Generationswechsel in der Kanzlei

Das Lebenswerk in guten Händen

Thurid KochLesedauer: 3 Minuten
Wer am Ende einer erfolgreichen beruflichen Laufbahn seine Kanzlei verkauft, will sein Lebenswerk in guten Händen wissen und dem Nachfolger ein bestelltes Feld hinterlassen. Was ist zu beachten, damit für Veräußerer und Erwerber eine Win-Win-Situation entsteht?

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"Scheiden tut weh", erkennt schon ein altes Volkslied. Der Abschied von der eigenen Kanzlei fällt schwer. Umso wichtiger, dass bei der Übergabe an den Nachfolger so wenig Reibungsverlusten wie möglich entstehen.

Die klare Regelung der wesentlichen Punkte im Kanzleiübernahmevertrag ist das A und O des Kanzleiverkaufs. Die Bewertung der Kanzlei steht dabei im Mittelpunkt, da diese ausschlaggebend für den Kaufpreis ist.

Der Wert einer Kanzlei setzt sich aus dem Substanzwert und dem eigentlichen Kanzleiwert zusammen. Der Kanzleiwert, oft auch "good will" genannt, bezeichnet den ideellen Wert einer Kanzlei. Als Wertbestimmungsfaktor dafür bietet sich der Umsatz an. Denn er ist leicht festzustellen und aussagekräftig im Hinblick auf die Erfolgsaussichten der Kanzlei.

Den Wert bestimmen

Der Ausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer zur Bewertung von Anwaltskanzleien empfiehlt, den Umsatz der letzten drei vollendeten Kalenderjahre zu Grunde zu legen und mahnt zur Eile: "Die Feststellung des Kanzleiwertes muss in der Regel beschleunigt erfolgen, da sich der Kanzleiwert bei Unterbrechung der Anwaltskanzlei schnell verflüchtigt."

Die Vergütung für den Kanzleiverkauf kann als sofortige Gesamtzahlung, als Raten- oder Rentenzahlung erfolgen. "Da man nicht sicher weiß, ob der Nachfolger die Kanzlei in jedem Fall genauso erfolgreich weiterführen wird wie man selbst, ist eine Gesamtzahlung aus Risikogründen immer und unbedingt den anderen Zahlungsarten vorzuziehen", empfiehlt Diplom-Betriebswirt Josef Weigert, Geschäftsführer der Weigert + Fischer Unternehmensberatung GmbH. Hier gelte der Grundsatz "Ware gegen Geld". Auf eine Raten- oder Rentenzahlung solle sich der Veräußerer nur einlassen, wenn der Erwerber diese absichert, z.B. durch Bürgschaften.

Soll die Praxis in den bisherigen Räumlichkeiten weiterlaufen und sind diese nicht Gegenstand des Kaufvertrages, muss der Erwerber daran denken, die Zustimmung des Vermieters zum Eintritt in den laufenden Mietvertrag einzuholen oder direkt mit diesem einen neuen Vertrag abzuschließen. Ebenso sollte der Erwerber die Mitarbeiter seines Vorgängers weiterbeschäftigen, da sie eingearbeitet sind, enge Kontakte zu den Mandanten haben und damit zur Kontinuität des Praxisbetriebs auch während des Übergangs beitragen.

Eintritt in laufende Verträge und Mandate

Der Mandantenstamm stellt den wesentlichen Teil des Kanzleiwertes dar. Oberstes Ziel des Erwerbers muss also sein, die Mandanten zu halten. Das geht nur dadurch, dass er ihr Vertrauen gewinnt. Veräußerer und Erwerber sollten sie rechtzeitig über den Kanzleiübergang informieren. Persönliche Einzelgespräche bleiben den wichtigsten Mandanten vorbehalten, in der Regel reicht die schriftliche Information.

"Das Schreiben sollte neben der Information über den Kanzleiübergang auch Hinweise auf besondere Qualifikationen des Erwerbers enthalten", empfiehlt Dr. Jürgen Platz, Sachverständiger für Kanzleibewertungen, und weist auch darauf hin, dass eine vertraglich geregelte übergangsweise Mitarbeit des Veräußerers üblich und sinnvoll ist. Auf diese Weise kann sich der Erwerber über die wichtigsten Belange gut informieren und die Mandanten haben Zeit, ein Vertrauensverhältnis zu dem Erwerber aufzubauen.

Sich von seiner Kanzlei zu verabschieden fällt manchem Anwalt schwer. Aber sie zu übergeben bedeutet auch, dem Nachfolger einen guten Start zu ermöglichen. Im Idealfall führt dieser das Lebenswerk dann als eigenes erfolgreich fort. Und das zu sehen, ist ein schöner Abschied.

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Thema:

Kanzleiverkauf

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