Der Bundesgerichtshof ist als oberster Gerichtshof des Bundes für Zivil- und Strafsachen höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (einschließlich Entschädigungs- und Baulandsachen) ist der Bundesgerichtshof zuständig für die Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Oberlandesgerichte und der Landgerichte sowie der Rechtsbeschwerde. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit umfasst seine Zuständigkeit die Entscheidung über die Rechtsbeschwerden, ferner über die Rechtsbeschwerden nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl I S. 667). In Strafsachen ist er zuständig zur Entscheidung über Revisionen gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug, der großen Strafkammern als Schwurgerichte und gegen die sonstigen erstinstanzlichen Urteile der großen Strafkammern, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist (Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm). Die Zuständigkeit des Kartellsenats regelt § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl I S. 1761); sie betrifft Verwaltungssachen, Bußgeldsachen und bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Das Dienstgericht des Bundes ist nach § 61 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl I S. 713), der Senat für Anwaltssachen nach § 106 Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl I S. 565), der Senat für Notarsachen nach §§ 99, 111 Abs. 2 und 3 der Bundesnotarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1961 (BGBl I S. 97), der Senat für Patentanwaltssachen nach § 90 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl I S. 557), der Senat für Wirtschaftsprüfersachen nach § 74 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803) und der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen nach § 97 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2735) zuständig.
Die zwölf Zivilsenate, fünf Strafsenate und der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs verhandeln und entscheiden in der Besetzung mit fünf Richtern des Bundesgerichtshofs; neben diesen Senaten bestehen beim Bundesgerichtshof der Große Senat für Zivilsachen, der Große Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, das nach dem Deutschen Richtergesetz gebildete Dienstgericht des Bundes, ein Senat für Notarsachen, ein Senat für Anwaltssachen, ein Senat für Patentanwaltssachen, ein Senat für Landwirtschaftssachen, ein Senat für Wirtschaftsprüfersachen und ein Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen. In Staatsschutz-Strafsachen sind als Ermittlungsrichter Richter des Bundesgerichtshofs zuständig, wenn der Generalbundesanwalt die Ermittlungen führt (§ 169 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Der Große Senat für Zivilsachen oder der Große Senat für Strafsachen entscheidet, wenn in einer Rechtsfrage ein Zivilsenat von der Entscheidung eines anderen Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines anderen Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen abweichen will. Der erkennende Senat kann auch in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats herbeiführen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordern. Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senat für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate (§ 132 Abs. 5 GVG). Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und sämtlichen Mitgliedern der Großen Senate; sie entscheiden, wenn ein Zivilsenat von der Entscheidung eines Strafsenats oder des Großen Senats für Strafsachen oder ein Strafsenat von der Entscheidung eines Zivilsenats oder des Großen Senats für Zivilsachen oder ein Senat von der früher eingeholten Entscheidung der Vereinigten Großen Senate abweichen will. Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden ohne mündliche Verhandlung nur über die Rechtsfrage.
Durch das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl I S. 661) ist mit Sitz in Karlsruhe ein Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gebildet worden.
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