BGH: WEG-Gemeinschaften können Schadensersatz von Mietern länger einfordern

29.06.2011

Beschädigen Mieter Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft, verjährt der Schadensersatzanspruch erst nach drei Jahren. Die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, ist in diesem Fall nicht anwendbar. Dies entschied der BGH am Mittwoch.

Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 beschädigten Mieter beim Transport von Möbeln einen Fahrstuhl, der Eigentum einer WEG-Gemeinschaft war. 

Der Kläger forderte aus abgetretenem Recht der WEG-Gemeinschaft von den ehemaligen Mietern Schadensersatz. Er hatte im Dezember 2009 Klage erhoben. Die ehemaligen Mieter wollten nicht zahlen und beriefen sich auf Verjährung.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. 

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte nun Erfolg (Urt. v. 29.06.2011, Az. VIII ZR 349/10).

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

BGH: WEG-Gemeinschaften können Schadensersatz von Mietern länger einfordern . In: Legal Tribune Online, 29.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3625/ (abgerufen am: 28.03.2024 )

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