Rechtsstaatliche Grundsätze : Schuldig schon bei Verdacht

Annette Marberth-Kubicki

07.06.2011

Der Prozess gegen Jörg Kachelmann hat eindrucksvoll dokumentiert, wie es um das Bewusstsein für die Bedeutung der Unschuldsvermutung steht: Immer mehr wird diese tragende Säule des Strafverfahrens zu Gunsten eines anderen Prinzips vedrängt, nämlich dem der Öffentlichkeit. Eine gefährliche Entwicklung, die Vorverurteilungen Vorschub leistet, meint Annette Marberth-Kubicki.

Die Unschuldsvermutung ist angeschlagen: Gegenüber einer ausufernden Berichterstattung hat sie an Durchschlagskraft verloren. Sie wankt angesichts der hemmungslosen Ausbreitung intimer und vermeintlich schmutziger Details über das Privatleben des Beschuldigten. Sie geht in die Knie bei Bildern, die den Beschuldigten in Handschellen oder auf der Anklagebank zeigen.

In Zeiten, in denen Informationen und Bilder durch digitale Technik rasend schnell verbreitet werden, hat die Unschuldsvermutung an Akzeptanz und Wirkung verloren.

Dabei stellt sie einen der wichtigsten Grundsätze unseres Rechtsstaates dar. In der Menschenrechtskonvention in Art. 6 Abs. 2 garantiert die Unschuldsvermutung, dass jede Person während eines Strafverfahrens bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig gilt.

Die Unschuldvermutung ist damit die zentrale Säule des Strafverfahrens. Ihre Aufgabe ist der Schutz vor Vorverurteilung und gesellschaftlicher Ächtung. Sie will verhüten, dass jemand als schuldig behandelt wird, ohne dass ihm in einem gesetzlich geregelten Verfahren seine Schuld nachgewiesen wird. Nur so kann ein faires Verfahren ermöglicht werden, das zwingend eine sachgerechte Verteidigung beinhaltet.

Presse ist ausdrücklich an Unschuldsvermutung gebunden

Dies hat direkte Auswirkungen auch darauf, welche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben werden dürfen. Um einer Vorverurteilung zu begegnen,  dürfen Namen von Beschuldigten nicht genannt werden. Dies gilt allerdings nicht für Personen der Zeitgeschichte.

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Öffentlichkeitsmaxime ein hohes Gut in unserer Rechtsordnung darstellt. Sie dient primär dem Informationsinteresse der Allgemeinheit, wobei heute die Massenmedienöffentlichkeit im Vordergrund steht. Daneben wird die Kontrolle der Justiz ermöglicht. Die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes führt zu der Annahme eines absoluten Revisionsgrundes gem. § 338 Nr. 6 Strafprozessordnung und zur Aufhebung des Urteils.

Die Presse ist dabei allerdings auch an die Beachtung der Unschuldsvermutung gebunden, und zwar ausdrücklich über Ziffer 13 ihres Pressekodex. Danach muss die Berichterstattung über Strafverfahren frei von Vorverurteilungen erfolgen. 

Zweifel an der Unschuld gehören in keine Urteilsbegründung

Die Gefahr einer solchen Vorverurteilung besteht in jedem Strafverfahren. Dabei sind die Auswirkungen für den Beschuldigten regelmäßig fatal. Eine aggressive Berichterstattung nimmt ihm die Möglichkeit der Rehabilitation - und zwar selbst dann, wenn er am Ende freigesprochen wird. Bis dahin hat er wahrscheinlich seinen Arbeitsplatz und seine Reputation verloren. Der Bekanntenkreis hat sich zurückgezogen, private Beziehungen haben gelitten oder sind beendet worden.

Je bekannter der Beschuldigte oder je höher die  gesellschaftliche oder  berufliche Position ist, desto intensiver ist das Interesse der Medien. Die Folgen für die Betroffenen lassen sich eindrucksvoll beobachten zum Beispiel bei den Verfahren gegen Andreas Türck, Dominique Strauß-Kahn oder eben Jörg Kachelmann.

Letzerer ist zwar freigesprochen worden, leider aber mit einer unsäglichen Begründung, die den Freispruch deklassiert und entwertet. War schon die Berichterstattung von dem Bemühen um einen tiefen Einblick in der Abgründe der Persönlichkeit eines Prominenten geprägt, bot die Hauptverhandlung die perfekte Bühne, um Anstand, Moral und private Vorlieben des Wettermoderators auszubreiten und zu bewerten.

Und damit nicht genug. Die moralische Abrechnung erfolgt ausgerechnet in der Begründung des Freispruchs und gipfelt in der Betonung, dass sich das Gericht nicht von der Unschuld des Angeklagten überzeugen konnte. Dies gehört zweifellos nicht in eine Urteilsbegründung. Es kommt ausschließlich darauf an, weshalb sich das Gericht nicht von Schuld überzeugen konnte.

Mediale Auswüchse begünstigen Vorverurteilungen

Die Grundsätze der Unschuldsvermutung und der Öffentlichkeit sind für ein rechtsstaatliches Verfahren unverzichtbar. In unserer schnellen Mediengesellschaft hat sich die Balance allerdings zu Lasten der Unschuldsvermutung verschoben.

Auswüchse einer überbordenden Boulevard- und einer angeblichen Qualitätspresse bereiten den Boden für Vorverurteilungen in einer Gesellschaft, die angesichts der Gewöhnung an zweifelhafte Gerichtsshows und Abstimmungen im Internet über Schuld und Unschuld ohnehin kaum Widerstand leisten kann.

Die Unschuldsvermutung hat keine Chance gegen Bilder, die Schuld vermuten lassen. Handschellen, Gitter vor den Fenstern oder ein weinende Zeugin sprechen für sich. Ein Kommentar, da solle in der Vergangenheit schon mal was gewesen sein, tut sein Übriges.

Das Bewusstsein für die Bedeutung der Unschuldsvermutung braucht deshalb dringend neue Impulse. Auch muss die Zurückdrängung des Öffentlichkeitsprinzips zugunsten der Stärkung der Privatsphäre im Strafverfahren neu diskutiert werden. Anderenfalls liegt die Unschuldsvermutung bald wirklich am Boden.

Rechtsanwältin Annette Marberth-Kubicki ist Fachanwältin für Strafrecht in Kiel und Verfasserin zahlreicher strafrechtlicher Publikationen.

 

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Zitiervorschlag

Annette Marberth-Kubicki, Rechtsstaatliche Grundsätze : Schuldig schon bei Verdacht . In: Legal Tribune Online, 07.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3460/ (abgerufen am: 19.04.2024 )

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