Unwirksame Kündigung: Wer wir­k­lich krank ist, darf auch mit Krank­sch­rei­bung drohen

Die kürzlich vom LAG Rheinland-Pfalz behandelte Kündigung war beileibe nicht die erste, die ein Arbeitgeber mit der Drohung des Arbeitnehmers begründete, sich krank schreiben zu lassen. Vielleicht war es aber das erste Mal, dass der drohende Arbeitnehmer auch tatsächlich krank war. Beruhigend dabei: Dass der Mann übereifrig auch krank zum Dienst erschien, hat ihm nicht geschadet.

Die Erkrankung eines Arbeitnehmers stellt für Unternehmen eine Belastung dar: Der unvorhergesehene Arbeitsausfall führt zu Störungen im Betriebsablauf und nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt des Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen fortzuzahlen.

Dennoch ist der Arbeitgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen berechtigt, das Arbeitsverhältnis eines Beschäftigten wegen einer Erkrankung zu kündigen. Anders liegt der Fall allerdings, wenn der Arbeitnehmer seine Erkrankung nur vortäuscht. Ein solches Verhalten ist keine Kleinigkeit: Die Täuschung über die Arbeitsunfähigkeit stellt einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers dar und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.

Häufig haben diese Kündigungen vor Gericht aber keinen Bestand. In der Regel hat der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, der in gerichtlichen Verfahren als Anscheinsbeweis  ein hoher Beweiswert zukommt. Diesen Beweiswert kann der Arbeitgeber im Prozess nur erschüttern, wenn er Indizien darlegen und beweisen kann, welche Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Erkrankung des Arbeitnehmers geben.

Drohung mit Arbeitsunfähigkeit ist Kündigungsgrund

Ein Indiz dafür, dass der Arbeitnehmer nicht wirklich krank ist, liegt vor, wenn er seine Arbeitsunfähigkeit als Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers ankündigt.  Anlässe für ein solches Verhaltung ist häufig zum Beispiel eine Weigerung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer von der Arbeit zu befreien oder ihm Urlaub zu gewähren.

Legt dieser dann für den betreffenden Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, erschüttert sein vorheriges Verhalten den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers ist in diesen Fällen gerechtfertigt. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. V. 12.03.2009 Az.  2 AZR 251/07) allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit  zum Zeitpunkt der Ankündigung tatsächlich noch nicht vorlag.

Diese Rechtsprechung hat nun das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil spezifiziert (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2010, Az. 10 Sa 308/10): Ein Lkw-Fahrer hatte sich geweigert, noch eine weitere Fahrt für das Unternehmen auszuführen, statt in den verdienten Feierabend zu gehen. Er kündigte an, zum Arzt gehen und sich krank schreiben lassen, da er sich vor drei Wochen bei der Arbeit am Fuß verletzt habe. Gesagt, getan: Der Arzt, den er in der Folge aufsuchte, führte wegen einer Entzündung sofort einen operativen Eingriff durch und stellte eine entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus.

Aber: (Nur) wer arbeitsunfähig ist, darf drohen

Der Arbeitgeber kündigte fristlos und berief sich darauf, dass der Fahrer seine Arbeitsunfähigkeit angedroht habe. Das LAG aber sah die Kündigung als unberechtigt an. Zwar stelle die Androhung, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verschaffen, um dem Arbeitgeber durch diese Androhung eine bestimmte gewünschte Vergünstigung abzupressen, an sich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.

Das gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer wie im betreffenden Fall zum Zeitpunkt der Drohung bereits arbeitsunfähig erkrankt ist, so die Mainzer Richter. Dann bestehe eben gerade keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und der Arbeitgeber sei auch nicht berechtigt, diese zu verlangen.

Grund für das spätere Fehlen sei nicht ein fehlender Arbeitswille, sondern die tatsächlich vorliegende Arbeitsunfähigkeit des Fahrers. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass dieser bisher trotz Erkrankung überobligatorisch zur Arbeit erschienen war.

Arbeitgeber müssen nun nicht zittern, dass Arbeitnehmer ungestraft mit Erkrankung drohen können, wenn ihnen etwas nicht passt: Das Urteil des LAG stellt die berühmte Ausnahme vom Grundsatz dar. Der Lkw-Fahrer hatte sich schon vor der Drohung die Verletzung zugezogen. Ein solcher Nachweis wird den aus diesem Grund von einer Kündigung betroffenen Arbeitnehmern nur selten gelingen. Fazit: Wer mit Krankheit droht, muss krank sein -  so oder so.

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.

 

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Zitiervorschlag

Christian Oberwetter, Unwirksame Kündigung: Wer wirklich krank ist, darf auch mit Krankschreibung drohen . In: Legal Tribune Online, 23.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3337/ (abgerufen am: 20.04.2024 )

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