EGMR kassiert Kündigung: Mit­ar­beiter dürfen Arbeit­geber anzeigen und öff­ent­lich kri­ti­sieren

von Dr. Steffen Scheuer

21.07.2011

Einer Altenpflegerin, die gegen ihren Arbeitgeber Anzeige wegen Mängeln in der Heimpflege erstattete und das öffentlich machte, durfte nicht gekündigt werden. Nach Meinung des EGMR verletzte die Kündigung die Freiheit der Meinungsäußerung. Eine kaum verständliche Entscheidung, wenn es keinen Beweis für die angebliche Straftat des Arbeitgebers gab, kommentiert Steffen Scheuer.

Frau H. arbeitete in der Altenpflege. Sie ist heute arbeitslos und krank. Sie hat eine außerordentliche Kündigung kassiert und durch alle denkbaren Instanzen für ihr Recht gestritten, ungestraft Anzeige gegen ihren Arbeitgeber zu erstatten, weil dieser die Heimbewohner über die Zustände im Heim täusche. In Deutschland hatte sie bis zum Bundesverfassungsgericht keinen Erfolg. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) aber hat ihr nun Recht gegeben, Frau H. erhält Schadensersatz für ihr entstandene Kosten und den immateriellen Schaden, den sie erlitten hat.

Nicht nur Frau H., sondern auch mehrere ihrer Kollegen hatten die Geschäftsleitung des Pflegeheims, in dem die Altenpflegerin tätig war, schon in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Pflege wegen Personalmangels nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden könne. Auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellte Pflegemängel fest und drohte dem Heim mit der Kündigung des Versorgungsvertrages.

Im November 2004 forderte der Anwalt der Pflegerin die Heimleitung dazu auf, zum Personalmangel Stellung zu nehmen und darzulegen, wie die ausreichende Versorgung der Heimbewohner sichergestellt werden könne. Sonst drohe eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung und ein Strafverfahren, sowie eine "sicher nicht genehme öffentliche Diskussion".

Nachdem die Heimleitung die Vorwürfe zurückgewiesen hatte, erstattete der Anwalt im Namen der Pflegerin Strafanzeige wegen "besonders schweren Betrugs". Als Begründung gab er an, die Heimleitung täusche bewusst die Heimbewohner über ihre Leistungsfähigkeit und veranlasse diese dadurch, Gebühren zu bezahlen, die in keinem Verhältnis zur Gegenleistung des Heimes stünden. Die Altenpflegerin ging davon aus, dass dadurch Schaden in Millionenhöhe entstehe.

Flugblätter, Strafanzeigen und die deutsche Rechtsprechung

Frau H. wurde zwischenzeitlich gekündigt, weil sie im Jahr 2004 an mehr als 90 Tagen krankheitsbedingt gefehlt habe. Daraufhin wurde sie von einer Solidaritätsgruppe unter Beteiligung der Gewerkschaft Ver.di unterstützt, die unter Mitwirkung der Pflegerin ein Flugblatt verteilte, mit dem unter anderem der Vorwurf erhoben wurde, es sei Wahnsinn, dass ein privater Betreiber "aus reiner Profitgier unser aller Arbeitskraft zerstört". Auch auf die Strafanzeige nahm der Handzettel der Protestler Bezug.

Der Heimleitung reichte es nun: Als Reaktion auf dieses Flugblatt und die darin erstmals öffentlich erwähnte Strafanzeige kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit der Pflegerin fristlos.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Das Landesarbeitsgericht Berlin war anderer Meinung und befand sie für gerechtfertigt (LAG Berlin, Urt. v. 28.03.2006, Az. 7 Sa 1884/05). Zur Begründung führten die Landesrichter an, die Pflegerin habe ihre Strafanzeige leichtfertig auf vermeintliche Tatsachen gestützt, für die sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht ansatzweise einen Beweis liefern konnte. Außerdem sei die Strafanzeige eine unverhältnismäßige Reaktion auf die Weigerung der Heimleitung, den von der Pflegerin behaupteten Personalmangel anzuerkennen.

