Sächsischer Verfassungsgerichtshof: Keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der "Stasi-Erklärung"

09.12.2011

Die Frage, ob Bürgermeisterkandidaten in Sachsen eine Erklärung darüber abgegeben müssen, ob sie für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen sind, bleibt vorerst unbeantwortet. Wie am Freitag bekannt wurde stellte der Sächsische Verfassungsgerichtshof die Unzulässigkeit einer entsprechenden Vorlage des sächsischen OVG fest.

Im Verfahren der konkreten Normenkontrolle wollte das sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) die Frage klären lassen, ob von Wahlbewerbern die Abgabe der so genannten "Stasi-Erklärung" verlangt werden kann. In § 41 Abs. 4 des sächsischen Kommunalwahlgesetzes ist die formale Anforderung geregelt, dass Wahlbewerber eine Erklärung über ihre Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit abgeben müssen. Das OVG hatte verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung und legte dem sächsischen Verfassungsgerichtshof (SächsVerfGH) die Frage vor, ob sie mit dem Grundrecht der allgemeinen und gleichen Wahl in Verbindung mit dem Demokratieprinzip vereinbar ist.

Der SächsVerfGH stellte nun fest, dass die Vorlage unzulässig ist, da es an der Entscheidungserheblichkeit im Ausgangsverfahren fehlt. Das OVG habe die formale Anforderung an das Verfahren zur Zulassung von Wahlvorschlägen als Voraussetzung für die Wählbarkeit eines Kandidaten angesehen. Es hätte aber der Frage nachgehen müssen, ob nicht die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in § 49 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) abschließend geregelt sind und ob diese Norm auch für die Bürgermeisterwahl gilt. Bei einer Anwendbarkeit der SächsGemO, sei nicht ersichtlich, weshalb die dem Verfassungsgerichtshof vorgelegte Frage entscheidungserheblich ist (Beschl. v. 08.12.2011, Az. Vf. 52-III-11).

Hintergrund der Vorlage ist ein Rechtsstreit über die Gültigkeit der Wahl zum Bürgermeister in der Gemeinde Königswartha. Der Landkreis hatte die Wahl des Bürgermeister für ungültig erklären lassen, weil er eine "Stasi-Erklärung" nicht abgegeben hat. Nach der Entscheidung des SächsVerfGH muss der Streit vor dem OVG fortgesetzt werden.

asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

Sächsischer Verfassungsgerichtshof: Keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der "Stasi-Erklärung" . In: Legal Tribune Online, 09.12.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5069/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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