nicht.
Grundsätzlich zählt das Sozialrecht zum öffentlichen Recht. Das Sozialgericht schreitet daher immer dann ein, wenn es zu Streitigkeiten zwischen Bürgern und einem Träger der öffentlichen Gewalt, beispielsweise einer Behörde, kommt.
Die genauen Zuständigkeiten des Sozialgerichts beziffert § 51 des Sozialgerichtgesetzes. Demnach zählen unter anderem Fälle in Bezug auf die Grundsicherung von Arbeitslosen und Arbeitssuchenden, des Asylbewerberrechts oder auch Sozialversicherungs-Angelegenheiten zu den Arbeitsbereichen des Sozialgerichts. Örtlich zuständig ist dann immer das Gericht, in dessen Bezirk der der Kläger seinen Wohnsitz hat.
In der Regel fällt das Sozialgericht sogenannte Stuhlurteile. Das bedeutet, dass die Entscheidungsverkündung unmittelbar nach einer mündlichen Verhandlung erfolgt. Zudem fällt das Sozialgericht - sofern dies das Streitobjekt ist - Leistungsurteile. Sie entscheiden also nicht über die genaue Summe, die dem Kläger zusteht, sondern verpflichten den zuständigen Leistungsträger, die dem Kläger zustehenden Leistungen zu errechnen und zukommen zu lassen.
Die Kammern der Sozialgerichte müssen laut § 12 immer mit einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sein. Der vorsitzende Berufsrichter ist dazu berechtigt, bei einfachen Fällen einen schriftlichen Gerichtsbescheid zu erlassen, der dem Urteil nach einer mündlichen Verhandlung gleichzusetzen ist. Zudem müssen gesonderte Kammern für die einzelnen Zuständigkeiten gebildet werden, beispielsweise für Fälle der Sozialversicherung.
Auch bei Urteilen, die ein Sozialgericht gefällt hat, besteht die Möglichkeit der Berufung. Wird Berufung erhoben, ist in nächster Instanz das Landessozialgericht des entsprechenden Bundeslandes zuständig. Bei einem Streitwert von weniger als 750 Euro ist eine Berufung nur möglich, wenn das Sozialgericht sie ausdrücklich zulässt. Zudem gibt es Sonderfälle, in denen die direkte Sprungrevision möglich ist. In derartigen Fällen ist dann nicht noch das Landessozialgericht zwischengeschaltet, sondern der Streitfall zieht sofort vor das Bundessozialgericht, die höchste Instanz in der Sozialgerichtsbarkeit.
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