Letztlich sei es, so die Berliner Richter, Frau H. nicht um die Aufklärung von Straftaten gegangen, sondern darum, aus persönlichem Interesse Aufsehen zu erregen. Ihr wahres Ziel sei es gewesen, die Heimleitung unter dem Eindruck der öffentlichen Diskussion dazu zu veranlassen, den von ihr persönlich gestellten Forderungen nachzukommen.

EGMR: Whistleblowing von Meinungsäußerungsfreiheit geschützt

Nachdem auch das Bundesarbeitsgericht und das Bundesverfassungsgericht die Rechtsmittel der Pflegerin jeweils abgelehnt hatten, wandte Frau H. sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

Dieser sah die Angelegenheit in seinem am Donnerstag verkündeten Kammerurteil (ECHR 115 (2011)) anders als das LAG Berlin. Die Menschenrichter halten die Kündigung für ungerechtfertigt. Zur Begründung gaben die Straßburger Richter an, das Verhalten der Pflegerin sei als "Whistleblowing" zu bewerten und unterfalle deshalb der durch Artikel 10 der Menschenrechtskonvention geschützten Meinungsäußerungsfreiheit.

Deshalb müsse ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Pflegeheims vor Rufschädigung und dem Recht der Pflegerin auf freie Meinungsäußerung hergestellt werden. Das Urteil des LAG Berlin sei diesbezüglich fehlerhaft.

In einer demokratischen Gesellschaft sei das öffentliche Interesse an Information über Mängel in der Altenpflege so wichtig, dass es das Interesse von Pflegeunternehmen am Schutz vor Ruf- und Geschäftsschädigung überwiege. Anders als das LAG Berlin ist die Straßburger Kammer davon überzeugt, dass die Pflegerin aus altruistischen Motiven "im guten Glauben" gehandelt habe.

Gleicher Sachverhalt, sehr unterschiedliche Wahrnehmung

Der EGMR entschied, dass die Bundesrepublik Deutschland der Pflegerin 10.000 Euro für den erlittenen immateriellen Schaden und 5.000 Euro für die entstandenen Kosten zu zahlen hat. Die Pflegerin kann nun versuchen, die Wiederaufnahme des Verfahrens beim LAG Berlin zu erwirken.

Die Entscheidung der Europarichter überrascht. Das LAG Berlin hat in seiner Entscheidung im Detail dargelegt, dass die Pflegerin trotz mehrfacher Aufforderung nicht ansatzweise in der Lage war, einen Beweis für den in ihrer Strafanzeige geäußerten Vorwurf des Betrugs beizubringen. Die Berliner Arbeitsrichter, denen sicherlich keine allzu arbeitgeberfreundliche Rechsprechung nachgesagt werden kann, ließen sich in der Urteilsbegründung sogar zu der Äußerung hinreisen, es sei klar, "dass es der Pflegerin bei ihrer Anzeige im Ergebnis um eine Kampagne gegen ihre Arbeitgeberin ging".

Wie der EGMR bei gleichem Lebenssachverhalt eine altruistische Motivationslage erkennen konnte, ist kaum erklärbar. Richtigerweise muss es dabei bleiben, dass Arbeitnehmer mit einer Kündigung rechnen müssen, wenn sie ihren Arbeitgeber mit einer Strafanzeige überziehen, ohne auch nur ansatzweise einen Beweis für die angebliche Straftat beibringen zu können.

Der Autor Dr. Steffen Scheuer ist Partner bei Baker McKenzie Rechtsanwälte am Standort München.

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Zitiervorschlag

Steffen Scheuer, EGMR kassiert Kündigung: Mitarbeiter dürfen Arbeitgeber anzeigen und öffentlich kritisieren . In: Legal Tribune Online, 21.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3822/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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