BVerfG: Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen verfassungswidrig

09.11.2011

Die Karlsruher Richter haben die Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen für verfassungswidrig erklärt. Die Sperrklausel verstoße "gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien", sagte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung am Mittwoch.

Nach dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl sollen alle Stimmen den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis und die Zusammensetzung des Parlaments haben, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Die Fünf-Prozent-Hürde bewirke eine "Ungleichgewichtung" der Wählerstimmen, weil Stimmen für kleinere Parteien, die an der Hürde scheitern, ohne Erfolg bleiben. Das Wahlrecht zum Europäischen Parlament kann durch die einzelnen Mitgliedstaaten geregelt werden (Urt. v. 09.11.2011, Az. 2 BvC 4/10 u.a.).

Mehrere Beschwerdeführer, darunter der Verfassungsrechtler Prof. Hans-Herbert von Arnim, hatten gegen die Anwendung der
Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen geklagt
. Von Arnim hatte sich auch gegen die Wahl nach starren Kandidatenlisten gewandt. Diese Regelung hat das Gericht jedoch nicht beanstandet.

Die Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 2009 muss nach der Entscheidung dennoch nicht wiederholt werden.

dpa/tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BVerfG: Fünf-Prozent-Klausel bei Europawahlen verfassungswidrig . In: Legal Tribune Online, 09.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4760/ (abgerufen am: 27.03.2024 )

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